[...]

20 Art. 12 lit. e BGFA, Verpfändung des Streitgegenstandes an den Anwalt
Bezüglich der Frage der Verpfändung eines Streitgegenstandes an den
Anwalt zur Sicherung seiner Honorarforderung enthält Art. 12 lit. e
BGFA keine Lücke, weshalb die Zulässigkeit einer solchen Verpfändung
zu bejahen ist.

Entscheid der Anwaltskommission vom 10. November 2003 i.S. T. E.