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Urteil Versicherungsgericht (AG - AGVE 2002 23)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2002 23: Versicherungsgericht

Im Jahr 2002 wurde im Zusammenhang mit dem Zivilprozessrecht ein Urteil bezüglich des Streitwerts im Arbeitsgerichtsverfahren gefällt. Es wurde festgelegt, dass bis zu einem Streitwert von 30'000 CHF keine Gerichtskosten zu erheben sind. Der Streitwert basiert auf dem eingeklagten Betrag, unabhängig davon, ob es sich um Brutto- oder Nettolohn handelt. Das Obergericht/Handelsgericht bestimmte, dass der Streitwert sich nach dem eingeklagten Nettolohn richtet, wenn nur dieser eingeklagt wurde. In einem konkreten Fall ging es um den Lohn für den Monat September 2001, wobei der Kläger einen Netto-Lohnanspruch zwischen 26'153 und 28'753 CHF geltend machte.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2002 23

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2002 23
Instanz:Versicherungsgericht
Abteilung:-
Versicherungsgericht  Entscheid AGVE 2002 23 vom 18.11.2002 (AG)
Datum:18.11.2002
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:23 Streitwert im ArbeitsgerichtsverfahrenMassgebend für den Streitwert im Arbeitsgerichtsverfahren ist der eingeklagte Betrag, unabhängig davon, ob es sich um den Brutto- oder Nettolohn handelt.
Schlagwörter: Streitwert; Betrag; Apos; Bundesrecht; Arbeitsgericht; Regelung; Kommentar; Bruttolohn; Arbeitnehmer; Klage; Arbeitsgerichtsverfahren; Parteikosten; Streitwertes; Arbeitsvertrag; Obergericht; Sozialwerke; Zivilprozessrecht; Netto-; Entscheid; Streit-; Gerichtskosten; Über; Berechnung; Zürcher; Arbeitnehmerbeiträge; Rehbinder; Arbeitgeber
Rechtsnorm: Art. 343 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Bühler, Kommentar zur aargauischen ZPO, Art. 343 Abs. 2; Art. 319 OR ZPO ArG, 1998

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2002 23

2002 Zivilprozessrecht 75

[...]

23 Streitwert im Arbeitsgerichtsverfahren
Massgebend für den Streitwert im Arbeitsgerichtsverfahren ist der einge-
klagte Betrag, unabhängig davon, ob es sich um den Brutto- Netto-
lohn handelt.

Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 18. November 2002
i.S. S. S. gegen Arbeitsgericht des Bezirks Muri



2. a) Das Bundesrecht sieht in Art. 343 Abs. 2 und 3 OR vor,
dass die Kantone das Arbeitsgerichtsverfahren bis zu einem Streit-
wert von Fr. 30'000.-- als einfaches und rasches Verfahren auszuge-
stalten haben, in welchem keine Gerichtskosten auferlegt werden
dürfen, unter Vorbehalt mutwilliger Prozessführung. Bei der Streit-
wertberechnung nicht zu berücksichtigen ist ein allfälliges Widerkla-
gebegehren. Bezüglich der Parteikosten enthält das Bundesrecht
keine Regelung.
b) § 369 ZPO übernimmt die Regelung gemäss Art. 343 Abs. 2
OR und hält fest, dass bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.-- (der
Betrag im OR wurde per 1. Juni 2001 auf Fr. 30'000.-- erhöht) keine
Gerichtskosten erhoben werden. Über die bundesrechtliche Regelung
hinaus wird ausserdem festgehalten, dass bis zum Betrag von
Fr. 20'000.-- auch keine Parteikosten ersetzt werden. Dieser Betrag
gilt bezüglich der Parteikosten - trotz Änderung des Bundesrechts -
weiterhin, da das Bundesrecht diesbezüglich, wie bereits erwähnt,
keine Regelung enthält.
2002 Obergericht/Handelsgericht 76

c) Für die Berechnung des massgeblichen Streitwertes ist
grundsätzlich kantonales Recht massgebend, mit Ausnahme der im
Bundesrecht vorgesehenen Nichtberücksichtigung von Widerklage-
begehren (Art. 343 Abs. 2 a.E. OR; A. Bühler / A. Edelmann / A.
Killer, Kommentar zur aargauischen ZPO, Aarau 1998, § 369 N 1;
a.M. Zürcher Kommentar, Der Arbeitsvertrag [Art. 319 - 362 OR],
3. A., Zürich 1996, Art. 343 N 22 [vollumfänglich nach unge-
schriebenem Bundesrecht]). Abzustützen ist demnach auf die §§ 16 -
23 ZPO. Sowohl § 16 ZPO wie auch Art. 343 Abs. 2 OR verweisen
für den Streitwert auf die "angehobene Klage" bzw. die "eingeklagte
Forderung". Gemäss Lehre ist dabei vom eingeklagten Bruttolohn,
also ohne Abzug der Arbeitnehmerbeiträge auszugehen. Allerdings
hielt Rehbinder fest, der Bruttolohn sei mit dem Hinweis zuzuspre-
chen, dass sich dieser Betrag reduziere, soweit der Arbeitgeber nach-
weise, dass und in welchem Umfang er Sozialabzüge an die zu-
ständigen Instanzen abgeführt habe (M. Rehbinder, Berner Kom-
mentar, Der Arbeitsvertrag [Art. 331-355 OR], Bern 1992, Art. 343
N 13 a.E.; ebenso U. Streiff / A. von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. A.,
Zürich 1992, Art. 343 N 6 a.E.; Zürcher Kommentar, a.a.O., Art. 343
N 22).
Weiter ist zu beachten, dass das Aargauische Obergericht in ei-
nem im Vergleich zu den erwähnten Kommentaren neueren Ent-
scheid von 1999 zum Schluss kam, die Pflicht des Arbeitgebers, die
Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialwerke weiterzuleiten, bestehe ge-
genüber den Sozialwerken. Nicht der Arbeitnehmer sei Gläubiger,
sondern die Sozialwerke. Demzufolge könne dem Arbeitnehmer im
Urteil nur der Nettolohn zugesprochen werden (AGVE 1999 S. 40).
Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, zu dieser Frage bis
jetzt noch nie geäussert.
Es ist somit in Fällen, in welchen der Bruttolohn eingeklagt
wurde, von diesem eingeklagten Bruttolohn als Streitwert auszuge-
hen. An diesem Grundsatz ändert der Entscheid des Aargauischen
Obergerichts nichts, denn auch in anderen Fällen mit Überklagung,
sei dies nun mangels Aktivlegitimation mangels materieller Be-
gründung des Anspruchs, ist immer der eingeklagte Betrag für die
Streitwertberechnung massgebend.
2002 Zivilprozessrecht 77

Das im Vergleich zur einschlägigen Literatur zeitlich jüngere
aargauische Urteil muss jedoch konsequenterweise zur Folge haben,
dass sich der Streitwert nach dem eingeklagten Nettolohn bemisst,
wenn nur dieser eingeklagt wurde. Massgebend ist immer der einge-
klagte Betrag, erst recht, wenn die Sozialabzüge, welche ohnehin
nicht zugesprochen werden können, nicht eingeklagt wurden.
(...)
3. a) Der Beschwerdeführer reichte am 16. November 2001
beim Arbeitsgericht Muri Klage ein. Es ging dabei grundsätzlich um
seinen Lohn für die Zeit von Juli bzw. September 2001 bis Januar
2002. Er beschränkte aber seine Klage ausdrücklich auf den Septem-
ber-Lohn. Bei einem Bruttomonatseinkommen von Fr. 30'769.-- er-
rechnete er einen Netto-Lohnanspruch von zwischen Fr. 26'153.--
und Fr. 28'753.--, welchen er im Klagebegehren geltend machte, zu-
züglich Verzugszinsen. Von diesen Zahlen ist für die Berechnung des
Streitwertes auszugehen, wobei gemäss § 18 Abs. 2 ZPO die Ver-
zugszinsen als Nebenforderung bei der Bestimmung des Streitwertes
nicht in Betracht fallen.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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