Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 28: Obergericht/Handelsgericht
Das Obergericht hat entschieden, dass in Fällen, in denen eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Teilrechtskraft erwachsen ist und nur der Zivilpunkt angefochten wird, keine Parteiverhandlung vor dem Obergericht obligatorisch ist. Der Angeklagte hat Anschlussberufung eingereicht, um die Genugtuungsforderung einer Zivilklägerin herabzusetzen, obwohl sie selbst keine Berufung erhoben hatte. Das Obergericht entschied ohne Berufungsverhandlung, da die verhängte Freiheitsstrafe bereits rechtskräftig war. Es wurde diskutiert, ob eine Anschlussberufung unbegrenzte Wirkung hat oder ob sie an den Umfang der Hauptberufung gebunden ist. Im vorliegenden Fall wurde entschieden, dass der Zivilanspruch einer bestimmten Zivilklägerin nicht mehr angefochten werden kann, da er bereits in Rechtskraft erwachsen ist.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2001 28 |
Instanz: | Obergericht/Handelsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 25.10.2001 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 28 § 222 Abs. 1 und 219 Abs. 2 StPO.- Ist eine Freiheitsstrafe von über 18 Monaten oder einefreiheitsentziehende Massnahme in Teilrechtskraft erwachsen undnur der Zivilpunkt mit Berufung angefochten worden, ist eineParteiverhandlung vor Obergericht nicht obligatorisch (Erw. 2).Haben von mehreren Zivilklägern... |
Schlagwörter: | Berufung; Anschlussberufung; Parteiverhandlung; Obergericht; Zivilkläger; Angeklagte; Freiheitsstrafe; Massnahme; Zivilpunkt; Prozessordnung; Rechtskraft; Obergericht/Handelsgericht; Zivilklägern; Fällen; Urteil; BRÜHLMEIER; Angeklagten; Verfahren; Kinder; Zivilan-; Teilrechtskraft; Entscheid; Obergerichts; Kammer; Staatsanwaltschaft; Fassung; Teilrechts- |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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