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34 Kanalisationsanschlussgebühr. - Abgabeschuldner, wenn zwischen Baubewilligung (mit vorläufiger Abgabenerhebung) und definitiver Abgabenerhebung nach der Fest- setzung des Brandversicherungswertes ein Eigentümerwechsel erfolgt.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 28. Oktober 2003 in Sachen Baukonsortium B. gegen Entscheid des Baudepartements.
Aus den Erwägungen
3. a) Die einmaligen Kanalisationsanschlussgebühren (§ 34 Abs. 1 lit. a des Abwasserreglements der Gemeinde S. [AR] vom 30. November 1990) betragen für Mehrfamilienhäuser 4 % des Brandversicherungswertes einschliesslich Zusatz- und Teuerungszu satzversicherungen (§ 39 Abs. 2 lit. b AR) und werden wie folgt erhoben: Der Gemeinderat erhebt bei der Erteilung der Bau- bzw. Anschlussbewilligung eine Vorauszahlung für die mutmassliche An schlussgebühr auf Grundlage der geschätzten Baukosten (§ 35 Abs. 1 AR; nachfolgend als erste Abgabenverfügung bezeichnet). Nach der definitiven Schätzung der Baute durch das AVA erlässt der Gemeinderat die "bereinigte Zahlungsverfügung" (§ 35 Abs. 2 AR; nachfolgend: zweite Abgabenverfügung). Schuldner der Abgaben ist gemäss § 37 Abs. 1 AR "der jeweilige Grundeigentümer". Diese Regelung, die im Normalfall, wenn der Grundeigentümer auch Bauherr ist und zwischen Baubewilligung und Abgaben erhebung kein Eigentümerwechsel erfolgt, unproblematisch sein mag, ermangelt der Klarheit, wenn das Baugrundstück verkauft wird, bevor die Erhebung der Kanalisationsanschlussgebühr abgeschlossen ist, und muss für diesen Sachverhalt ausgelegt werden. Für die Vorauszahlung (erste Abgabenverfügung) ist die Ertei lung der Bau- bzw. Anschlussbewilligung zeitlich massgeblich. Es kann hier offen gelassen werden, ob in jedem Fall der dannzumalige Grundeigentümer die Vorauszahlung schuldet (§ 35 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 AR) gegebenenfalls der Bauherr. Für die definitive Festsetzung der Kanalisationsanschlussgebühr (zweite Abgabenver fügung) scheint es auf den ersten Blick auf das Eigentum im Zeit punkt der Schätzung durch das AVA der zweiten Abgabenverfü gung anzukommen (§ 35 Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 AR). Damit ent stünde indessen ein Widerspruch zu den Grundlagen der Erhebung einer Kanalisationsanschlussgebühr. Der damals noch in Kraft ste hende § 15 Abs. 1 EGGSchG schrieb den Gemeinden vor, Beiträge und Gebühren für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der öffentlichen Abwasseranlagen zu erheben, diese im kommunalen Abwasserreglement festzulegen und in Anwendung des Verursacher-
prinzips nach Vorteil abzustufen. Die Kanalisationsanschluss gebühr soll als Gebühr Vorzugslast den Vorteil abgelten, der dem Grundeigentümer durch die Erstellung der Kanalisation und die Möglichkeit, daran anzuschliessen (als Voraussetzung für die Über baubarkeit), erwächst (vgl. AGVE 2003 33, S. 112 f.; Ulrich Häfe lin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zü rich/Basel/Genf 2002, Rz. 2647, 2650). Dieser Vorteil entsteht spätestens im Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses. Dass dieser Gedanke auch dem AR zu Grunde liegt, kann zumindest aus § 36 Abs. 1 AR abgeleitet werden, wonach die 10-jährige Verjährungsfrist für einmalige Abgaben "beginnt, sobald der Abgabegrund eingetreten ist". Mit dem Eintritt des Abgabegrundes für die Anschlussgebühr kann einzig der Kanalisationsanschluss gemeint sein; mit der späteren Gebäudeschätzung des AVA wird nicht der Abgabegrund gesetzt, sondern die Grundlage für die Abgabenberechnung geschaf fen. Demgegenüber lässt sich das Abstellen auf das Eigentum im Zeitpunkt der zweiten Abgabenverfügung sachlich kaum begründen und hätte zur Folge, dass der Schuldner bei einem Eigentümerwech sel durch den Zufall bestimmt wird. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Grundeigentümer im Zeitpunkt des Kanalisati onsanschlusses Schuldner der zweiten Abgabenverfügung ist. (Redaktionelle Anmerkung: Eine gegen diesen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht am 3. Juni 2004 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist [2P.311/2003]).