Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 32: Verwaltungsgericht
Das Bundesgerichtsurteil vom 6. November 2001 besagt, dass die Regelung, wonach ein im Betrieb des Ehepartners arbeitender Ehepartner nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Kinderzulagengesetzes gilt, gegen die Bundesverfassung verstösst. Entscheidend für den Anspruch auf Kinderzulagen ist die Qualifikation als Arbeitnehmer gemäss AHV-Recht. Der Richter in diesem Fall war R.H. und die Gerichtskosten betrugen 107 CHF. Die verlierende Partei, in diesem Fall eine Behörde, war die AHV-Ausgleichskasse X.
| Kanton: | AG |
| Fallnummer: | AGVE 2001 32 |
| Instanz: | Verwaltungsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 18.08.1998 |
| Rechtskraft: |
| Leitsatz/Stichwort: | II. Kinderzulagen32 § 2 Abs. 2 KZGDie Vorschrift, dass der im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Ehegattenicht als Arbeitnehmer im Sinne des KZG gilt, ist bundesverfassungswidrig (Erw. 1c).Für die Anspruchsberechtigung massgebend ist die ahv-rechtliche Qualifikation als Arbeitnehmer (AGVE 2001 35 110).... |
| Schlagwörter: | Ehegatte; Kinderzulagen; Betrieb; Arbeitnehmer; Sinne; Kantons; Ehegatten; Entscheid; Versicherungsgerichts; Sachen; Urteil; Anspruch; Vorschrift; Anspruchsberechtigung; -rechtliche; Quali-; Kammer; Novem-; AHV-Ausgleichskasse; Ehepart-; Gesetzes; Versicherungsge-; Bundesverfassung; Personen; Übereinstimmung; Verwaltungsgerichts; Solothurn |
| Rechtsnorm: | Art. 29 BV ;Art. 5 AHVG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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