Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 76: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat am 19. November 2003 entschieden, dass der vorsorgliche Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die verfügende Behörde begründet werden muss. In dem vorliegenden Fall ging es um einen Sozialhilfeempfänger namens R.B., dem die materielle Hilfe gekürzt wurde, weil er Weisungen nicht befolgt hatte. Der Gemeinderat hat vorsorglich die aufschiebende Wirkung entzogen, ohne dies zu begründen. Laut dem Verwaltungsgericht ist die aufschiebende Wirkung die Regel und der vorsorgliche Entzug eine klare Ausnahme, die nur aus wichtigen Gründen angeordnet werden darf. Der Richter des Verwaltungsgerichts entschied im Fall R.B. gegen den Beschluss des Bezirksamts L.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2003 76 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 19.11.2003 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2003 76 S.308 2003 Verwaltungsgericht 308 [..] 76 Beschwerde, aufschiebende Wirkung. - Der vorsorgliche Entzug der aufschiebenden... |
Schlagwörter: | Entzug; Verwaltungsgericht; Entscheid; Verfügung; Merker; Verwaltungsrechtspflege; Behörde; Verwaltungsgerichts; Kammer; Sachen; Bezirksamts; Sachverhalt; Sozialhilfeempfänger; Nichtbefolgung; Weisungen; Hilfe; Grundbedarf; Beschluss; Gemeinderat; Erwägungen; Regel; Charakter; Gründen; VRPG; Michael |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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