E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2000 78)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 78: Verwaltungsgericht

Das Verwaltungsgericht hat beschlossen, grundsätzlich nicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, auch bei einem Beschwerderückzug. In einem konkreten Fall ging es um G.S. gegen eine Entscheidung des Baudepartements. Gemäss § 23 VKD und § 27 VKD kann auf die Erhebung von Staats- und Kanzleigebühr verzichtet werden, wenn das Verfahren nicht vollständig durchgeführt wird. Das Gericht änderte seine Praxis und wird künftig in solchen Fällen Verfahrenskosten erheben. Aufgrund des geringen Aufwands wurde nur eine geringe Staatsgebühr von 78 CHF erhoben.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2000 78

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2000 78
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2000 78 vom 09.11.2000 (AG)
Datum:09.11.2000
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2000 78 S.346 2000 Verwaltungsgericht 346 [...] 78 Kostenverlegung. - Bei einem Beschwerderückzug wird grundsätzlich...
Schlagwörter: Verwaltungsgericht; Verfahren; Verfahrenskosten; Erhebung; Staatsgebühr; Praxis; Kostenverlegung; Beschwerderückzug; Erhe-; Praxisänderung; Beschluss; Verwaltungsgerichts; Kammer; Sachen; Entscheid; Baudepartements; Erwägungen; Rückzug; Kanzleigebühr; Rückzügen; Verzicht; Kostenerhebung; Regel; Gebrauch; ünftig
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2000 78

2000 Verwaltungsgericht 346

[...]

78 Kostenverlegung. - Bei einem Beschwerderückzug wird grundsätzlich nicht auf die Erhe- bung von Verfahrenskosten verzichtet (Praxisänderung).
Beschluss des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 9. November 2000 in
Sachen G.S. gegen Entscheid des Baudepartements.
Aus den Erwägungen
2. Nach § 23 VKD kann auf die Erhebung einer Staatsgebühr verzichtet werden, wenn ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt wird, was bei einem Rückzug der Fall ist. Dasselbe gilt auch für die Kanzleigebühr (§ 27 VKD). Das Verwaltungsgericht hat beschlossen, von der bislang geübten Praxis, wonach bei Rückzügen vom Verzicht auf Kostenerhebung in aller Regel Gebrauch gemacht wurde, abzu rücken und künftig auf die Erhebung von Verfahrenskosten grund sätzlich nicht mehr zu verzichten. Nachdem vorliegend kein allzu
2000 Verwaltungsrechtspflege 347

grosser Aufwand entstanden ist, rechtfertigt es sich, nur eine geringe Staatsgebühr zu erheben.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.