III. Zivilprozessrecht
A. Zivilprozessordnung
9 §§ 16 und 19 ZPO; §§ 3 Abs. 1 und 4 AnwT. Bemessung des Grundhono-
rars in Scheidungssachen.
- Der in der Klage respektive Widerklage festgelegte Streitwert bleibt
grundsätzlich für das ganze Verfahren massgebend, unabhängig da-
von, ob die Parteien in dessen Verlauf eine Scheidungskonvention ab-
schliessen.
Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 25. Oktober 2001.
3. In seiner Beschwerde vom 7. März 2001 beantragt der Be-
schwerdeführer die Zusprechung eines (streitwertabhängigen) Hono-
rars von total Fr. 14'015.85 statt des angewiesenen Honorars von
Fr. 5'297.--. Strittig und im vorliegenden Verfahren vorab zu prüfen
ist die Frage, ob es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche
Streitsache gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT um eine solche ohne
vermögensrechtliche Wirkungen gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT
handelt.
a) Familienrechtliche Prozesse, wie eine Scheidungsklage, sind
grundsätzlich nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten (Hab-
scheid Walther, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorgani-
sationsrecht, 2.A. Basel 1990, N. 783). Aus einer familienrechtlichen
Beziehung kann ein Vermögensrecht entstehen, welches als Neben-
folge des Gestaltungsurteils geregelt wird, wie der Unterhaltsan-
spruch die güterrechtlichen Ansprüche. Der aargauische An-
waltstarif sieht in § 3 Abs. 1 lit. d ausdrücklich vor, dass die Festset-
zung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge als
nicht vermögensrechtliche Streitsache gilt, währenddem für güter-
rechtliche Ansprüche lit. a und c zur Anwendung kommen, wonach
sich das Honorar nach dem Streitwert bemisst.
b) Gemäss § 4 Abs. 1 AnwT sowie § 16 und 19 ZPO bestimmt
sich der Streitwert grundsätzlich nach den gestellten Begehren in der
Klage respektive Widerklage (Guldener M., Schweizerisches Zivil-
prozessrecht, 3. A. Zürich 1979, S. 109 f.). Vorliegend verlangten
beide Parteien in ihren Rechtsbegehren, es sei die güterrechtliche
Auseinandersetzung vorzunehmen, ohne hierzu konkrete Anträge zu
stellen (Klagebegehren, Ziff. 7 / Widerklagebegehren Ziff. 7). Daraus
darf nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass keine vermögens-
rechtliche Streitsache vorliegt, geht doch sowohl aus den Anträgen
als auch den Ausführungen in Klage und Widerklage eindeutig her-
vor, dass beide Parteien güterrechtliche Ansprüche erhoben und diese
streitig waren.
c) Die Vorinstanz vertritt im Weiteren die Ansicht, aufgrund des
Abschlusses einer Scheidungskonvention zwischen den Parteien,
worin sie sich als beim damaligen Besitzstand güterrechtlich ausein-
andergesetzt erklärten, sei die vermögensrechtliche Natur der Streit-
sache vorliegend entfallen. Wie oben ausgeführt, ist für die Streit-
wertberechnung auf die in der Klage respektive Widerklage gestell-
ten Begehren abzustellen. Der damit festgelegte Streitwert bleibt
grundsätzlich für den ganzen Prozess massgebend, Teilanerkennun-
gen, -rückzüge -vergleiche sind ohne Einfluss auf die Streit-
wertberechnung (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargaui-
schen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1998,
N 6 zu §§ 16/17). Dies entspricht auch dem Sinn von § 4 Abs. 1
AnwT, der auf die beim Prozessbeginn gestellten Begehren abstellt.
Somit kann es für die Streitwertberechnung nicht darauf ankommen,
ob die Parteien sich im Verlauf des Prozesses über die streitigen An-
sprüche einigen. Mit Ziff. 6 der Scheidungskonvention (act. 93) er-
klärten die Parteien denn auch lediglich, dass sie sich über ihre güter-
rechtlichen Ansprüche geeinigt haben, und nicht, dass diese nicht
bestanden hätten, weil nichts (mehr) zu teilen gewesen wäre.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um
eine vermögensrechtliche Streitsache handelt und das Honorar des
Beschwerdeführers sich demgemäss grundsätzlich nach dem Streit-
weit berechnet, unter Vorbehalt von § 3 Abs. 1 lit. c AnwT.