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Urteil Schätzungskommission nach Baugesetz (AG - AGVE 2001 102)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 102: Schätzungskommission nach Baugesetz

Die Schätzungskommission nach Baugesetz vom 13. November 2001 entschied in einem Fall zwischen dem Kanton Aargau und der Erbengemeinschaft E. L. Eine Erbengemeinschaft gilt als Gesamthandschaftsverhältnis und ist daher nicht parteifähig. Von den fünf Mitgliedern der Erbengemeinschaft haben vier konkludent der Abtretung zugestimmt, während nur E. L. eine Eingabe nach § 152 BauG gemacht hat. Es wird diskutiert, ob und inwieweit E. L. legitimiert ist, eine solche Eingabe einzureichen, wobei zwischen Sach- und Verfahrenslegitimation unterschieden wird. E. L. ist grundsätzlich alleine legitimiert, eine Eingabe nach § 152 BauG zu machen, solange die Interessen der Gemeinschaft oder der anderen Gesamthandschafter nicht gefährdet werden. Die Eingabe von E. L. wurde frist- und formgerecht eingereicht und muss daher vorläufig behandelt werden.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2001 102

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2001 102
Instanz:Schätzungskommission nach Baugesetz
Abteilung:-
Schätzungskommission nach Baugesetz  Entscheid AGVE 2001 102 vom 13.11.2001 (AG)
Datum:13.11.2001
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:102 Formelle Enteignung; Legitimation von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft.tion.lich auch von einem einzelnen Miterben gestellt werden (Ausnahme vom Gesamthandprinzip).
Schlagwörter: ältnis; Eingabe; Schätzungskommission; Baugesetz; Legitimation; Miterben; Kanton; Erbengemeinschaft; Einschreiben; Entschädigung; Verfahrenslegitimation; Interesse; Formelle; Enteignung; Mitgliedern; Erbenge-; Unterscheidung; Verfahrenslegitima-; Entschädigungsbegehren; ätz-; Gesamthandprinzip; Entscheid; Sachen; Gesamthandschaftsver-; Zivilge-; Personen
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2001 102

2001 Schätzungskommission nach Baugesetz 446

[...]

102 Formelle Enteignung; Legitimation von Mitgliedern einer Erbenge-
meinschaft.
- Unterscheidung zwischen der Sach- und Verfahrenslegitima-
tion.
- Entschädigungsbegehren nach § 152 BauG dürfen grundsätz-
lich auch von einem einzelnen Miterben gestellt werden (Aus-
nahme vom Gesamthandprinzip).

Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
13. November 2001 in Sachen Kanton Aargau gegen Erbengemeinschaft E. L.



1.2.1. Eine Erbengemeinschaft ist ein Gesamthandschaftsver-
hältnis und als solches nicht parteifähig (Art. 602 Abs. 2 des Zivilge-
setzbuches [ZGB; SR 210.1] vom 10. Dezember 1907). Die beteilig-
ten Personen bilden eine notwendige Streitgenossenschaft, die
grundsätzlich mit einer Stimme aufzutreten hat. Von den fünf Mit-
2001 Enteignungsrecht 447

gliedern der EG L. haben vier nicht auf das Einschreiben der Schät-
zungskommission (...) reagiert (...) und haben damit der Abtretung,
namentlich der vom Kanton angebotenen Entschädigung, konkludent
zugestimmt (vgl. die Einschreiben an die Miterben vom 12. Septem-
ber 2001 sowie dieselbe Feststellung in der Einladung vom 26. Ok-
tober 2001 zur Verhandlung vom 2. November 2001). Einzig E. L.
hat eine Eingabe nach § 152 BauG gemacht (...). Daher ist nachfol-
gend aufzuzeigen, ob und inwiefern er für sich legitimiert ist, eine
solche einzureichen.
1.2.2. Praxis und Literatur unterscheiden zwischen der Sachle-
gitimation und der Verfahrenslegitimation eines Gesamthandschafts-
verhältnisses. Im Verwaltungsprozess kommt dem Vorliegen eines
Gesamthandschaftsverhältnisses nicht die selbe Bedeutung zu wie im
Zivilprozessrecht, da sich die Beschwerdebefugnis im Verwaltungs-
prozess nicht als Legitimation zur Sache definiert (§ 38 VPRG),
sondern im Grundsatz ein schutzwürdiges eigenenes Interesse - d.h.
die Verfahrenslegitimation - zur Beschwerdeführung genügt (vgl.
Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren
nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege,
Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, S. 7 f.). Bei be-
lastenden Verfügungen darf sich deshalb auch der einzelne Gesamt-
handschafter zur Wehr setzen; es sei denn, die Interessen der Ge-
meinschaft der übrigen Gesamthandschafter würden dadurch
gefährdet. E. L. ist daher grundsätzlich auch alleine zu einer Eingabe
nach § 152 BauG legitimiert. Es wird im Laufe der weiteren Erwä-
gungen zu zeigen sein, wo sich Grenzen seines Alleingangs ergeben.
Die Eingabe (...) wurde ausserdem frist- und formgerecht einge-
reicht, so dass auf sie vorläufig einzutreten ist.
(...)
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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