Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 124: Verwaltungsgericht
Die Gemeinde kann Privatpersonen nicht die Verantwortung für den Bau öffentlicher Wasserleitungen auferlegen. Der Gemeinderat B. gab X. die Baubewilligung für ihr Grundstück, verlangte aber den Bau einer Ringleitung für das gesamte Gebiet. X. legte erfolgreich Beschwerde beim Baudepartement ein. Das Baudepartement kann nur über den Bau von Anlagen entscheiden, nicht über die Kosten. Die Wasserversorgung ist gemäss dem Wasserreglement der Gemeinde für den Bau und die Instandhaltung der Leitungsnetze verantwortlich.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2003 124 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsbehörden |
Datum: | 27.10.2003 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2003 124 S.514 2003 Verwaltungsbehörden 514 [...] 124 Wasserversorgungsanlage. Die Gemeinde kann ihre Pflicht, die öffentlichen... |
Schlagwörter: | Gemeinde; Wasser; Anlage; Gemeinderat; Leitung; Erschliessung; Wasserversor; Anlagen; Grundeigentümer; Entscheid; Ringleitung; Baudepartement; Wasserversorgung; Leitungen; Verwaltungsbehörden; Wasserversorgungsanlage; Pflicht; Wasserleitungen; Privaten; Baudepartements; Sachen; Sachverhalt; Baubewilligung; Grundstückes; Hinsichtlich; Auflage; Parzelle; Gebiet; Raumplanungs |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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