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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2001 92)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 92: Verwaltungsgericht

Der Text behandelt die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten für auswärtige Unterkunft im Zusammenhang mit beruflicher Weiterbildung. Es wird darauf hingewiesen, dass solche Kosten abgezogen werden können, wenn die tägliche Rückkehr an den Wohnort unmöglich oder unzumutbar ist. Es wird auch auf die Vergleichbarkeit mit der Situation von Wochenaufenthaltern hingewiesen. Die Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts können nur abgezogen werden, wenn die tägliche Rückkehr beruflich bedingt unmöglich oder unzumutbar ist. Es wird klargestellt, dass keine berufsbedingten Aufwendungen vorliegen, wenn der Wochenaufenthalt lediglich persönlichen Vorteilen dient.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2001 92

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2001 92
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht  Entscheid AGVE 2001 92 vom 06.03.1995 (AG)
Datum:06.03.1995
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:92 Abzüge vom Roheinkommen; Weiterbildungskosten (§ 24 lit. c Ziff. 5aStG).lassen, wenn sie für die Weiterbildung des Steuerpflichtigenunumgänglich sind.
Schlagwörter: Woche; Weiterbildung; Unterkunft; Sachen; Rückkehr; Abzug; Steuerpflichtigen; Zimmers; Situation; Steu-; Arbeitsort; Mehrkosten; Berufsauslagen; Rekurrentin; Gemeinde; Kommentar; Kantonale; Steuern; Abzüge; Roheinkommen; Weiterbildungskosten; Zehnder; Behandlung; Steuer-
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2001 92

2001 Kantonale Steuern 411

[...]

92 Abzüge vom Roheinkommen; Weiterbildungskosten (§ 24 lit. c Ziff. 5
aStG).
- Kosten für die auswärtige Unterkunft sind zum Abzug zuzu-
lassen, wenn sie für die Weiterbildung des Steuerpflichtigen
unumgänglich sind.

1. März 2001 in Sachen W., RV.2000.50223/K 7060



3. a) Kosten für die auswärtige Unterkunft sind zum Abzug zu-
zulassen, wenn sie für die Weiterbildung des Steuerpflichtigen un-
umgänglich sind (vgl. Zehnder, Die Behandlung der Kosten für Aus-
bildung und berufliche Weiterbildung im schweizerischen Steuer-
recht, Diss. Zürich 1985, S. 75). Gemäss VGE vom 6. März 1995 in
Sachen V. können bei einem Studierenden die Kosten für die Miete
eines Zimmers im Sinne von Ausbildungskosten abgezogen werden,
wenn dieser seinen Wohnsitz beispielsweise bei seinen Eltern hat,
aber durch sein Studium gezwungen wäre, sich während der Woche
am Studienort aufzuhalten. Dies entspricht der Situation eines Steu-
erpflichtigen, der sich während der Woche notwendigerweise am
Arbeitsort aufhält, jedoch an arbeitsfreien Tagen regelmässig nach
Hause zurückkehrt und deshalb da steuerpflichtig bleibt (Wochen-
aufenthalter) und darum für die Mehrkosten der Unterkunft die
Kosten eines Zimmers als Berufsauslagen abziehen kann (§ 12 der
Verordnung zum Steuergesetz vom 13. Juli 1984). Darum ist im
2001 Steuerrekursgericht 412

vorliegenden Fall die Situation der Rekurrentin mit derjenigen einer
Wochenaufenthalterin zu vergleichen.
b) Die Kosten des auswärtigen Wochenaufenthalts können nur
dann als Berufsauslagen abgezogen werden, wenn die tägliche
Rückkehr an den Wohnort (Hauptsteuerdomizil) unmöglich oder
unzumutbar ist bzw. der Grund für die nicht tägliche Rückkehr in
erster Linie beruflicher Natur ist. Keine berufsbedingten Aufwen-
dungen sind die Mehrkosten des Wochenaufenthaltes am Arbeitsort
oder in einer umliegenden Gemeinde, wenn dieser lediglich der Be-
quemlichkeit anderen persönlichen Vorteilen des Steuerpflichti-
gen dient (RGE vom 11. Februar 1999 in Sachen I.; ASA 66 S. 632;
Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar zum Aargauer Steu-
ergesetz, Muri-Bern 1991, N 70 ff. zu § 24 aStG; Kommentar zum
Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Thurgau,
Ergänzungsband, 1991, S. 111; Schweiz. Steuerlexikon, Band 1:
Grundbegriffe des Steuerrechts, Zürich 1989, S. 401). Vorliegend
bedeutet dies, dass die Rekurrentin die Kosten für das auswärtige
Wohnen abziehen kann, wenn die tägliche Rückkehr nach A. wegen
der Weiterbildung unmöglich unzumutbar ist.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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