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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2003 124)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 124: Verwaltungsgericht

Die Gemeinde kann Privatpersonen nicht die Verantwortung für den Bau öffentlicher Wasserleitungen auferlegen. Der Gemeinderat B. gab X. die Baubewilligung für ihr Grundstück, verlangte aber den Bau einer Ringleitung für das gesamte Gebiet. X. legte erfolgreich Beschwerde beim Baudepartement ein. Das Baudepartement kann nur über den Bau von Anlagen entscheiden, nicht über die Kosten. Die Wasserversorgung ist gemäss dem Wasserreglement der Gemeinde für den Bau und die Instandhaltung der Leitungsnetze verantwortlich.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2003 124

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2003 124
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2003 124 vom 27.10.2003 (AG)
Datum:27.10.2003
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2003 124 S.514 2003 Verwaltungsbehörden 514 [...] 124 Wasserversorgungsanlage. Die Gemeinde kann ihre Pflicht, die öffentlichen...
Schlagwörter: Gemeinde; Wasser; Anlage; Gemeinderat; Leitung; Erschliessung; Wasserversor; Anlagen; Grundeigentümer; Entscheid; Ringleitung; Baudepartement; Wasserversorgung; Leitungen; Verwaltungsbehörden; Wasserversorgungsanlage; Pflicht; Wasserleitungen; Privaten; Baudepartements; Sachen; Sachverhalt; Baubewilligung; Grundstückes; Hinsichtlich; Auflage; Parzelle; Gebiet; Raumplanungs
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2003 124

2003 Verwaltungsbehörden 514

[...]

124 Wasserversorgungsanlage. - Die Gemeinde kann ihre Pflicht, die öffentlichen Wasserleitungen zu bauen, nicht den Privaten auferlegen.
Entscheid des Baudepartements vom 27. Oktober 2003 in Sachen X. gegen Gemeinderat B.

Sachverhalt
Der Gemeinderat B. erteilte der X. die Baubewilligung für die Erschliessung ihres Grundstückes. Hinsichtlich der Wasserversor gung machte er ihr zur Auflage, dass sie die Leitung nicht nur bis zu ihrer Parzelle, sondern eine Ringleitung für das gesamte Gebiet zu erstellen hätte. X. erhebt dagegen erfolgreich Beschwerde beim Bau departement.
2003 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 515

Aus den Erwägungen
4. b) Bei Erschliessungen sind zwei Dinge auseinander zu hal ten, nämlich einerseits die Frage, wer die Anlagen zu erstellen, ande rerseits wer die Kosten zu tragen hat (AGVE 1981, S. 205). Das Baudepartement kann nur die erste Frage beurteilen; für Streitigkei ten über die Finanzierung sieht das BauG vor, dass zunächst beim Gemeinderat Einsprache zu erheben ist und dessen Entscheid bei der Schätzungskommission angefochten werden kann (§ 35 Abs. 2 BauG). (...) d) Bestimmungen über die Erstellung von Anlagen der Wasser versorgung finden sich im Wasserreglement der Gemeinde B. vom 7. Dezember 1992/4. März 1993. Danach erstellt und unterhält die Wasserversorgung (WV) alle öffentlichen Anlagen des Leitungs netzes. Dazu gehören die im öffentlichen und privaten Grund liegen den Leitungen, die nach Dimension und Anlage für den Anschluss mehrerer Gebäude und der Hydranten bestimmt sind (§ 14 Abs. 1 WR). Selbst bei der - allerdings mit dem geltenden BauG nicht mehr korrespondierenden - Privaterschliessung (§ 18 WR) obliegt der Bau der Leitungen der WV. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin zum Bau der Ringleitung, welche ohne Zweifel eine Anlage im Sinne von § 14 WR ist, nicht verpflichtet werden kann. Die Praxis des Gemeinderates, dass zumindest Feinerschliessungen allein Sache der Grundeigentümer sind, hält vor dem WR nicht Stand; daran ändert nichts, dass auch weitere Gemeinden so verfahren. [Anmerkung: Die Erschliessung durch Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach Massgabe von § 37 BauG bleibt vorbe halten.]
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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