Erzielt ein(e) Steuerpflichtige(r) infolge Aufnahme, Änderung
oder Erweiterung einer (Haupt- bzw. Neben-) Erwerbstätigkeit in den
Bemessungslückenjahren 1999 und 2000 (oder kurz zuvor) im Ver-
gleich zu den Vorjahren höhere Einkünfte (ohne Berücksichtigung
von Vergütungen für Überstunden, Gratifikationen, Dienstaltersge-
schenken etc.), sind diese nicht als ausserordentlich im Sinne von
§ 263 Abs. 2 StG zu qualifizieren, wenn diesen Einkünften in Bezug
auf Art, Höhe, Zeitpunkt, Dauer und Regelmässigkeit unter Berück-
sichtigung der konkreten Umstände des/der betroffenen Steuer-
pflichtigen nichts Aussergewöhnliches anhaftet. Nur wenn das in den
Bemessungslückenjahren erzielte Einkommen fallbezogen als
aussergewöhnlich zu betrachten ist, ist eine gesonderte Jahressteuer
zu erheben. Wegen der einzig massgeblichen Sicht der zeitlichen
Bemessung hängt die Erhebung einer gesonderten Jahressteuer nicht
vom Nachweis der Steuerbehörden ab, dass die steuerpflichtige Per-
son im konkreten Einzelfall die Bemessungslücke auszunutzen beab-
sichtigte (vgl. R. Eichenberger/P.-O. Gehriger, Der Übergang zur
Gegenwartsbemessung im neuen Zürcher Steuergesetz, Zürich 2000,
Rz 151). Bei in den Bemessungslückenjahren erfolgten, dauerhaften
Lohnerhöhungen ohne Veränderung des Beschäftigungsgrades ist
grundsätzlich keine gesonderte Jahressteuer geschuldet.
6. Es ist unbestritten, dass mit dem Beginn des obligatorischen
einjährigen Praktikums (100 %-Pensum) durch den Rekurrenten im
November 1998 die Voraussetzungen für die Vornahme einer Zwi-
schenveranlagung im Sinne von § 57 Abs. 1 lit. d aStG wegen Auf-
nahme der Erwerbstätigkeit nicht erfüllt waren. Somit ist zu prüfen,
ob für das während des Praktikums erzielte Erwerbseinkommen,
soweit es in das Jahr 1999 fällt, eine gesonderte Jahressteuer gemäss
§ 263 Abs. 2 StG zu erheben ist. Nach Auffassung des Steuerrekurs-
gerichts ist dies zu verneinen, weil es bei einem Studenten der Uni-
versität X. üblich ist, dass er das Studium nach den ersten Prüfungen
unterbricht und das Praktikum absolviert. Der im Jahr 1999 ausge-
übten Erwerbstätigkeit haftet also unter Berücksichtigung der ausbil-
dungsspezifischen Umstände des Rekurrenten in Bezug auf Art
(Praktikum), Zeitpunkt (während des Studiums), Dauer (ein Jahr)
und Regelmässigkeit (einmalig) nichts Aussergewöhnliches an. Auch
die Höhe des vom Rekurrenten während des Praktikums erzielten
Lohnes kann nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden, auch
wenn davon auszugehen ist, dass viele Studenten einen (erheblich)
tieferen Praktikumslohn erzielen. Massstab für die Beurteilung der
Aussergewöhnlichkeit der Praktikumsentlöhnung sind nicht die vom
Rekurrenten aufgrund seiner sowohl unmittelbar vor als auch unmit-
telbar nach dem Praktikum ausgeübten Erwerbstätigkeiten erzielten
Löhne, sondern was objektiv gesehen für einen Praktikumslohn noch
als funktionsadäquat bezeichnet werden kann. Der auf das Jahr 1999
entfallende Teil des Praktikumslohnes von Fr. 54'644.-- fällt daher in
die Bemessungslücke.
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