Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 10: Verwaltungsgericht
Das Urteil betrifft eine vorsorgliche Beweisabnahme gemäss dem aargauischen Zivilprozessrecht, bei der die Beweissicherung gemäss Art. 367 Abs. 2 OR in das Beweissicherungsverfahren gemäss §§ 209 ff. ZPO eingebunden wird. Dabei werden die Gegenpartei und mögliche Dritte in das Verfahren einbezogen, um sich zur Person des Experten und zum Gesuch zu äussern. Das Bundesrecht wird durch diese Vorgehensweise nicht vereitelt, da die bundesrechtlich geregelte amtliche Prüfung des Werkes und die Beurkundung des Befundes gewährleistet sind. Der Einbezug der Gegenpartei und weiterer Beteiligter dient der Rechtsverwirklichung und ermöglicht eine Mitwirkung aller Betroffenen bei der Auswahl des Sachverständigen und den zu beantwortenden Fragen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2004 10 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 28.01.2004 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 10 § 209 Abs. 2 ZPO; Art. 367 Abs. 2 OR.Vorsorgliche Beweisabnahme. Indem die Beweissicherung gemässArt. 367 Abs. 2 OR nach der aargauischen Zivilprozessordnung in dasBeweissicherungsverfahren gemäss §§ 209 ff. ZPO gewiesen wird unddadurch die Gegenpartei und allfällige Dritte als Streithelfer in das... |
Schlagwörter: | Beweissicherung; Zivilprozessrecht; Beweisabnahme; Gelegenheit; Person; Experten; Gesuch; Einwendungen; Bundesrecht; Beteiligte; Vorsorgliche; Zivilprozessordnung; Beweissicherungsverfahren; Streithelfer; Gerichtspräsident; Bundes-; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Sachen; Beweissicherungs-; Lösung; Institut; Gesetzestext |
Rechtsnorm: | Art. 367 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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