Zusammenfassung des Urteils AGVE 2004 1: Schätzungskommission nach Baugesetz
Der Text behandelt die Zuständigkeitsbestimmung im Bereich des Kindesschutzes und der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gemäss dem Zivilrecht von 2004. Es wird festgelegt, dass die vormundschaftlichen Behörden für Kindesschutzmassnahmen zuständig sind, während das Verwaltungsgericht für die gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung zuständig ist. Es wird erklärt, wie Beschwerden gegen bestimmte Massnahmen innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens eingereicht werden können. Das Verwaltungsgericht ist auch für die Beurteilung von Beschwerden von psychisch kranken Unmündigen zuständig.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2004 1 |
Instanz: | Schätzungskommission nach Baugesetz |
Abteilung: | - |
Datum: | 16.12.2004 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | I. ZivilrechtA. Familienrecht1 Kindesschutzmassnahmen/fürsorgerische Freiheitsentziehung; Zuständigkeitsbestimmung |
Schlagwörter: | Vormunds; Vormundschaft; Kindes; Kammer; Beschluss; Obergerichts; Unterbringung; Anstalt; Sorge; Beschwerdeinstanz; EGZGB; Alter; Vormundschaftswesen; Obhut; Verwaltungsgericht; Vormundschafts-; Massgabe; Altersjahr; Kindesschutzmassnahme; Vormundschaftsbehörde; Zivilrecht; Kindesschutzmassnahmen; Kindseltern; Freiheitsentziehung; Sorgerecht |
Rechtsnorm: | Art. 307 ZGB ;Art. 310 ZGB ;Art. 314a ZGB ;Art. 315 ZGB ;Art. 361 ZGB ;Art. 397a ZGB ;Art. 397d ZGB ;Art. 405a ZGB ;Art. 420 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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