I. Kantonale Steuern
A. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen,
Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen vom
13. Dezember 1983 (StG)
92 Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit (§ 14 Abs. 1 lit. a StG).
- Keine leitende Stellung eines Steuerpflichtigen bei 20 (Teil-
zeit-)Angestellten und einem Jahresumsatz von knapp Fr. 1 Mia. bei
Inkasso-Firma.
3. Februar 2000 in Sachen S., RV.1999.50119/K 5377
3. a) Der Rekurrent geht in seinem Rekurs vom 3. Juli 1999 da-
von aus, dass er eine leitende Stellung im Sinne der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung inne hat und darum an seinem Arbeitsort in B.
(SZ) steuerpflichtig sei. Eine leitende Stellung liegt vor, wenn der
Steuerpflichtige einem bedeutenden Unternehmen vorsteht, eine
besondere Verantwortung trägt zahlreichem Personal vorsteht,
wobei bei einem Betrieb mit fortgeschrittener Automation letzteres
Erfordernis keine ausschlaggebende Bedeutung mehr hat (K. Locher,
Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil: Das interkantonale Doppel-
besteuerungsrecht, Band 2, § 3, I B, 1 b Nr. 14). Nicht erforderlich
ist, dass eine besondere Präsenzpflicht am Arbeitsort besteht oder
dass der Steuerpflichtige am Arbeitsort eine eigene Wohnung hat. Er
kann auch in einem Hotel einer Pension leben (E. Höhn/P.
Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage, 2000, Rz 65 ff. zu
§ 7).
b) Der Rekurrent arbeitet seit dem 15. November 1995 (vom
15. November 1995 bis 30. April 1996 im Mandatsverhältnis) bei der
S. AG in P. (SZ) als deren Geschäftsführer. Gemäss Organigramm
1999 arbeiteten noch 20 weitere Angestellte, davon zehn Personen in
einem Teilzeitverhältnis von höchstens 50 %, bei der S. AG. Es darf
davon ausgegangen werden, dass die Anzahl der Angestellten auch
im Januar 1996 ähnlich gross war. Gemäss Rekurs vom 3. Juli 1999
hat die S. AG im Jahre 1996 einen Jahresumsatz von ca. Fr. 1 Mrd.
(gemäss Geschäftsbericht 1996 für das Jahr 1996 Fr. 918`800'000.-)
erwirtschaftet. Der Rekurrent geht nun davon aus, dass es sich bei
einem Unternehmen mit diesem Jahresumsatz um ein Bedeutendes
handle, da in der Schweiz nur wenige Unternehmen mit ihren Um-
sätzen die Milliardengrenze überschreiten würden.
c) Gemäss Leitbild ist die S. AG eine Dachorganisation des un-
abhängigen Handels und trägt wesentlich dazu bei, die administrati-
ven Prozesse sowie Inkassotätigkeiten inklusive Delkredereabsiche-
rungen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dabei übernimmt die
S. AG für die beteiligten Anschlusshäuser u.a. deren Zahlungsver-
pflichtungen gegenüber den Vertragslieferanten und sichert diese
Verpflichtungen durch Garantien bei Finanzinstitutionen ab. Aus der
Art der Tätigkeiten der S. AG ergibt sich zwangsläufig, dass ein
grosser Teil ihrer Bilanzsumme sich aus der Kumulation von Teilen
der Bilanzen der Anschlusshäuser errechnet. Durch diesen Umstand
kann die Höhe der Bilanzsumme nicht mit derjenigen von Unter-
nehmen verglichen werden, bei denen die verbuchten Aufwendungen
und Erträge auch tatsächlich durch ihre eigenen Aktivitäten verur-
sacht werden. Im vorliegenden Fall kann darum bei der S. AG nicht
von einem bedeutenden Unternehmen im Sinne der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung ausgegangen werden.
d) Dem Rekurrenten sind gemäss Organigramm 20 Mitarbeite-
rinnen und Mitarbeiter unterstellt. Da aber nur die Hälfte für ein
volles Pensum angestellt ist, ergibt sich ein Total von 15,3 Vollstel-
len. Dies reicht nicht aus, um von zahlreichem Personal auszugehen,
gilt doch ein Verwaltungspräsident und Delegierter einer Unterneh-
mung mit etwa 40 Angestellten noch nicht als jemand, der eine lei-
tende Stellung inne hat (K. Locher, a.a.O., § 3, I B, 1 b Nr. 16).
Daran kann auch der allenfalls hohe Automationsgrad nichts ändern.
Der Rekurrent erfüllt somit die Voraussetzungen für eine leitende
Tätigkeit nicht.
e) Der Rekurrent mag eine verantwortungsvolle Funktion bei
der S. AG ausüben, die ihn intensiv beansprucht. Dass ihm dabei eine
besonders hohe Verantwortung im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zukommt, wie dies etwa bei einem Mitglied der
Direktion einer bedeutenden Unternehmung der Fall ist, kann der
Rekurrent nicht glaubhaft darlegen. Auch aus diesem Grund ist der
Rekurrent nicht am Arbeitsort steuerpflichtig.