Zusammenfassung des Urteils AGVE 2001 102: Schätzungskommission nach Baugesetz
Die Schätzungskommission nach Baugesetz vom 13. November 2001 entschied in einem Fall zwischen dem Kanton Aargau und der Erbengemeinschaft E. L. Eine Erbengemeinschaft gilt als Gesamthandschaftsverhältnis und ist daher nicht parteifähig. Von den fünf Mitgliedern der Erbengemeinschaft haben vier konkludent der Abtretung zugestimmt, während nur E. L. eine Eingabe nach § 152 BauG gemacht hat. Es wird diskutiert, ob und inwieweit E. L. legitimiert ist, eine solche Eingabe einzureichen, wobei zwischen Sach- und Verfahrenslegitimation unterschieden wird. E. L. ist grundsätzlich alleine legitimiert, eine Eingabe nach § 152 BauG zu machen, solange die Interessen der Gemeinschaft oder der anderen Gesamthandschafter nicht gefährdet werden. Die Eingabe von E. L. wurde frist- und formgerecht eingereicht und muss daher vorläufig behandelt werden.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2001 102 |
Instanz: | Schätzungskommission nach Baugesetz |
Abteilung: | - |
Datum: | 13.11.2001 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 102 Formelle Enteignung; Legitimation von Mitgliedern einer Erbengemeinschaft.tion.lich auch von einem einzelnen Miterben gestellt werden (Ausnahme vom Gesamthandprinzip). |
Schlagwörter: | ältnis; Eingabe; Schätzungskommission; Baugesetz; Legitimation; Miterben; Kanton; Erbengemeinschaft; Einschreiben; Entschädigung; Verfahrenslegitimation; Interesse; Formelle; Enteignung; Mitgliedern; Erbenge-; Unterscheidung; Verfahrenslegitima-; Entschädigungsbegehren; ätz-; Gesamthandprinzip; Entscheid; Sachen; Gesamthandschaftsver-; Zivilge-; Personen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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