Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 7: Steuerrekursgericht
In einem Gerichtsverfahren bezüglich der definitiven Rechtsöffnung für rückständige Alimentenforderungen wurde festgelegt, dass es ausreicht, wenn aus dem gesamten Prozessstoff ersichtlich ist, für welche Periode die Betreibung eingeleitet wurde. Der Richter muss prüfen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit erfüllt sind und die im Zahlungsbefehl bezeichnete Forderung eindeutig identifiziert werden kann. Im konkreten Fall ging es um Alimentenzahlungen für den Monat Juni 2001, die der Beklagte nicht geleistet hatte. Die Klägerin hatte die Alimentenforderung klar dargelegt, sodass auch für den Beklagten ersichtlich war, um welche Periode es sich handelte.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2001 7 |
Instanz: | Steuerrekursgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 22.10.2001 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 7 Art. 80 SchKG; definitive RechtsöffnungIn der Betreibung für rückständige Alimentenforderungen muss es fürden Rechtsöffnungsrichter genügen, wenn sich aus dem gesamten rechtzeitig eingebrachten Prozessstoff ergibt, für welche Periode die Betreibung eingeleitet wurde, auch wenn diese im Zahlungsbefehl... |
Schlagwörter: | öffnung; Rechtsöffnung; Betreibung; Forderung; Alimente; Zahlungsbefehl; Periode; SchKG; Alimentenforderung; Rechtsöffnungsrichter; Prozessstoff; Entscheid; Höhe; Apos; Schuldbetreibungs; Konkursrecht; SchKG; Alimentenforderungen; Betrei-; Präzisierung; Rechtsprechung; Obergerichts; Zivilkammer; Verfahren; Richter; Amtes |
Rechtsnorm: | Art. 80 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Staehelin, Basler Basel, Art. 80 SchKG KG, 1998 |
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