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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2004 101)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 101: Verwaltungsgericht

Der Gesuchsgegner hat seine Mitwirkungspflicht im Ausländerrecht nicht verletzt, da er dem Zivilstandsamt und dem Migrationsamt seine Identitätspapiere zur Verfügung gestellt hat. Das Rekursgericht entschied, dass ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung vorgeworfen werden kann. Der Fall wurde vom Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht am 11. November 2004 entschieden. Es handelte sich um eine Haftüberprüfung des Migrationsamtes des Kantons Aargau gegen M.A.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2004 101

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2004 101
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht  Entscheid AGVE 2004 101 vom 11.11.2004 (AG)
Datum:11.11.2004
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:101 Ausschaffungshaft; Keine Verletzung der MitwirkungspflichtDer Gesuchsgegner hat seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f lit. cANAG nicht verletzt, da er u.a. dem Zivilstandsamt sein schriftlichesEinverständnis zur Weiterleitung seiner Identitätspapiere an das Migrationsamt gegeben hat (Erw. II/3)....
Schlagwörter: Gesuchsgegner; Mitwirkungspflicht; Migrationsamt; Ausländerrecht; Identitätspapier; Zivilstandsamt; Identitätspapiere; Papierbeschaffung; Konsulat; Aufforderung; Rekursgericht; Zwangsmassnahmen; Ausschaffungshaft; Verletzung; Einverständnis; Weiterleitung; Migra-; Entscheid; Präsidenten; Rekursgerichts; Sachen; Kantons; Haftüberprüfung; Auffassung; Migrationsamtes; Akten; Handen; Bangla-; Zustellung
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2004 101

2004 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 355

[...]

101 Ausschaffungshaft; Keine Verletzung der Mitwirkungspflicht
Der Gesuchsgegner hat seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f lit. c
ANAG nicht verletzt, da er u.a. dem Zivilstandsamt sein schriftliches
Einverständnis zur Weiterleitung seiner Identitätspapiere an das Migra-
tionsamt gegeben hat (Erw. II/3).

Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom
11. November 2004 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen
M.A. betreffend Haftüberprüfung (HA.2004.00038).



II. 3. ... Entgegen der Auffassung des Migrationsamtes kann
dem Gesuchsgegner jedoch nicht vorgeworfen werden, er habe seine
Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung verletzt. Den Akten ist
zu entnehmen, dass er am 10. September 2003 das Migrationsamt
dazu ermächtigte, zu Handen des BFF beim Konsulat von Bangla-
desh in Genf einen Pass zu beantragen. Auf Aufforderung des Mi-
grationsamtes bzw. EJPD hin, richtete er ein Schreiben an seine El-
tern und bat um Zustellung der Identitätspapiere. Das Migrationsamt
2004 Rekursgericht im Ausländerrecht 356

beauftragte in der Folge den Gesuchsgegner am 29. Januar 2004
zwecks Beschaffung gültiger Reisedokumente beim bengalischen
Konsulat in Genf vorzusprechen. Dieser Aufforderung kam er nach.
Am 20. August 2004 ermächtigte der Gesuchsgegner schliesslich das
Zivilstandsamt Wädenswil die Identitätspapier, welche er im Rahmen
der Ehevorbereitung eingereicht hatte, dem BFF weiterzuleiten. Dem
Gesuchsgegner kann damit nicht vorgeworfen werden, er habe seine
Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung verletzt.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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