Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 101: Verwaltungsgericht
Der Gesuchsgegner hat seine Mitwirkungspflicht im Ausländerrecht nicht verletzt, da er dem Zivilstandsamt und dem Migrationsamt seine Identitätspapiere zur Verfügung gestellt hat. Das Rekursgericht entschied, dass ihm keine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung vorgeworfen werden kann. Der Fall wurde vom Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht am 11. November 2004 entschieden. Es handelte sich um eine Haftüberprüfung des Migrationsamtes des Kantons Aargau gegen M.A.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2004 101 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 11.11.2004 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 101 Ausschaffungshaft; Keine Verletzung der MitwirkungspflichtDer Gesuchsgegner hat seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13f lit. cANAG nicht verletzt, da er u.a. dem Zivilstandsamt sein schriftlichesEinverständnis zur Weiterleitung seiner Identitätspapiere an das Migrationsamt gegeben hat (Erw. II/3).... |
Schlagwörter: | Gesuchsgegner; Mitwirkungspflicht; Migrationsamt; Ausländerrecht; Identitätspapier; Zivilstandsamt; Identitätspapiere; Papierbeschaffung; Konsulat; Aufforderung; Rekursgericht; Zwangsmassnahmen; Ausschaffungshaft; Verletzung; Einverständnis; Weiterleitung; Migra-; Entscheid; Präsidenten; Rekursgerichts; Sachen; Kantons; Haftüberprüfung; Auffassung; Migrationsamtes; Akten; Handen; Bangla-; Zustellung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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