[...]

26 § 28 Abs. 1 und § 38 GOG:
Während eines laufenden Verfahrens soll die Vertretung des Ge-
richtspräsidenten durch den Vizepräsidenten sowie von Bezirksrichtern
durch andere Bezirksrichter die Ausnahme bilden und darf nur aus
zwingenden Gründen wie etwa Krankheit Ausstandspflicht erfolgen.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 2. Strafkammer, vom 15. Dezember
2003 in Sachen Staatsanwaltschaft gegen A. P. F.