156 Prüfungsfreier Übertritt von der Sekundar- in die Bezirksschule.
- Fehlen einer einheitlichen Regelung für das Übertrittsverfahren.
Entscheid des Erziehungsrates vom 12. Dezember 2002 in Sachen D. W. ge- gen den Entscheid des Bezirksschulrates B.
Aus den Erwägungen
II. Materielles
1. a) Gemäss § 73 Abs. 2 SchulG entscheidet die Schulpflege
u.a. über die Zuweisung der Schüler und Schülerinnen in Stufen und
Typen, wenn sich die Inhaber der elterlichen Sorge der Beurteilung
der Schule nicht anschliessen können. Grundsätzlich erfolgt der
Übertritt eines Schülers bzw. einer Schülerin von der Primar- an die
Oberstufe in einen ,,höheren" Schultypus innerhalb der Sekun-
darstufe I somit aufgrund der Beurteilung der Schule bzw. der zu-
ständigen Lehrperson.
b) Im Zusammenhang mit dem Übertrittsverfahren von der
Sekundar- in die Bezirksschule existiert keine einheitliche Regelung.
aa) Explizit geregelt ist der Fall, bei dem ein Sekundarschüler
bzw. eine Sekundarschülerin am Ende der 3. Klasse der Sekundar-
schule in die 3. Klasse der Bezirksschule eintreten möchte. Gemäss
§ 21 Abs. 3 des Reglements für die Sekundarschulen vom
20. Februar 1964 (SAR 421.511) kann ein Übertritt erfolgen, wenn
ein Sekundarschüler eine Sekundarschülerin, welcher bzw. wel-
che die 3. Klasse mit Erfolg durchlaufen hat, die Aufnahmeprüfung
besteht wenn er bzw. sie aufgrund seines bzw. ihres Zeugnisses
in den Promotionsfächern einen Notendurchschnitt von 5 hat.
bb) Ebenfalls eine Regelung gibt es für den Übertritt von der
1. Klasse Sekundarschule in die 1. Klasse der Bezirksschule. Gemäss
den Weisungen des Erziehungsrates vom 1. Oktober 1973, Band B,
II. Teil, 421. L, können gute Schüler und Schülerinnen am Ende der
1. Klasse der Sekundarschule auf Empfehlung des Lehrers prüfungs-
frei in die 1. Klasse der Bezirksschule übertreten. Die Empfehlung
der Lehrperson hat sich dabei - gemäss den vorerwähnten Weisun-
gen - an den erbrachten Leistungen, der Arbeitsdisziplin und der
Entwicklungsprognose eines Schülers bzw. einer Schülerin auszu-
richten. In der Praxis hat sich aus diesem Empfehlungsverfahren
heraus aus Praktikabilitätsgründen der prüfungsfreie Übertritt zum
Regelfall entwickelt. Durch die Neufassung von § 73 Abs. 2 SchulG
wurde dieser Entwicklung in der Praxis auf gesetzlicher Ebene Rech-
nung getragen. Entgegen den §§ 14 bzw. 15 der Reglemente für die
Sekundar- bzw. Bezirksschulen vom 20. Februar 1964 (SAR
421.511/421.711), in denen für sämtliche Schüler und Schülerinnen
das Absolvieren einer Aufnahmeprüfung vorsehen ist, haben nur
noch diejenigen Schüler und Schülerinnen eine Aufnahmeprüfung
abzulegen, deren Eltern sich mit der Beurteilung der Schule und dem
daran anschliessenden Übertrittsentscheid der Schulpflege nicht ein-
verstanden erklären können.
cc) Keine ausdrückliche Regelung findet sich für den Übertritt
aus der 2. Klasse der Sekundarschule in die 2. Klasse der
Bezirksschule. Zwar geht das Schulgesetz vom Grundsatz der Durch-
lässigkeit der Oberstufe aus, allerdings wird dieser Grundsatz da-
durch eingeschränkt, dass der vorerwähnte Übertritt - geht man vom
Willen des Gesetzgebers aus - der Ausnahmefall bleiben soll. Denn
hätte der Regierungsrat gewollt, dass für den Übertritt aus der
2. Klasse dieselbe Übertrittsregelung wie für die 1. die 3. Klasse
gelten soll, hätte er dies sicherlich so normiert. Beim Wechsel aus der
2. Klasse der Sekundarschule in die 2. Klasse der Bezirksschule soll
es hingegen nur einem ausserordentlich guten Schüler einer
ausserordentlich guten Schülerin möglich sein, nach Beendigung der
2. Klasse - auf Empfehlung der Lehrperson - in den höheren Schul-
typus zu wechseln. Des Weiteren sollte ein solcher Schulstufenwech-
sel nur dann durchgeführt werden, wenn die Lehrperson eines Schü-
lers bzw. einer Schülerin einen Übertritt für notwendig erachtet, weil
ein Kind in der Sekundarschule unterfordert scheint. Hinsichtlich der
Empfehlung besteht demnach ein relativ grosser Ermessensspiel-
raum, der es ermöglicht, den konkreten Umständen des Einzelfalles
Rechnung zu tragen.
Begründet werden kann die oberwähnte Haltung damit, dass ein
Kind in der Sekundarschule nicht in ständiger Erwartung auch
unter permanentem Druck sein soll, in die Bezirksschule wechseln zu
können. Nach der 1. Klasse der Sekundarschule, nach welcher ein
Übertritt möglich ist, sollen die Schüler und Schülerinnen einzeln als
auch als Klassenverband zur ,,Ruhe" kommen. In der 2. und
3. Klasse kann dann ein Kind über einen längeren Zeitraum zeigen,
dass es fähig ist, konstant gute Leistungen zu erbringen. Ist dies der
Fall, dann steht einem Übertritt, wie bereits oben erwähnt, nach Be-
endigung der 3. Klasse der Sekundarschule nichts mehr im Weg. Für
das Übertrittsverfahren aus der 2. Klasse der Sekundarschule in die
2. Klasse der Bezirksschule ist aber weder der Notendurchschnitt von
5 allein ausschlaggebend noch kann von den Eltern vom Kind
selber verlangt werden, dass es eine Aufnahmeprüfung ablegen kann,
wenn die Lehrperson keine Empfehlung für den Übertritt in den ,,hö-
heren" Schultypus abgibt.
2. b) In casu verlangt der Beschwerdeführer einen prüfungsfrei-
en Übertritt in die 2. Klasse der Bezirksschule, obwohl er von seinem
damaligen Klassenlehrer und auch den anderen Lehrpersonen nicht
für den Wechsel in die Bezirksschule empfohlen wurde. In Erman-
gelung einer ausdrücklichen Regelungen ist im vorliegenden Fall -
analog zur Regelung des prüfungsfreien Übertritts von der 1. Klasse
der Sekundarschule in die 1. Klasse der Bezirksschule - zu überprü-
fen, ob ein Übertritt in die Bezirksschule aufgrund einer Gesamtbe-
urteilung der schulischen Leistungen und der geistigen Haltung des
Beschwerdeführers sinnvoll erscheint nicht. Als Hilfsmittel für
die Entscheidfindung dienen die unter Ziff. 1. lit. b) bb) hiervor er-
wähnten Weisungen. Diese stellen auf die erbrachten Leistungen, die
Arbeitsdisziplin und die Entwicklungsprognose eines Kindes ab. (...)