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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2004 10)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 10: Verwaltungsgericht

Das Urteil betrifft eine vorsorgliche Beweisabnahme gemäss dem aargauischen Zivilprozessrecht, bei der die Beweissicherung gemäss Art. 367 Abs. 2 OR in das Beweissicherungsverfahren gemäss §§ 209 ff. ZPO eingebunden wird. Dabei werden die Gegenpartei und mögliche Dritte in das Verfahren einbezogen, um sich zur Person des Experten und zum Gesuch zu äussern. Das Bundesrecht wird durch diese Vorgehensweise nicht vereitelt, da die bundesrechtlich geregelte amtliche Prüfung des Werkes und die Beurkundung des Befundes gewährleistet sind. Der Einbezug der Gegenpartei und weiterer Beteiligter dient der Rechtsverwirklichung und ermöglicht eine Mitwirkung aller Betroffenen bei der Auswahl des Sachverständigen und den zu beantwortenden Fragen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2004 10

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2004 10
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht  Entscheid AGVE 2004 10 vom 28.01.2004 (AG)
Datum:28.01.2004
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:10 § 209 Abs. 2 ZPO; Art. 367 Abs. 2 OR.Vorsorgliche Beweisabnahme. Indem die Beweissicherung gemässArt. 367 Abs. 2 OR nach der aargauischen Zivilprozessordnung in dasBeweissicherungsverfahren gemäss §§ 209 ff. ZPO gewiesen wird unddadurch die Gegenpartei und allfällige Dritte als Streithelfer in das...
Schlagwörter: Beweissicherung; Zivilprozessrecht; Beweisabnahme; Gelegenheit; Person; Experten; Gesuch; Einwendungen; Bundesrecht; Beteiligte; Vorsorgliche; Zivilprozessordnung; Beweissicherungsverfahren; Streithelfer; Gerichtspräsident; Bundes-; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Sachen; Beweissicherungs-; Lösung; Institut; Gesetzestext
Rechtsnorm: Art. 367 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2004 10

2004 Zivilprozessrecht 55

10 § 209 Abs. 2 ZPO; Art. 367 Abs. 2 OR.
Vorsorgliche Beweisabnahme. Indem die Beweissicherung gemäss
Art. 367 Abs. 2 OR nach der aargauischen Zivilprozessordnung in das
Beweissicherungsverfahren gemäss §§ 209 ff. ZPO gewiesen wird und
dadurch die Gegenpartei und allfällige Dritte als Streithelfer in das Ver-
fahren miteinbezogen werden und Gelegenheit erhalten, sich zur Person
des Experten und zum Gesuch zu äussern, und der Gerichtspräsident da-
nach über allfällige solche Einwendungen entscheidet, wird kein Bundes-
recht vereitelt.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 28. Januar 2004
in Sachen R. AG.



1. b) Im aargauischen Zivilprozessrecht ist die Beweissicherung
gemäss Art. 367 Abs. 2 OR ausdrücklich in das Beweissicherungs-
verfahren gemäss § 209 ff. ZPO gewiesen. Gemäss § 209 Abs. 2
ZPO ist eine vorsorgliche Beweisabnahme voraussetzungslos zu-
lässig.
Mit der kantonalrechtlichen Lösung wird das bundesrechtlich
geregelte Institut von Art. 367 Abs. 2 OR nicht beeinträchtigt. In die-
sem geht es gemäss dem Gesetzestext um die Gewährleistung der
amtlichen Prüfung des Werkes und der Beurkundung des Befundes.
Das Bundesrecht gebietet also, dass sichergestellt ist, dass auf Ge-
such einer Partei des Werkvertrags ein Sachverständiger bestimmt
wird und dieser ein Gutachten abgibt, welches beurkundet wird.
Wenn nach aargauischem Prozessrecht die andere Vertragspartei in
das Verfahren einbezogen und ihr Gelegenheit gegeben wird, sich zur
Person des Experten und zum Gesuch zu äussern, und der Gerichts-
präsident über allfällige solche Einwendungen befindet (§ 213 ZPO),
wird damit das Bundesrecht nicht vereitelt. Das Gleiche gilt selbstre-
dend auch, wenn weitere Beteiligte, auf die allenfalls in einem späte-
ren Prozess Regress genommen würde, einbezogen werden. Auch
damit bleibt der bundesrechtlich zu gewährleistende Anspruch auf
2004 Obergericht/Handelsgericht 56

voraussetzungslose Beweissicherung erhalten. Der Einbezug der
Gegenpartei und allfällig weiterer Beteiligter dient auch der Rechts-
verwirklichung, indem die Auswahl des Sachverständigen und die zu
beantwortenden Fragen unter Mitwirkung aller Betroffener erfolgt.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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