Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 80: Verwaltungsgericht
Ein Gerichtsbeschluss aus dem Jahr 2003 besagt, dass ein Wechsel des unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht bewilligt werden kann, wenn die Partei den aktuellen Vertreter wissentlich hindert. Der Richter muss den Wünschen der Partei angemessen Rechnung tragen, besonders wenn das Gesuch mit einer von einem Anwalt verfassten Rechtsschrift eingereicht wird. Ein nachträglicher Wechsel des Rechtsvertreters ist nur zurückhaltend zu gewähren, wenn gewichtige Gründe vorliegen. In einem konkreten Fall hinderte der Beschwerdeführer seinen Vertreter daran, eine Eingabe rechtzeitig einzureichen, indem er die Akten zurückhielt. Daher wurde das Gesuch um Wechsel des unentgeltlichen Rechtsvertreters abgelehnt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2003 80 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 19.11.2003 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2003 80 S.315 2003 Verwaltungsrechtspflege 315 [...] 80 Unentgeltlicher Rechtsvertreter. Vertreterwechsel. - Ein Vertreterwechsel... |
Schlagwörter: | Rechtsvertreter; Vertreter; Gesuch; Anwalt; Gründen; Vertreterwechsel; Entscheid; Rechtsvertreters; Rechtsschrift; Rechtsanwalt; Verwaltungsgericht; Zuwei; Verwaltungsrechtspflege; Unentgeltlicher; Handeln; Ausübung; Aufgabe; Verwaltungsgerichts; Kammer; Sachen; Bezirksamts; Erwägungen; Zuweisung; Richter; Wünschen; Rechnung; Bezeichnung; Anwaltes |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Bühler, Frank, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, 1998 |
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