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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2002 145)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2002 145: Verwaltungsgericht

Es geht um zwei rechtliche Entscheidungen im Jahr 2002 im Zusammenhang mit dem Ausländerrecht. Im ersten Fall wurde die Verweigerung eines Touristenvisums angefochten, jedoch festgestellt, dass dagegen kein kantonales Rechtsmittel eingelegt werden kann. Im zweiten Fall wurde die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung an eine nicht aus einem EU/EFTA-Staat stammende Person als Haushalthilfe abgelehnt. Es wurde entschieden, dass diese Tätigkeit als Erwerbstätigkeit gilt und somit nicht zulässig ist. Der Rechtsdienst des Migrationsamts Kanton Aargau fällte die Entscheidungen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2002 145

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2002 145
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2002 145 vom 25.11.2002 (AG)
Datum:25.11.2002
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2002 145 S.635 2002 Ausländerrecht 635 II. Ausländerrecht 145 Visumsantrag Gegen die Verweigerung eines sog. Touristenvisums...
Schlagwörter: Ausländer; Haushalt; Gefälligkeitshandlung; Nichte; Haushalthilfe; Erwerb; Aufenthalt; Erwerbstätigkeit; OSCHACHER; Recht; Ausländerrecht; Erwägung; Aufenthalts; Arbeitsbewilligung; Einsprecherin; Touristenvisum; Einsprache; Hilfe; Bundesgericht; Verweigerung; Touristenvisums; Erteilung; Entscheid; Verordnung; Visums; Ausführungen; Mazedonien; Begrenzung; ändige
Rechtsnorm: Art. 6 BV ;Art. 8 BV ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2002 145

2002 Ausländerrecht 635

II. Ausländerrecht

145 Visumsantrag - Gegen die Verweigerung eines sog. Touristenvisums kann kein kanto- nales Rechtsmittel eingelegt werden (Erwägung 1). - Die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung an eine nicht aus einem EU/ EFTA-Staat stammende Person, die als Haus- halthilfe beschäftigt werden soll, ist aus arbeitsmarktlichen Gründen unzulässig (Erwägung 2).
Auszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamts Kanton Aargau vom 25. November 2002 in Sachen X.
Aus den Erwägungen
1. Ein Anspruch auf Erteilung eines sog. Touristenvisums be- steht nicht. Die Auslandvertretung kann aber ein solches für längs- tens drei Monate erteilen (Art. 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA; SR 142.211]). Gegen eine formlose Verweigerung des Visums, wie sie hier vorliegt, kann der Antragstel- ler beim Bundesamt für Ausländerfragen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen (Art. 14 Abs. 4 VEA). Soweit die Einsprecherin also heute ein Touristenvisum für ihre Nichte verlangt, erweist sich der kantonale Rechtsweg als unzulässig. Diesbezüglich ist auf die Einsprache nicht einzutreten. 2. Zu prüfen ist hingegen im kantonalen Verfahren, ob der Nichte der Einsprecherin eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung als Haushalthilfe erteilt werden kann. 2.1 Eingangs ist festzuhalten, dass auf die Ausführungen in der Einsprache nicht abgestellt werden kann, soweit vorgebracht wird, es gehe in erster Linie "bloss um einen familiären Besuch als Touristin".
2002 Verwaltungsbehörden 636

Sowohl die Ausführungen der Nichte ("[...] and that she needs con- stant care") als auch diejenigen der Einsprecherin ("Ich brauche diese Hilfe für einige Zeit") machen nämlich diese Kehrtwende in der Be- gründung des Aufenthaltszwecks nicht glaubhaft. Schliesslich unter- stützt auch Dr. med. Y., Facharzt FMH für Innere Medizin, den Vor- schlag von K.-S. K., "aus der Verwandtschaft in Mazedonien jemand zur Hilfe einreisen" zu lassen. 2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; SR 823.21) gilt als Erwerbstätigkeit jede normalerweise auf Erwerb gerichtete unselbständige selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird. Als Stellenantritt gilt ebenfalls die Aushilfe im Haushalt, gleichgültig, ob der Ausländer diese Tätigkeit unentgeltlich, gegen ein Taschengeld gegen Kost und Logis besorgt (Valentin ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, Diss. Zürich 1991, S. 104 m.w.H.). Dieser Schluss ergibt sich ohne weiteres auch aus der Begrenzungsverordnung direkt, wird doch z.B. die Tätigkeit als Au-pair-Angestellter, die nicht wesentlich vom Auf- gabenbereich einer Haushalthilfe abweicht, explizit als Erwerbstätig- keit qualifiziert (Art. 6 Abs. 2 lit. b BVO). Ohnehin gilt bereits eine stundenweise vorübergehende Beschäftigung als Erwerbstätig- keit (Art. 6 Abs. 2 lit. c BVO). Nun könnte eingewendet werden, bei der Mithilfe einer Nichte im Haushalt ihrer Tante handle es sich um eine sog. Gefälligkeits- handlung zugunsten Dritter. ROSCHACHER verweist in diesem Zu- sammenhang auf einen höchstrichterlichen Entscheid (Pra 24 Nr. 16), wo das Bundesgericht zum Schluss gelangte, die gelegentliche Ge- fälligkeitshandlung gelte nicht als Stellenantritt. Dieser Autor erach- tet es indessen als ohne Bedeutung, wie häufig eine Gefälligkeits- handlung erwiesen wird; wichtig sei lediglich, ob es sich um eine Gefälligkeitshandlung handle, die nach objektiven Kriterien norma- lerweise nicht gegen Entgelt erbracht werde. Dabei sei aber lediglich entscheidend, was in der Schweiz als Gefälligkeitshandlung erachtet werde und nicht etwa, was für den Ausländer in seinem Heimatland als Gefälligkeitshandlung gelte (ROSCHACHER, a.a.O., S. 109).
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Ob der Auffassung des Bundesgerichts derjenigen RO- SCHACHERS zu folgen ist, kann offen gelassen bleiben, da beide unter den konkreten Umständen zum gleichen Schluss führen: Eine dreimonatige Tätigkeit als Haushalthilfe sprengt in zeitlicher Hin- sicht den Rahmen einer gelegentlichen Gefälligkeitshandlung, wie sie dem Bundesgericht vorschwebt. Eine unentgeltliche Gefällig- keitshandlung kann zudem nach schweizerischem Verständnis - und nur darauf ist gemäss ROSCHACHER abzustellen - einzig dann ange- nommen werden, wenn die Hilfeleistungen durch sehr nahe Ver- wandte erbracht werden (z.B. Unterstützung betagter kranker Eltern im Haushalt durch die eigenen Kinder deren Ehegatten). Die Mithilfe einer Nichte im Haushalt einer im Ausland lebenden Tante mag in Mazedonien noch als sozialüblich und damit als Gefäl- ligkeitshandlung gelten. Nach hiesiger Auffassung besteht diesbe- züglich allerdings kein Konsens. 2.3 Nach dem Gesagten stuften die Sektionen Aufenthalt und Arbeitsbewilligungen die vorgesehene Beschäftigung als Haushalthilfe unter den konkreten Umständen zu Recht als Erwerbstätigkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 BVO ein. Dass es sich bei einer Haushalthilfe um keine qualifizierte Arbeitskraft gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. a BVO handelt, die ein Abweichen vom Rekrutierungsge- biet EU/EFTA rechtfertigt (Art. 8 Abs. 1 BVO), ist ebenso wenig zu beanstanden. Die Einsprache erweist sich folglich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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