Zusammenfassung des Urteils AGVE 2002 21: Versicherungsgericht
In dem Fall ging es um die Zulässigkeit der Abtretung des Unterhaltsanspruchs eines mündigen Kindes an den bisherigen Inhaber der elterlichen Sorge zur gerichtlichen Durchsetzung. Der Beklagte argumentierte, dass der Unterhaltsanspruch im ordentlichen Verfahren beim Bezirksgericht und nicht im summarischen Verfahren beim Eheschutzrichter geltend gemacht werden sollte. Das Gericht entschied, dass der Eheschutzrichter nicht zuständig ist, Beiträge für mündige Kinder festzusetzen, und dass der Unterhaltsanspruch nur vom mündigen Kind selbst geltend gemacht werden kann. Trotzdem kann der Anspruch an den bisherigen Inhaber der elterlichen Sorge abgetreten werden, wenn dieser die Unterhaltspflicht gegenüber dem mündigen Kind wahrnimmt. Der Richter des Obergerichts entschied zugunsten der Klägerin, dass die Unterhaltsklage des mündigen Kindes im summarischen Eheschutzverfahren zwischen den Eltern ausgeschlossen ist.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2002 21 |
Instanz: | Versicherungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 02.12.2002 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 21 . 279 und 280 Abs. 1 ZGB; Art. 164 Abs. 1 OR; § 171 Abs. 1 ZPOZulässigkeit der Abtretung des Unterhaltsanspruchs des mündigen Kindes an den bisherigen Inhaber der elterlichen Sorge zur gerichtlichenDurchsetzung, wenn der bisherige Inhaber der elterlichen Sorge die Unterhaltspflicht gegenüber seinem... |
Schlagwörter: | Unterhalt; Verfahren; Kindes; Abtretung; Inhaber; Sorge; Daniel; Pflichtige; Kinder; Unterhaltsanspruch; Recht; Obergericht/Handelsgericht; Durchsetzung; Unterhaltsklage; Eheschutzverfahren; Eltern; Unterhaltsberechtigten; Vorinstanz; Rechtsprechung; Beklagten; Verfahrens; Unterhaltsansprüche; Bezirksgericht; Gericht; Massnahmen; Beiträge |
Rechtsnorm: | Art. 164 OR ;Art. 176 ZGB ; |
Referenz BGE: | 107 II 465; |
Kommentar: | Hegnauer, Berner Bern, Art. 279 ZGB ZG, 1997 |
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