destens vier Stunden zur Verfügung. Dazu kommen im Schuljahr 1984/85
noch drei Stunden am Donnerstag, im Schuljahr 1985/86 je eine Stunde am
Montagmorgen und -nachmittag, am Dienstagmorgen, am Donnerstag-
nachmittag sowie zwei Stunden am Donnerstagmorgen und im Schuljahr
1986/87 jeweils eine Stunde am Montag-, Dienstag-, Mittwoch-, Donners-
tag- und Freitagmorgen sowie am Donnerstagnachmittag. Vergleicht man
die sich aus dieser Aufzählung ergebenden Stunden mit den angenommenen
13 Stunden Zusatzarbeiten, so ergibt sich einzig für das Schuljahr 1984/85
ein Manko von zwei Stunden, die nicht in den von der Beschwerdeführerin
gewünschten Tageszeiten untergebracht werden können.
Weder die Putzarbeiten des Abwarts von wöchentlich zweimal
dreissig Minuten noch die zeitlich beschränkte Benutzung des Schulzim-
mers als Warteraum für Schüler (zwischen 15.30 Uhr und 16.00 Uhr - die
Beschwerdeführerin war davon aber nur an einzelnen Wochentagen betrof-
fen) können an diesem Ergebnis etwas ändern. In beschränktem Umfang
wird zudem die Benutzung eines Privatzimmers für Berufsarbeiten zuge-
mutet, ohne dass hieraus ein Anspruch auf Kostenabzug erwächst (Koch,
a.a.O., § 24 N 62). Die oben erwähnten zwei Stunden Vorbereitungszeit pro
Woche im Schuljahr 1984/85, die während den von der Beschwerdeführerin
gewünschten Arbeitszeiten nicht in ihrem Schulzimmer erbracht werden
konnten, sprengen diesen Rahmen nicht, so dass der Frage, wieweit derar-
tige 'Normalarbeitszeiten' zur Anwendung kommen dürfen, nicht weiter
nachgegangen werden muss. Richtig ist schliesslich, dass die Beschwerde-
führerin ... einen beschränkten Teil ihrer Ferien für allgemeine Vorberei-
tungsarbeiten hätte einsetzen und hiefür das Schulzimmer hätte benützen
können.
Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin in zeitlich genü-
gendem Umfang ihr Schulzimmer als Arbeitsplatz für die Ausführung von
beruflich bedingten Zusatzarbeiten hätte benützen können."
e) Der Rekurrent geht von einem zeitlichen Minimalbedarf für
die Nach- und Vorbereitung des Unterrichts von 15 - 20 Stunden pro
Woche aus. Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
ergibt sich das Ausmass der von einem Lehrer zu erbringenden Zu-
satzarbeiten aus der Differenz zwischen der Normalarbeitszeit der
Beamten, welche im fraglichen Zeitraum 42 Wochenstunden betra-
gen hat, und der Anzahl der vom Lehrer erteilten Lektionen (vgl.
VGE vom 3. Dezember 1991 in Sachen H.). Bei den vom Rekurren-
ten erteilten 27 Lektionen ergibt dies folglich 15 Stunden pro Woche.
Es ist allerdings zu beachten, dass mehr als die Hälfte der 27, näm-
lich 15 Lektionen Schwimm- und Turnunterricht sind. Da dabei
kaum Korrektur- und Schreibarbeiten anfallen (so auch baselland-
schaftliche und baselstädtische Steuerpraxis, Band XIV, S. 574), ist
von weniger als 15 Stunden Vor- und Nachbereitungszeit pro Woche
auszugehen, für welche vom Rekurrenten ein Schul- bzw. privates
Arbeitszimmer benötigt wird. Die 12 Lektionen, welche der Rekur-
rent sein Schulzimmer für die Vor- und Nachbereitung benützen
kann, decken also den zeitlichen Anspruch weitgehend ab. Es ist
auch keineswegs so, dass ein Lehrer unbedingt ein Zimmer für sich
allein beanspruchen kann. Die gegenseitigen Störungen sind bei ent-
sprechender Rücksicht tragbar. Es ist zu berücksichtigen, dass sehr
viele Arbeitskräfte, auch solche mit anspruchsvoller geistiger Be-
schäftigung, nicht für sich einen Arbeitsraum zur Verfügung haben,
sondern ihr Büro mit Arbeitskollegen teilen müssen. Ist dies für
ganztägig im Büro beschäftigte Personen tragbar, so muss dies auch
für Lehrkräfte zumutbar sein, welche einen erheblichen Teil ihrer
Arbeit bei der Unterrichtserteilung verbringen (StE 1985 B 22.3 Nr.
9). Ein Lehrer muss jedoch einen eigenen Arbeitsplatz haben. Es geht
nicht an, das sich mehrere Lehrer einen Arbeitsplatz teilen müssen.
Ein normales Schulzimmer kann aus räumlichen Gründen in der
Regel nicht so eingerichtet werden, dass es mehr als einem Lehrer
einen ständigen Platz für seine Vor- und Nachbereitungsarbeiten
bietet. Entgegen den Ausführungen im erwähnten VGE vom 3. De-
zember 1991 in Sachen H. ist es heute so, dass wohl von der Mehr-
zahl der Lehrer ein PC benützt wird (was nicht automatisch zur
Folge hat, dass die Kosten abzugsfähig sind). Der Arbeitsplatz eines
Lehrers muss also so geräumig sein, dass ein PC aufgestellt und auch
stehen gelassen werden kann, denn es ist nicht zumutbar, dauernd zu
dislozieren (StE 1985 B 22.3 Nr. 9). Mit dem Verwaltungsgericht ist
davon auszugehen, dass in einem Schulzimmer bei normaler Grösse
und Belegung ohne weiteres ein (ständiger) Arbeitsplatz mit PC ein-
gerichtet werden kann (Lehrerpult). Es dürfte jedoch in den we-
nigsten Fällen möglich sein, in einem Schulzimmer zwei gar
drei solche ständigen Arbeitsplätze einzurichten, ohne dass der Un-
terrichtsbetrieb dadurch wesentlich beeinträchtigt wird. Nach Auf-
fassung des StRG kann daher ein normales Schulzimmer aus räumli-
chen Gründen grundsätzlich nur einem Lehrer als Vorbereitungs-
zimmer dienen. Bei einem Schulzimmer, welches durch mehrere
Lehrer für den Unterricht benützt wird, erscheint es als sinnvoll, das
fragliche Schulzimmer demjenigen Lehrer als Vorbereitungszimmer
zuzuweisen, welcher darin das grösste Pensum unterrichtet. Gemäss
dem Zimmerbelegungsplan für das Schuljahr 1996/97 war das fragli-
che Schulzimmer Nr. X wie folgt belegt:
Rekurrent8 Lektionen | Hr. A | 25 Lektionen |
Fr. B | 2 Lektionen |
Das Schulzimmer Nr. X ist daher aus steuerrechtlicher Sicht
Hr. A als Vorbereitungszimmer zuzuweisen.
Der Rekurrent erteilte am Mittwochmorgen 3 Lektionen im
Schulzimmer Nr. Y. Auch dieses Zimmer wird jedoch weit überwie-
gend durch einen andern Lehrer benutzt und kann daher nicht dem
Rekurrenten als Vorbereitungszimmer zugewiesen werden. Da es
glaubwürdig erscheint, dass auch die Vorbereitungsräume für Che-
mie und Physik für die Einrichtung eines Arbeitsplatzes ebensowenig
geeignet sind wie das Lehrerzimmer, welches als allgemeiner Auf-
enthaltsraum dient, hat der Rekurrent folglich Anspruch auf einen
Abzug für sein privates Arbeitszimmer.
f) Nach der Rechtsprechung des StRG ist zur Berechnung der
abzugsfähigen Arbeitszimmerkosten vom effektiv benützten Raum
bzw. dessen Grösse auszugehen, soweit die Arbeitszimmerfläche als
angemessen erscheint (RGE vom 26. April 1995 in Sachen A.). Der
vom Rekurrenten als Arbeitszimmer benützte Raum umfasst gemäss
den Schätzungsunterlagen 11,9 m2, was 0,8 Raumeinheiten (RE)
entspricht. Die beiden kleineren Kinderzimmer (9,0 m2 bzw. 10,9
m2) würden an sich genügend Raum für ein Büro bieten. Da sie je-
doch keinen Telefonanschluss haben, sind sie als Arbeitszimmer
weniger geeignet als die Kinderzimmer. Es kann daher offen gelas-
sen werden, ob in Zukunft bei der Berechnung des abzugsfähigen
Eigenmietwertanteils für ein privates Arbeitszimmer in Aenderung
der Rechtsprechung bei ausstattungsmässig gleicher Eignung aller
Räume grundsätzlich nur noch der kleinste Raum einer Liegenschaft
bzw. Wohnung berücksichtigt werden darf, weil gemäss § 24 aStG
nur die "unmittelbar notwendigen Aufwendungen" abgezogen wer-
den dürfen.
Der Abzug für den vom Rekurrenten als Arbeitszimmer be-
nützten Raum berechnet sich wie folgt (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ur-
sprung, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991,
N 65 zu § 24 aStG):
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