Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 26: Verwaltungsgericht
Das Obergericht entschied, dass während eines laufenden Verfahrens nur in Ausnahmefällen die Vertretung des Gerichtspräsidenten oder Bezirksrichters erlaubt ist, z.B. bei Krankheit oder Ausstandspflicht. Der Fall betraf die Staatsanwaltschaft gegen A. P. F. und wurde am 15. Dezember 2003 von der 2. Strafkammer des Obergerichts behandelt.
| Kanton: | AG |
| Fallnummer: | AGVE 2003 26 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 15.12.2003 |
| Rechtskraft: |
| Leitsatz/Stichwort: | 26 § 28 Abs. 1 und § 38 GOG:Während eines laufenden Verfahrens soll die Vertretung des Gerichtspräsidenten durch den Vizepräsidenten sowie von Bezirksrichterndurch andere Bezirksrichter die Ausnahme bilden und darf nur auszwingenden Gründen wie etwa Krankheit oder Ausstandspflicht erfolgen. |
| Schlagwörter: | äsidenten; Bezirksrichter; Gerichtsorganisation; Verfahrens; Vertretung; Vizepräsidenten; Bezirksrichtern; Gründen; Krankheit; Ausstandspflicht; Entscheid; Obergerichts; Kammer; Sachen; Staatsanwaltschaft |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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