I. Zivilrecht

A. Familienrecht

1 Art. 114 und 115 ZGB; § 274 Abs. 1 ZPO
Die Frage, ob ein Anspruch auf Scheidung der Ehe gegeben ist, bildet
keine prozessuale materielle Vorfrage im Sinne von § 274 Abs. 1
ZPO der Scheidungsnebenfolgen. Kommt die urteilende Instanz zum Er-
gebnis, dass die Voraussetzungen der Scheidungsklage nach Art. 114/115
ZGB (Ablauf des vierjährigen Getrenntlebens bzw. Vorliegen eines Un-
zumutbarkeitsgrunds) erfüllt sind, so bleibt für den Erlass eines Zwi-
schenentscheids kein Raum, sondern sind mittels Endurteil die Eheschei-
dung auszusprechen und die Nebenfolgen zu regeln.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 10. Dezember
2002, i.S. R.S. gegen A.S.



3. b) Die Vorinstanz hat sich offenbar von der Idee tragen las-
sen, zunächst die streitige Scheidungsfrage zu klären und erst nach
Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Anfechtung des Zwischenentscheids
bzw. nach Vorliegen eines bestätigenden Entscheids des Obergerichts
über die Nebenfolgen der Scheidung zu befinden. Die Frage der Be-
gründetheit der Scheidungsklage bildet indessen keine prozessuale
oder materielle Vorfrage im Sinne von § 274 Abs. 1 ZPO der Schei-
dungsnebenfolgen. Kommt die urteilende Instanz zum Ergebnis, dass
die Voraussetzungen der Scheidungsklage nach Art. 114/115 ZGB
(Ablauf des vierjährigen Getrenntlebens bzw. Vorliegen eines Unzu-
mutbarkeitsgrunds) erfüllt sind, so bleibt für den Erlass eines Zwi-
schenentscheids kein Raum, sondern sind mittels Endurteil die Ehe-
scheidung auszusprechen und die Nebenfolgen zu regeln.