Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 108: Verwaltungsbehörden
Der Beschwerdeführer argumentiert, dass er Anspruch auf einen Rabatt für die Anschlussgebühr hat, da sein Sickerschacht nur selten überläuft und das Sauberwasser versickert. Die Gemeinde hingegen behauptet, dass kein Rabatt gewährt wird, wenn das Sickerwasser an die Kanalisation angeschlossen ist, unabhängig davon, ob es nur ein Überlauf ist. Laut einem Bundesgerichtsentscheid besteht kein Anspruch auf den Rabatt, da der Sickerschacht einen Überlauf hat, was die Benutzung der öffentlichen Abwasserleitung ermöglicht. Es wird betont, dass es keinen Sinn machen würde, den Notüberlauf zu verschliessen, um den Rabatt zu erhalten. Die Versickerungsanlage bietet Vorteile für die Gemeinde, da die abzuliefernde Abgabe an die Kläranlage bei geringerer Wassermenge kleiner ausfällt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2001 108 |
Instanz: | Verwaltungsbehörden |
Abteilung: | - |
Datum: | 18.12.2001 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 108 Anschlussgebührreglement besteht kein Anspruch auf Rabatt, wenn der Sickerschacht einen Überlauf aufweist. |
Schlagwörter: | Überlauf; Anschluss; Rabatt; Kanalisation; Anschlussgebühr; Benutzung; Anspruch; Sicker-; Schätzungskommission; Baugesetz; Sauberwasser; Notentlastung; Dachwasser; Ableitung; Apos; Gemeinde; Erschliessungsabgaben; Mangels; Regelung; Abwasser-; Entscheid; Sachen; Einwohnergemeinde; Inbetriebnahme |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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