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Urteil Verwaltungsbehörden (AG - AGVE 2001 108)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 108: Verwaltungsbehörden

Der Beschwerdeführer argumentiert, dass er Anspruch auf einen Rabatt für die Anschlussgebühr hat, da sein Sickerschacht nur selten überläuft und das Sauberwasser versickert. Die Gemeinde hingegen behauptet, dass kein Rabatt gewährt wird, wenn das Sickerwasser an die Kanalisation angeschlossen ist, unabhängig davon, ob es nur ein Überlauf ist. Laut einem Bundesgerichtsentscheid besteht kein Anspruch auf den Rabatt, da der Sickerschacht einen Überlauf hat, was die Benutzung der öffentlichen Abwasserleitung ermöglicht. Es wird betont, dass es keinen Sinn machen würde, den Notüberlauf zu verschliessen, um den Rabatt zu erhalten. Die Versickerungsanlage bietet Vorteile für die Gemeinde, da die abzuliefernde Abgabe an die Kläranlage bei geringerer Wassermenge kleiner ausfällt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2001 108

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2001 108
Instanz:Verwaltungsbehörden
Abteilung:-
Verwaltungsbehörden  Entscheid AGVE 2001 108 vom 18.12.2001 (AG)
Datum:18.12.2001
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:108 Anschlussgebührreglement besteht kein Anspruch auf Rabatt, wenn der Sickerschacht einen Überlauf aufweist.
Schlagwörter: Überlauf; Anschluss; Rabatt; Kanalisation; Anschlussgebühr; Benutzung; Anspruch; Sicker-; Schätzungskommission; Baugesetz; Sauberwasser; Notentlastung; Dachwasser; Ableitung; Apos; Gemeinde; Erschliessungsabgaben; Mangels; Regelung; Abwasser-; Entscheid; Sachen; Einwohnergemeinde; Inbetriebnahme
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2001 108

2001 Erschliessungsabgaben 465

[...]

108 Anschlussgebühr
- Mangels anderweitiger Regelung im kommunalen Abwasser-
reglement besteht kein Anspruch auf Rabatt, wenn der Sicker-
schacht einen Überlauf aufweist.

Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
18. Dezember 2001 in Sachen Z. gegen Einwohnergemeinde B.



2.3.3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, über eine Ver-
sickerungsanlage für Sauberwasser zu verfügen. In den zwei Jahren
seit Inbetriebnahme sei sämtliches Sauberwasser versickert. Die
Anlage verfüge über eine Notentlastung in die Schmutzwasserkanali-
sation, um bei Extremsituationen eine Kellerüberschwemmung zu
verhindern. Diese Notentlastung werde statistisch gesehen höchstens
alle 5 Jahre, wenn überhaupt, in Funktion treten (...). Der Gemeinde-
rat führt dagegen an, dass usanzgemäss überall dort kein Versicke-
2001 Schätzungskommission nach Baugesetz 466

rungsrabatt gewährt werde, wo das Sickerwasser, auch wenn es nur
ein Überlauf sei, an die Kanalisation angeschlossen werde. Hätte der
Versickerungsschacht keinen Überlauf aufgewiesen, wäre die Re-
duktion gewährt worden (...).
2.3.3.2. Nach § 37 Abs. 2 AR wird der auf die Gebäudegrund-
fläche entfallende Anteil der Anschlussgebühr um 40% ermässigt,
wenn das Dachwasser gemäss § 25 AR direkt abgeleitet ver-
sickert wird. Unter Ableitung ist die Einleitung in ein oberirdisches
Gewässer zu verstehen (§ 25 Abs. 1 lit. b AR). In casu sind unter
diesem Beschwerdepunkt somit Fr. 1'743.25 strittig (40% auf
Fr. 4'054.05 für die Gebäudegrundfläche plus Mehrwertsteuer von
7,5% [...]).
2.3.3.3. Die Kanalisationsanschlussgebühr ist die einmalige
Gegenleistung des Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält,
die Kanalisation für die Ableitung des Abwassers zu benutzen. Die
Anschlussgebühr ist geschuldet, wenn der Anschluss an die Kanali-
sation erfolgt und deren Benutzung möglich ist. Der Nachweis der
tatsächlichen Benutzung des Anschlusses durch den Grundeigentü-
mer ist dagegen nicht erforderlich (Bundesgerichtsentscheid [BGE]
106 Ia 242). Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet das,
dass kein Anspruch auf den Rabatt von 40% besteht, da der Sicker-
schacht einen Überlauf aufweist, denn mit dem Überlauf wird die
Benutzung der öffentlichen Abwasserleitung auch für den Bereich
des Sickerschachtes möglich. Dies ist auch sachlich begründet, denn
der Rabatt für direkt abgeleitetes versickertes Dachwasser ist im
Grundgedanken der Entlastung der Leitung begründet, d.h. die Lei-
tung kann entsprechend kleiner dimensioniert werden. Ein Notüber-
lauf gestattet der öffentlichen Hand indes keine kleinere Dimensio-
nierung, zumal der Überlauf in die öffentliche Kanalisation gerade
dann stattfindet, wenn diese ohnehin voll beansprucht wird.
Unbestritten blieb indes, dass es wenig Sinn machen würde,
wenn nun der Beschwerdeführer den Notüberlauf verschliessen
würde, um in den Genuss den Rabatts von 40% zu kommen (...).
Zudem erweist sich die Versickerungsanlage insofern als vorteilhaft
für die Gemeinde, als die an die Kläranlage abzuliefernde Abgabe
bei geringerer Wassermenge kleiner ausfällt (...).
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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