E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2002 120)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2002 120: Verwaltungsgericht

Es geht um die Frage der Kostentragungspflicht bezüglich des Unterhalts von Entwässerungsleitungen, die von der Bodenverbesserungsgenossenschaft erstellt wurden. Die Landwirtschaftliche Rekurskommission entschied in einem Fall zwischen W. H. und dem Finanzdepartement (Abteilung Landwirtschaft). Es wurde diskutiert, ob die Gemeinden subventionierte gemeinschaftliche Bodenverbesserungswerke zu Eigentum und Unterhalt übernehmen müssen. Es wurde festgestellt, dass die Gemeinden nur für solche Bodenverbesserungsanlagen zuständig sind, die sie tatsächlich übernommen haben. Die Diskussion drehte sich auch darum, ob Teile der Bodenverbesserungswerke, die nur einem einzigen Grundeigentümer dienen, unter die Kostentragungspflicht fallen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2002 120

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2002 120
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht  Entscheid AGVE 2002 120 vom 31.05.2002 (AG)
Datum:31.05.2002
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:III. Güterregulierung120 Frage der Kostentragungspflicht bezüglich des Unterhalts von Entwässerungsleitungen, welche seinerzeit von der Bodenverbesserungsgenossenschaft erstellt worden waren.Art. 28 Abs. 1 LwG-AG stellt sich nur für die gemeinschaftlichenBodenverbesserungsanlagen, welche die Gemeinde...
Schlagwörter: Gemeinde; LwG-AG; Sinne; Eigentum; Unterhalt; Bodenverbesserungswerke; Kostentragungspflicht; Rekurskommission; Landwirtschaftliche; Güterregulierung; Landwirtschaftlichen; Gemeinden; Grundeigentümer; Perimeter; Gesetzgebers; Aussagen; Beratung; Revision; Protokoll; Rates; Interesse; Unterhalts; Entwässe-; Bodenverbesserungsgenossen-; Bodenverbesserungsanlagen; Grund-; Entscheid
Rechtsnorm: Art. 28 LwG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2002 120

2002 Güterregulierung 489

III. Güterregulierung

120 Frage der Kostentragungspflicht bezüglich des Unterhalts von Entwässe-
rungsleitungen, welche seinerzeit von der Bodenverbesserungsgenossen-
schaft erstellt worden waren.
- Die Frage der Kostentragungspflicht der Gemeinde im Sinne von
Art. 28 Abs. 1 LwG-AG stellt sich nur für die gemeinschaftlichen
Bodenverbesserungsanlagen, welche die Gemeinde zu Eigentum und
Unterhalt übernommen hat.
- Teile der Bodenverbesserungswerke, die nur einem einzigen Grund-
eigentümer dienen, sind nicht gemeinschaftlich im Sinne von § 28
Abs. 1 LwG-AG.

Aus einem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom
31. Mai 2002 in Sachen W. H. gegen Finanzdepartement (Abteilung Land-
wirtschaft).



2.2 § 28 Abs. 1 LwG-AG lautet:
"Die Gemeinden übernehmen die subventionierten gemeinschaftlichen
Bodenverbesserungswerke zu Eigentum und Unterhalt. Die Grundei-
gentümer und -eigentümerinnen können nach Massgabe des Interesses zu
Beitragsleistungen verpflichtet werden."
Von den Bodenverbesserungsgenossenschaften werden jeweils
nur die (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 LwG-AG) Boden-
verbesserungsanlagen an die Gemeinden übergeben. Die Frage der
Kostentragungspflicht der Gemeinde im Sinne von Art. 28 Abs. 1
LwG-AG stellt sich nur für die Bodenverbesse-
rungsanlagen, welche die Gemeinde zu Eigentum und Unterhalt
übernommen hat.
2002 Landwirtschaftliche Rekurskommission 490

Der Grundeigentümer stellt sich auf den Standpunkt, dass die
Gemeinde das Werk, das heisst alle von der BVG A. seinerzeit er-
stellten Leitungen in ihr Eigentum überführte; im
Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 LwG-AG beziehe sich auf den ganzen
Perimeter, womit die Gemeinde alles im Perimeter übernommen
habe (...). Würde dieser Ansicht gefolgt, so käme dem Begriff
keine Abgrenzungsfunktion zu, was nach Auffassung
der Landwirtschaftlichen Rekurskommission nicht die Absicht des
Gesetzgebers gewesen sein konnte. Konkretere Aussagen zu den
Intentionen des Gesetzgebers lassen sich lediglich deshalb nicht ma-
chen, weil anlässlich der parlamentarischen Beratung keine Wort-
meldungen zur Revision des § 28 LwG-AG vorlagen (Protokoll des
Grossen Rates vom 12. September 1995, S. 2347, und vom 11. Juni
1996, S. 122 ff.). Die Revision betraf zwar nicht den hier strittigen
Begriff. Aber selbst bei der Beratung der ursprünglichen Fassung des
Landwirtschaftsgesetzes sind zu § 28 LwG-AG keine Aussagen zum
Terminus zu verzeichnen (Protokoll des Grossen
Rates vom 6. Mai 1980, S. 2092, und vom 11. November 1980,
S. 2503 f.). Weiter ist aufgrund der teleologischen Auslegung (Aus-
legung nach Sinn und Zweck) des strittigen Begriffs anzuführen,
dass nicht einzusehen ist, weshalb bloss einem Einzelnen dienende
Teile eines Bodenverbesserungswerkes von der Gemeinde zu Ei-
gentum übernommen und unterhalten werden sollten. Denn ein ent-
sprechendes öffentliches Interesse - allgemeine Voraussetzung des
staatlichen Handelns (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des
Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, 3. Auflage, N. 450) -
hiezu ist nicht ersichtlich. (...).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass § 28 Abs. 1
Satz 1 LwG-AG nicht für solche Teile der Bodenverbesserungswerke
gilt, die nur einem einzigen Grundeigentümer dienen und daher nicht
sind.
(...)
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.