2001 Schulrecht 155
IV. Schulrecht
39 Anspruch auf Schulgeld für den Besuch einer Privatschule. - Beim Besuch einer Privatschule besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme der Schulkosten durch das Gemeinwesen (Erw. 2) - Die Dispensierung eines Schülers im neunten Schuljahr vom Unter- richt, eine Ungewissheit von zweieinhalb Wochen über seine schuli- sche Zukunft und ein Schulunterbruch von fünf Wochen können keine Ausnahme für die Übernahme des Schulgeldes durch das Ge- meinwesen begründen.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. November 2001 in Sachen C. und A. F. gegen Einwohnergemeinde W.
Aus den Erwägungen
2. a) Gemäss § 34 Abs. 1 KV ist der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten für Kantonseinwohner grundsätzlich unentgeltlich. Träger des obligatorischen Unterrichts an den Volks- schulen, wozu namentlich die Primarschule, die Real-, die Sekundar- und die Bezirksschule (Oberstufe) sowie Sonderschulen gehören, sind die Gemeinden die Gemeindeverbände (§ 29 Abs. 1 KV; § 52 Abs. 1 SchulG). Der in § 34 Abs. 1 KV statuierte Grundsatz der Unentgeltlich- keit des Unterrichts an öffentlichen Schulen wird im Schulgesetz konkretisiert. Für Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton ist der Unterricht an den öffentlichen Volks- und Mittelschulen un- entgeltlich (§ 3 Abs. 3 Satz 1 SchulG). Gemäss § 6 SchulG ist die Schulpflicht in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohnge- meinde des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen.
2001 Verwaltungsgericht 156
Nach klarem Wortlaut der vorerwähnten Normen bezieht sich das Kriterium der Unentgeltlichkeit ausschliesslich auf den Besuch öffentlicher Schulen am Wohnort des schulpflichtigen Kindes. Die Unentgeltlichkeit ist dabei das notwendige Gegenstück zur öffentli- chen Primarschulpflicht (§ 4 Abs. 1 SchulG), denn anders könnte das Schulobligatorium nicht wirksam durchgesetzt werden (Marco Bor- ghi, Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, Stand Juni 1988, Zürich/Basel/Bern, Art. 27 N 53 ff.). Für den entgeltlichen Unterricht an Privatschulen haben die Betroffenen indessen grund- sätzlich selber aufzukommen (§ 3 Abs. 3 SchulG e contrario). b) Soweit Entgeltlichkeit besteht, können jedoch ausserordentli- che Situationen Sonderheiten herbeiführen, die namentlich den un- terhaltspflichtigen Eltern unverhältnismässige Lasten aufbürden würden. Diese Ausnahmen ergeben sich verfassungsrechtlich aus § 34 Abs. 3 KV, wonach die Träger der Schulen für Kinder, die we- gen der Lage ihres Wohnortes, aus sozialen Gründen wegen einer Behinderung benachteiligt sind, für ausgleichende Massnah- men zu sorgen haben (§ 34 Abs. 1 und 3 KV; AGVE 1986, S. 143 ff.): Bei abseits gelegenen Wohnorten kann sich aufdrängen, den Schulpflichtigen den Besuch ausserkantonaler Schulen zu ermögli- chen. Soziale Benachteiligung Invalidität, die insbesondere die Unterrichtung Schulpflichtiger in Sonderschulen und Heimen erfor- dern, können finanzielle reale Hilfe gebieten (Kurt Eichenber- ger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe und Kommentar, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1986, § 34 N 1 ff.). c) Ein gesetzlicher Anspruch auf auswärtigen, unentgeltlichen Schulbesuch besteht, wenn die Aufenthaltsgemeinde die betreffende Schulstufe den Schultyp nicht führt (§ 52 Abs. 1 SchulG) beim Vorliegen triftiger Gründe. Triftige Gründe werden nach der Praxis angenommen, wenn aufgrund besonderer Verhältnisse die An- wendung der allgemeinen Regel des Schulbesuchs am Wohnort (§ 6 Abs. 1 SchulG) nicht sachgerecht erscheint und zu Härten und Un- billigkeiten führen würde. Als triftige Gründe wurden von der Recht- sprechung u.a. eine massive, objektive Störung der Eltern-Lehrer Beziehung anerkannt, wenn diese sich auf das Lehrer-Schüler Ver- hältnis auswirkt und damit der Unterrichtserfolg und eine gesunde
2001 Schulrecht 157
Persönlichkeitsentwicklung des Kindes in Frage gestellt werden (AGVE 1995, S. 606; zu andern Gründen: AGVE 1996, S. 212 [Al- leinerziehender Elternteil ohne genügende Betreuungsmöglichkeit am Wohnort]; AGVE 1989, S. 503 und Verwaltungspraxis der Bun- desbehörden [VPB] 48/III/1984, S. 263 [Unzumutbarer Schulweg]). Diese Rechtsprechung wurde anlässlich der Schulgesetzrevision vom 17. März 1998 (Inkrafttreten am 1. August 1998) in die gesetzliche Regelung von § 6 Abs. 2 SchulG überführt, wonach der Schulbesuch ausserhalb der Wohn- bzw. Aufenthaltsgemeinde aus wichtigen Gründen die Unentgeltlichkeit gemäss § 3 Abs. 3 SchulG nicht auf-
hebt. d) S. hat ab dem 9. Dezember 1999 keine öffentliche Schule ausserhalb der Wohngemeinde besucht, sondern eine Privatschule, für die grundsätzlich kein Anspruch auf Schulgelder besteht (vgl. Erw. a hievor). Nach dem Schreiben des Gemeinderates W. vom 16. Dezember 1999 hätte S. ab Januar 2000 die Realschule in U. be- suchen können, wofür die Gemeinde eine Kostengutsprache geleistet hätte (Klageantwortbeilage 4). Bleibt zu prüfen, ob im konkreten Fall allenfalls triftige Gründe für die ausnahmsweise Übernahme von Schulgeldern einer Privatschule vorlagen. aa) Die Kläger machen geltend, die Dispensierung S. vom Schulunterricht sei unzulässig gewesen, da sie nicht vom zuständigen Erziehungsdepartement ausgesprochen worden sei. Tatsächlich ist der Ausschluss eines Schülers vom Unterricht in Pflicht- und Wahlpflichtfächern sowie die Wegweisung von der Schule vor Vollendung der Schulpflicht nur durch das Erziehungsde- partement und nur in Ausnahmefällen zulässig. Für die Dauer eines Verfahrens um Einweisung in ein Erziehungsheim kann das Erzie- hungsdepartement in Abstimmung mit der Vormundschaftsbehörde auf Antrag der Schulpflege einen Schüler ausschliessen, wenn der ordentliche Schulbetrieb anders nicht gewährleistet werden kann (§ 38a Abs. 2 und 3 SchulG). Auch wenn die Schulpflege S. unzuläs- sigerweise vom Unterricht dispensiert haben sollte (diese Frage ist im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend zu klären), hat dies nicht zur Folge, dass die Gemeinde die Kosten für den Privatschul- besuch zu tragen hat. Das adäquate Mittel, sich gegen einen unzuläs-
2001 Verwaltungsgericht 158
sigen Dispensierungsentscheid zu wehren, wäre die Beschwerde an den Bezirksschulrat gewesen (§ 77 Abs. 3 SchulG). Da die Kläger statt einer Beschwerde die Lösung einer Privatschule vorgezogen haben, begründet das Vorgehen der Schulpflege keinen wichtigen Grund, die Gemeinde das Schulgeld für den Privatschulbesuch tra- gen zu lassen. bb) Die Kläger führen aus, sie hätten bis am 11. Dezember 1999 keinen definitiven Entscheid gehabt, ob S. wieder in eine öffentliche Schule gehen könne. Klar sei einzig gewesen, dass ein Übertritt nicht vor Januar 2000 - mithin rund sechs Wochen nach der Dispensie- rung - erfolgen könne. Sie seien einzig am 4. Dezember 1999 vom Schulpfleger Z. mündlich informiert worden, dass erste Kontakte mit der Realschule U. stattgefunden hätten. Die Möglichkeit eines Über- trittes sei aber immer als sehr unsicher dargestellt worden. Insofern machen die Kläger geltend, die Zeit, in welcher sie keine Informatio- nen über die schulische Zukunft ihres Sohnes hatten, sei zu lange gewesen, weshalb sie sich nach einer geeigneten Privatschule hätten umsehen müssen. An der Verhandlung wurde klar, dass, obwohl die Schulpflege unmittelbar nach der Dispensierung von S. Gespräche mit der Schul- pflege U. über einen möglichen Übertritt führte, für die Eltern bis zum 11. Dezember 1999 nicht klar war, ob ein Übertritt nach U. tatsächlich klappen würde. Das undatierte Schreiben der Schulpflege an den Gemeinderat, welches bei diesem am 7. Dezember 1999 ein- getroffen ist und worin der provisorische Entscheid festgehalten wurde, dass S. auf den 3. Januar 2000 nach U. wechseln könne, ist den Klägern nicht zugestellt worden. Allerdings hat der Schulpfleger Z. den Klägern diese provisorische Zustimmung der Schulpflege U. am 4. Dezember 2001 telefonisch mitgeteilt. Schon ab dem Tag der Dispensation liefen die Abklärungen und Kontakte zwischen den zuständigen Behörden in W. und U. So konnte schon auf den 11. Dezember 1999 - rund zweieinhalb Wochen nach der Dispensierung - zu einer Sitzung zwischen den zuständigen Behörden und den Lehrkräften eingeladen werden, um das weitere Vorgehen für den Übertritt abzuklären. Der Informationsfluss zwischen den Klägern und der Schulpflege war in dieser Phase zwar
2001 Schulrecht 159
nicht optimal. Dies kann aber nicht allein der Schulpflege angelastet werden. Auch den Klägern kann zugemutet werden, dass sie von sich aus bei den Behörden nachfragen, wie es weitergehen soll, wenn sie keine diesbezüglichen Informationen erhalten. Hätten sie dies getan, so hätten sie erfahren, dass die Abklärungen mit U. schon weit fort- geschritten waren und die Behörden in U. im Grundsatz einer Auf- nahme von Stefan zugestimmt hatten. Allein die Tatsache, dass die Kläger in den zweieinhalb Wochen seit der Dispensierung keinen definitiven Entscheid über die Aufnahme von Stefan in U. bekamen, kann somit keinen triftigen Grund für die Übernahme des Privat- schulgeldes bilden. cc) Weiter bringen die Kläger vor, die allfällige Lösung mit der Realschule in U. hätte frühestens auf Anfang Januar realisiert werden können. Ein Schulunterbruch von sechs Wochen sei aber für S. un- zumutbar gewesen, weshalb es sich aufgedrängt habe, nach einer sofortigen Lösung zu suchen. Diese habe sich dann auch mit der Pri- vatschule "H." in B. ergeben, wo S. schon ab dem 9. Dezember 1999 wieder habe zur Schule gehen können. Nach Abzug der Weihnachtsferien hätte sich die unterrichtsfreie Zeit für S. bis zu einem allfälligen Übertritt nach U. auf fünf Wochen belaufen. Ein Schulunterbruch von fünf Wochen für sich alleine er- scheint noch nicht als ausreichend, damit sich der Besuch einer Pri- vatschule aufgedrängt hätte. Ausserdem hätten die Kläger verlangen können, dass die Dis- pensierung für die verbleibende Zeit bis zu den Weihnachtsferien aufgehoben würde, nachdem feststand, dass sich bis im Januar keine Lösung abzeichnen würde. Oder sie hätten eine adäquate Aufgaben- stellung durch den zuständigen Lehrer verlangen können, damit ein minimaler Unterricht für S. gewährleistet gewesen wäre. Ein Aus- nahmetatbestand, welcher die Übernahme des Schulgeldes für die Privatschule rechtfertigen würde, ist durch den Unterbruch von fünf Wochen nicht erfüllt.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.