Zusammenfassung des Urteils AGVE 2002 120: Verwaltungsgericht
Es geht um die Frage der Kostentragungspflicht bezüglich des Unterhalts von Entwässerungsleitungen, die von der Bodenverbesserungsgenossenschaft erstellt wurden. Die Landwirtschaftliche Rekurskommission entschied in einem Fall zwischen W. H. und dem Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft). Es wurde diskutiert, ob die Gemeinden subventionierte gemeinschaftliche Bodenverbesserungswerke zu Eigentum und Unterhalt übernehmen müssen. Es wurde festgestellt, dass die Gemeinden nur für solche Bodenverbesserungsanlagen zuständig sind, die sie tatsächlich übernommen haben. Die Diskussion drehte sich auch darum, ob Teile der Bodenverbesserungswerke, die nur einem einzigen Grundeigentümer dienen, unter die Kostentragungspflicht fallen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2002 120 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 31.05.2002 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | III. Güterregulierung120 Frage der Kostentragungspflicht bezüglich des Unterhalts von Entwässerungsleitungen, welche seinerzeit von der Bodenverbesserungsgenossenschaft erstellt worden waren.Art. 28 Abs. 1 LwG-AG stellt sich nur für die gemeinschaftlichenBodenverbesserungsanlagen, welche die Gemeinde... |
Schlagwörter: | Gemeinde; LwG-AG; Sinne; Eigentum; Unterhalt; Bodenverbesserungswerke; Kostentragungspflicht; Rekurskommission; Landwirtschaftliche; Güterregulierung; Landwirtschaftlichen; Gemeinden; Grundeigentümer; Perimeter; Gesetzgebers; Aussagen; Beratung; Revision; Protokoll; Rates; Interesse; Unterhalts; Entwässe-; Bodenverbesserungsgenossen-; Bodenverbesserungsanlagen; Grund-; Entscheid |
Rechtsnorm: | Art. 28 LwG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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