II. Kinderzulagen



32 § 2 Abs. 2 KZG
Die Vorschrift, dass der im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Ehegatte
nicht als Arbeitnehmer im Sinne des KZG gilt, ist bundesverfassungswid-
rig (Erw. 1c).
Für die Anspruchsberechtigung massgebend ist die ahv-rechtliche Quali-
fikation als Arbeitnehmer (AGVE 2001 35 110).

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. Novem-
ber 2001 in Sachen R.H. gegen AHV-Ausgleichskasse X.



1. c) Gemäss § 2 Abs. 2 KZG gilt der im Betrieb des Ehepart-
ners mitarbeitende Ehegatte nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses
Gesetzes. Mit Urteil vom 18. August 1998 hat das Versicherungsge-
richt des Kantons Aargau in Sachen N. gegen SVA entschieden, dass
diese Bestimmung gegen Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung (heute:
Art. 29 BV) verstosse und dementsprechend insoweit nicht anwend-
bar sei, als auch im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Personen,
die einen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG
erzielen würden, vom Anspruch auf Kinderzulagen ausgeschlossen
seien. Der Entscheid steht in Übereinstimmung mit einem Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (BVR 1991 S. 283 ff.) und
des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn (AHI 1997 S. 270
ff.).