E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2003 58)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 58: Verwaltungsgericht

Es ging um eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Jahr 2003 in einem Fall zwischen R und M gegen den Stadtrat von Aarau. Die Vergabebörde hatte die Angebote der F. AG und des Beschwerdeführers erneut bewertet, die in der ersten Bewertung die ersten beiden Plätze belegt hatten. Die anderen Anbieter hatten auf eine Anfechtung verzichtet. Das Gericht entschied, dass in einem erneuten Bewertungsverfahren nur die Beschwerdeführer und der ursprünglich berücksichtigte Anbieter einbezogen werden sollten. Die Bedenken der Beschwerdeführer, dass die Bewertung von nur zwei Angeboten grober sei als die von zehn Angeboten, wurden als unbegründet angesehen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2003 58

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2003 58
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2003 58 vom 20.10.2003 (AG)
Datum:20.10.2003
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2003 58 S.245 2003 Submissionen 245 [...] 58 Neubewertung der Angebote nach einem Rückweisungsentscheid. - In ein lediglich...
Schlagwörter: Angebote; Bewertung; Neubewertung; Submissionsverfahren; Anbieter; Verwaltungsgericht; Entscheid; Hinweisen; Angeboten; Submissionen; Rückweisungsentscheid; Verwaltungsgerichts; Kammer; Sachen; Stadtrat; Aarau; Erwägungen; Verga; Angebots; Beurtei; Ränge; Anfechtung; Zuschlagsverfügung; Ergebnis
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2003 58

2003 Submissionen 245

[...]

58 Neubewertung der Angebote nach einem Rückweisungsentscheid. - In ein lediglich zur Neubewertung der Angebote nochmals aufzurol- lendes Submissionsverfahren sind nur noch der Beschwerdeführer und der ursprünglich berücksichtigte Anbieter einzubeziehen.
2003 Verwaltungsgericht 246

Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 20. Oktober 2003 in Sachen R u. M. gegen Stadtrat Aarau.
Aus den Erwägungen
3. Nicht als unzulässig zu beanstanden ist, dass sich die Verga bebehörde auf die Neubewertung des Angebots der F. AG und desje nigen der Beschwerdeführer, welche in der ursprünglichen Beurtei lung die Ränge 1 und 2 belegt hatten, beschränkt hat. Die übrigen Anbieter haben auf eine Anfechtung der Zuschlagsverfügung ver zichtet und sich damit mit dem Ergebnis des Submissionsverfahrens abgefunden. In ein lediglich zur Neubewertung der Angebote nochmals aufzurollendes Submissionsverfahren sind deshalb nur noch die Beschwerdeführer und der ursprünglich berücksichtigte Anbieter einzubeziehen (siehe Entscheid der Eidgenössischen Re kurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 1. März 2000 [BRK 1999-013], Erw. 4/b mit Hinweisen, publiziert in: VPB 64.59; Peter Galli/André Moser/ Elisabeth Lang, Praxis des öffentli chen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz. 696 mit Hinweisen). Die in diesem Zusammenhang geäusserten Bedenken der Be schwerdeführer, die Bewertung von nur zwei Angeboten falle gröber aus als die Bewertung von 10 Angeboten, erweisen sich zumindest im vorliegenden Fall als unbegründet. Die Bewertung der Teil kriterien richtet sich nämlich nach in der Bewertungsmatrix klar definierten Vorgaben, welche nicht zwingend einen Quervergleich aller Angebote für eine objektive und sachgerechte Bewertung erfor dern.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.