Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 9: Verwaltungsgericht
In dem vorliegenden Fall ging es um die Bemessung des Grundhonorars in Scheidungssachen, bei der der Streitwert für das gesamte Verfahren massgebend bleibt, unabhängig davon, ob eine Scheidungskonvention abgeschlossen wird. Der Beschwerdeführer beantragte ein höheres Honorar als das angewiesene Honorar, was zu der Frage führte, ob es sich um eine vermögensrechtliche Streitsache handelt. Es wurde festgestellt, dass es sich tatsächlich um eine vermögensrechtliche Streitsache handelt, da güterrechtliche Ansprüche erhoben und streitig waren. Trotz einer Scheidungskonvention zwischen den Parteien blieb die vermögensrechtliche Natur der Streitsache bestehen, und das Honorar des Beschwerdeführers wurde entsprechend dem Streitwert berechnet.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2001 9 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 25.10.2001 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | III. ZivilprozessrechtA. Zivilprozessordnung9 §§ 16 und 19 ZPO; §§ 3 Abs. 1 und 4 AnwT. Bemessung des Grundhonorars in Scheidungssachen.- Der in der Klage respektive Widerklage festgelegte Streitwert bleibtgrundsätzlich für das ganze Verfahren massgebend, unabhängig davon, ob die Parteien in dessen Verlauf... |
Schlagwörter: | Parteien; Zivilprozess; Klage; Widerklage; Streitwert; Streitsache; Ansprüche; Streit-; Zivilprozessrecht; Scheidungskonvention; Honorar; Begehren; Zivilprozessordnung; Verfahren; Verlauf; Apos; Prozesse; Schweizerisches; Unterhalts; üter-; Anträge; Bemessung |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Bühler, Frank, Kommentar zur aargaui- schen Zivilprozessordnung, 1998 |
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