Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 8: Obergericht, Abteilung Zivilgericht
Der Text behandelt die Wirkungslosigkeit einer Kündigung aufgrund einer zu kurz bemessenen Zahlungsfrist bei Mietrückständen gemäss Art. 257d OR. Es wird erklärt, dass eine zu kurz gesetzte Frist nicht in eine gesetzlich vorgeschriebene Frist umgedeutet werden kann und somit eine ausgesprochene ausserordentliche Kündigung unwirksam ist. Der Entscheid des Obergerichts vom 27. Mai 2003 betrifft den Fall E. L. gegen H. S. Gemäss Art. 257d OR kann der Vermieter bei Zahlungsrückstand eine angemessene Frist setzen, bevor das Mietverhältnis gekündigt werden kann. Es wird betont, dass eine korrekt angesetzte Zahlungsfrist dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift gerecht wird. Eine trotz nicht erfüllter Voraussetzungen ausgesprochene ausserordentliche Kündigung kann nur gültig sein, wenn zusätzliche Kündigungsgründe vorliegen oder der Kündigungswille eindeutig ist.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2003 8 |
Instanz: | Obergericht, Abteilung Zivilgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 27.05.2003 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 8 Art. 257d OR.Wirkungslosigkeit der Kündigung nach zu kurz bemessener Zahlungsfrist. Die dem sich mit der Zahlung fälliger Mietzinse in Rückstand befindenden Mieter vom Vermieter zu kurz bemessene Zahlungsfrist kannnicht in eine der gesetzlichen Bestimmung von Art. 257d Abs. 1 OR entsprechende Frist... |
Schlagwörter: | Kündigung; Zahlung; Frist; Mieter; Zahlungsfrist; Vermieter; Obergericht; Mietzins; Wirkungslosigkeit; Mietzinse; Geschäftsräumen; Auffassung; Zürcher; Lachat/Stoll/; Brunner; Kün-; Zahlungsverzugs; Obergericht/Handelsgericht; Zahlungs-; Rückstand; Entscheid; Obergerichts; Zivilkammer; Sachen; Nebenkosten; Mietverhältnis |
Rechtsnorm: | Art. 257d OR ;Art. 266a OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Higi, Zürcher zu Art. 257d OR; , Art. 257 OR, 2003 |
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