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Urteil Steuerrekursgericht (AG - AGVE 2002 111)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2002 111: Steuerrekursgericht

Ein Student hat während seines Studiums in den Jahren 1995 bis 2000 verschiedene Einkünfte erzielt, darunter auch ein obligatorisches Praktikum im Jahr 1999. Die Steuerbehörde erhebt eine Sonderjahressteuer aufgrund des im Jahr 1999 erzielten Einkommens, da sie es als ausserordentlich betrachtet. Der Student hingegen argumentiert, dass es sich um normale Einkünfte handle. Das Steuerrekursgericht prüft die Frage der gesonderten Jahressteuer und kommt zu dem Schluss, dass das Einkommen des Studenten nicht als aussergewöhnlich betrachtet werden kann. Es wird festgestellt, dass das Praktikumseinkommen des Studenten in die Bemessungslücke fällt und daher keine gesonderte Jahressteuer erhoben werden sollte.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2002 111

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2002 111
Instanz:Steuerrekursgericht
Abteilung:-
Steuerrekursgericht  Entscheid AGVE 2002 111 vom 15.12.1998 (AG)
Datum:15.12.1998
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:B. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998111 Gesonderte Jahressteuer; Praktikumslohn (§ 263 Abs. 2 StG).aufgrund eines obligatorischen Praktikums erzielte Lohn stellt ordentliches Einkommen dar.
Schlagwörter: Praktikum; Praktikums; Bemessung; Einkommen; Bemessungslücke; Rekurrent; Erwerbstätigkeit; Bemessungslückenjahren; Rekurrenten; Jahressteuer; Praktikumslohn; Einkünfte; Studium; Studenten; Studiums; Steuerrekursgericht; Apos; Auffassung; Kantonale; Steuern; Steuergesetz; Sachen; Pensum; Ferienjob; Datenerf; Std/Mt; Hausren; Computerarbeiten
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2002 111

2002 Kantonale Steuern 439

B. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998

111 Gesonderte Jahressteuer; Praktikumslohn (§ 263 Abs. 2 StG).
- Der von einem Studenten in den Bemessungslückenjahren 1999/2000
aufgrund eines obligatorischen Praktikums erzielte Lohn stellt or-
dentliches Einkommen dar.

22. November 2002 in Sachen H., RV.2001.50223/K 7194



2. Der Rekurrent hat während seines Studiums an der Universi-
tät X. in den Jahren 1995 bis 2000 die folgenden Erwerbseinkünfte
erzielt (vgl. Lohnausweise und Aufstellung des Vertreters vom
9. April 2002):

Jahr
2002 Steuerrekursgericht 440

EinkommenEinkommen Total / JahrPensumFunktion
19954090Ferienjob,Datenerf.
Sommer/HerbstTelefonbuch
1900599010 Std./Mt.Mithilfe bei Hausren. & Computerarbeiten
1996190010 Std./Mt.Mithilfe bei Hausren. & Computerarbeiten
39055805Militärersatz/RS
199735923592Ferienjob,Datenerfassung,
FrühlingTel.buch
199860746074Nov./Dez. 100%Projektmitarbeit IT
(Beginn 1 Jahr-
Die Vorinstanz hat auf den im Jahr 1999 erzielten Fr. 54'644.--
abzüglich Gewinnungskosten von Fr. 15'779.-- eine Sonderjah-
ressteuer erhoben. Sie vertritt die Auffassung, da beim Rekurrenten
erst im Herbst 2001 (voraussichtliche Beendigung des Studiums an
der Universität X.) mit einem grösseren Einkommen zu rechnen sei,
stelle der im Jahr 1999 erzielte Lohn ausserordentliches Einkommen
dar. Der Rekurrent vertritt demgegenüber die Meinung, es handle
sich beim im Jahr 1999 erzielten Einkommen um einen ganz norma-
len Lohn (und nicht um irgendwelche Lohnzusätze), welcher ledig-
lich höher sei als in den Jahren zuvor und danach. Das Einkommen
1999 falle daher in die Bemessungslücke.
3. ...
4. ...
5. a) ...
b) ...
c) Das Steuerrekursgericht vertritt (...) aus übergangssteuer-
rechtlicher Sicht betreffend ausserordentlichen Einkünften aus un-
selbstständiger Erwerbstätigkeit die folgende Auffassung:
Können in den Bemessungslückenjahren 1999 und 2000 erzielte
Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit aufgrund einer
gemäss § 57 Abs. 1 lit. d aStG vorzunehmenden Zwischenveranla-
gung besteuert werden, stellt sich die Frage, ob eine gesonderte Jah-
ressteuer gemäss § 263 Abs. 2 StG zu erheben sei, nicht (vgl. RGE
vom 28. Februar 2002 in Sachen Sch.). Nur wenn die Voraussetzun-
gen für eine Zwischenveranlagung gemäss § 57 Abs. 1 lit. d aStG
nicht erfüllt sind, muss geprüft werden, ob eine gesonderte Jah-
ressteuer gemäss § 263 Abs. 2 StG zu erheben sei.
2002 Kantonale Steuern 441

Erzielt ein(e) Steuerpflichtige(r) infolge Aufnahme, Änderung
oder Erweiterung einer (Haupt- bzw. Neben-) Erwerbstätigkeit in den
Bemessungslückenjahren 1999 und 2000 (oder kurz zuvor) im Ver-
gleich zu den Vorjahren höhere Einkünfte (ohne Berücksichtigung
von Vergütungen für Überstunden, Gratifikationen, Dienstaltersge-
schenken etc.), sind diese nicht als ausserordentlich im Sinne von
§ 263 Abs. 2 StG zu qualifizieren, wenn diesen Einkünften in Bezug
auf Art, Höhe, Zeitpunkt, Dauer und Regelmässigkeit unter Berück-
sichtigung der konkreten Umstände des/der betroffenen Steuer-
pflichtigen nichts Aussergewöhnliches anhaftet. Nur wenn das in den
Bemessungslückenjahren erzielte Einkommen fallbezogen als
aussergewöhnlich zu betrachten ist, ist eine gesonderte Jahressteuer
zu erheben. Wegen der einzig massgeblichen Sicht der zeitlichen
Bemessung hängt die Erhebung einer gesonderten Jahressteuer nicht
vom Nachweis der Steuerbehörden ab, dass die steuerpflichtige Per-
son im konkreten Einzelfall die Bemessungslücke auszunutzen beab-
sichtigte (vgl. R. Eichenberger/P.-O. Gehriger, Der Übergang zur
Gegenwartsbemessung im neuen Zürcher Steuergesetz, Zürich 2000,
Rz 151). Bei in den Bemessungslückenjahren erfolgten, dauerhaften
Lohnerhöhungen ohne Veränderung des Beschäftigungsgrades ist
grundsätzlich keine gesonderte Jahressteuer geschuldet.
6. Es ist unbestritten, dass mit dem Beginn des obligatorischen
einjährigen Praktikums (100 %-Pensum) durch den Rekurrenten im
November 1998 die Voraussetzungen für die Vornahme einer Zwi-
schenveranlagung im Sinne von § 57 Abs. 1 lit. d aStG wegen Auf-
nahme der Erwerbstätigkeit nicht erfüllt waren. Somit ist zu prüfen,
ob für das während des Praktikums erzielte Erwerbseinkommen,
soweit es in das Jahr 1999 fällt, eine gesonderte Jahressteuer gemäss
§ 263 Abs. 2 StG zu erheben ist. Nach Auffassung des Steuerrekurs-
gerichts ist dies zu verneinen, weil es bei einem Studenten der Uni-
versität X. üblich ist, dass er das Studium nach den ersten Prüfungen
unterbricht und das Praktikum absolviert. Der im Jahr 1999 ausge-
übten Erwerbstätigkeit haftet also unter Berücksichtigung der ausbil-
dungsspezifischen Umstände des Rekurrenten in Bezug auf Art
(Praktikum), Zeitpunkt (während des Studiums), Dauer (ein Jahr)
und Regelmässigkeit (einmalig) nichts Aussergewöhnliches an. Auch
2002 Steuerrekursgericht 442

die Höhe des vom Rekurrenten während des Praktikums erzielten
Lohnes kann nicht als aussergewöhnlich bezeichnet werden, auch
wenn davon auszugehen ist, dass viele Studenten einen (erheblich)
tieferen Praktikumslohn erzielen. Massstab für die Beurteilung der
Aussergewöhnlichkeit der Praktikumsentlöhnung sind nicht die vom
Rekurrenten aufgrund seiner sowohl unmittelbar vor als auch unmit-
telbar nach dem Praktikum ausgeübten Erwerbstätigkeiten erzielten
Löhne, sondern was objektiv gesehen für einen Praktikumslohn noch
als funktionsadäquat bezeichnet werden kann. Der auf das Jahr 1999
entfallende Teil des Praktikumslohnes von Fr. 54'644.-- fällt daher in
die Bemessungslücke.

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