Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 92: Verwaltungsgericht
Der Text behandelt die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für auswärtige Unterkunft im Zusammenhang mit beruflicher Weiterbildung. Es wird darauf hingewiesen, dass solche Kosten abgezogen werden können, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort unmöglich oder unzumutbar ist. Es wird auch auf die Vergleichbarkeit mit der Situation von Wochenaufenthaltern hingewiesen. Die Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts können nur abgezogen werden, wenn die tägliche Rückkehr beruflich bedingt unmöglich oder unzumutbar ist. Es wird klargestellt, dass keine berufsbedingten Aufwendungen vorliegen, wenn der Wochenaufenthalt lediglich persönlichen Vorteilen dient.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2001 92 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.03.1995 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 92 Abzüge vom Roheinkommen; Weiterbildungskosten (§ 24 lit. c Ziff. 5aStG).lassen, wenn sie für die Weiterbildung des Steuerpflichtigenunumgänglich sind. |
Schlagwörter: | Woche; Weiterbildung; Unterkunft; Sachen; Rückkehr; Abzug; Steuerpflichtigen; Zimmers; Situation; Steu-; Arbeitsort; Mehrkosten; Berufsauslagen; Rekurrentin; Gemeinde; Kommentar; Kantonale; Steuern; Abzüge; Roheinkommen; Weiterbildungskosten; Zehnder; Behandlung; Steuer- |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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