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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2003 76)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 76: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat am 19. November 2003 entschieden, dass der vorsorgliche Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die verfügende Behörde begründet werden muss. In dem vorliegenden Fall ging es um einen Sozialhilfeempfänger namens R.B., dem die materielle Hilfe gekürzt wurde, weil er Weisungen nicht befolgt hatte. Der Gemeinderat hat vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen, ohne dies zu begründen. Laut dem Verwaltungsgericht ist die aufschiebende Wirkung die Regel und der vorsorgliche Entzug eine klare Ausnahme, die nur aus wichtigen Gründen angeordnet werden darf. Der Richter des Verwaltungsgerichts entschied im Fall R.B. gegen den Beschluss des Bezirksamts L.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2003 76

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2003 76
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2003 76 vom 19.11.2003 (AG)
Datum:19.11.2003
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2003 76 S.308 2003 Verwaltungsgericht 308 [..] 76 Beschwerde, aufschiebende Wirkung. - Der vorsorgliche Entzug der aufschiebenden...
Schlagwörter: Entzug; Verwaltungsgericht; Entscheid; Verfügung; Merker; Verwaltungsrechtspflege; Behörde; Verwaltungsgerichts; Kammer; Sachen; Bezirksamts; Sachverhalt; Sozialhilfeempfänger; Nichtbefolgung; Weisungen; Hilfe; Grundbedarf; Beschluss; Gemeinderat; Erwägungen; Regel; Charakter; Gründen; VRPG; Michael
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2003 76

2003 Verwaltungsgericht 308

[..]

76 Beschwerde, aufschiebende Wirkung. - Der vorsorgliche Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die ver- fügende Behörde (§ 44 Abs. 1 VRPG) muss begründet werden.

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 19. November 2003 in Sachen R.B. gegen Entscheid des Bezirksamts L.
Sachverhalt
Dem Sozialhilfeempfänger wurde wegen Nichtbefolgung von Weisungen die materielle Hilfe um den Grundbedarf II gekürzt. Ei- ner allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss entzog der Ge- meinderat vorsorglich die aufschiebende Wirkung.
Aus den Erwägungen
Der vorsorgliche Entzug der aufschiebenden Wirkung wurde in der Verfügung mit keinem Wort begründet. Die aufschiebende Wir- kung ist die Regel, der vorsorgliche Entzug hat den Charakter einer klaren Ausnahme, die nur "aus wichtigen Gründen" angeordnet wer- den darf (§ 44 Abs. 1 VRPG; vgl. auch Michael Merker, Rechtsmit-
2003 Verwaltungsrechtspflege 309

tel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [Kommentar zu den §§ 38- 72 VRPG], Diss. Zürich 1998, § 44 N 5, 28 ff.). Diese wichtigen Gründe sind in der Verfügung zu nennen, und es ist zu begründen, inwiefern sie die entgegenstehenden Interessen überwiegen (Merker, a.a.O., § 44 N 28).
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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