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74 Intransparente Kostenermittlung. - Will die Vergabestelle die Betriebs- Servicekosten in die Berech- nung miteinbeziehen, so muss sie in den Ausschreibungsunterlagen jedenfalls den Zeitraum angeben, für den die Kostenberechnung erfolgt.
Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 29. November 2000 in
Sachen H. AG gegen Verfügung des Kantonsspitals Baden.
Aus den Erwägungen
4. Die Vergabebehörde hat den Grundsatz der Transparenz vorliegendenfalls noch in einem weiteren Punkt verletzt, wie die folgenden Ausführungen zeigen: a) Zuschlagskriterium sind gemäss den Ausschreibungsunter lagen u. a. die ,,Kosten". Welche Aspekte unter dem Gesichtspunkt ,,Kosten" im Einzelnen bewertet werden sollen, lässt sich den Aus schreibungsunterlagen nicht entnehmen. Im Rahmen der Bewertung hat die Vergabestelle die ,,Kosten" dann in die Teilaspekte ,,An schaffungskosten", ,,Betriebskosten" und ,,Unterhaltskosten" unter teilt. Die Betriebskosten für die einzelnen Fabrikate wurden pro Waschgang, pro Tag und pro Jahr berechnet. In den Offertvergleich mit einbezogen wurden schliesslich die Betriebskosten für zehn Jahre. Auch die Unterhalts- bzw. Servicekosten wurden für zehn Jahre berechnet. b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich der Einbezug der Betriebs- und Servicekosten nicht grundsätzlich beanstanden. Die Vergabestelle ist nicht verpflichtet, ausschliesslich auf die Investitionskosten, d. h. den Preis, abzustellen. Auch der
Kriterienkatalog in § 18 Abs. 2 SubmD erwähnt ausser dem Preis die Betriebs- und Unterhaltskosten als mögliche Zuschlagskriterien. Die Anbietenden mussten im vorliegenden Fall aufgrund der ,,offenen" Bezeichnung des Preiskriteriums als ,,Kosten" grundsätzlich damit rechnen, dass bei der Bewertung nicht nur die reinen Anschaffungs kosten (Preis), sondern weitere Kostenelemente berücksichtigt wür den. Nur wenn die Vergabestelle statt des Kriteriums ,,Kosten" das Kriterium ,,Preis" bekannt gegeben hätte, könnte sich die Frage stellen, ob die Vergabestelle dabei im von der Beschwerdeführerin behaupteten Sinne zu behaften ist. Bezüglich der Kosten sind in den Ausschreibungsunterlagen allerdings keine weiteren Anhaltspunkte vorhanden; insbesondere finden sich keinerlei Hinweise, für welche Zeitdauer die Betriebs und Unterhaltskosten miteinbezogen werden sollen. Die Anbietenden hatten in Bezug auf die Betriebskosten auch keine eigenen Angaben bzw. Berechnungen zu machen; in den Ausschreibungsunterlagen wurden diesbezüglich keine konkreten Fragen gestellt. Erst mit Schreiben vom 15. Juni 2000 wurden die Anbietenden aufgefordert, für die Erstellung einer Betriebskostenrechnung ,,zusätzli che/nochmalige" Angaben zu machen. c) aa) Die Vergabestelle hat in den Offertvergleich die Gesamt kosten für zehn Jahre miteinbezogen. Diese betragen beim Angebot der Beschwerdeführerin Fr. 407'305.-- (ohne Wärmepumpe) und Fr. 398'764.-- (mit Wärmepumpe). Beim Angebot der M. AG belau fen sich die Gesamtkosten auf Fr. 368'059.-- (ohne Wärmepumpe) und auf Fr. 390'210.-- (mit Wärmepumpe).
(Tabellarische Kostenzusammenstellung mit/ohne Wärme pumpe)
Bei den Anschaffungskosten erweist sich das Angebot der Be schwerdeführerin sowohl bei der Offerte ohne Wärmepumpe als auch bei der Offerte mit Wärmepumpe deutlich günstiger als die ent-
sprechenden Angebote der M. AG. Der Preisunterschied beträgt Fr. 12'665.86 (ohne WP) bzw. Fr. 14'0404.14 (mit WP). Bei den Gesamtkosten liegen hingegen die beiden Offerten der M. AG vorne; sie sind Fr. 39'246.-- (ohne WP) bzw. Fr. 8'554.-- (mit WP) günstiger als diejenigen der Beschwerdeführerin. Ausschlaggebend für die unterschiedliche Rangfolge gegenüber den Anschaffungskosten sind die auf 10 Jahre berechneten Betriebskosten. Die Vergabestelle hat für die streitbetroffenen Geschirrwaschanlagen die folgenden Be triebskosten berechnet:
(Tabellarische Betriebskostenrechnung mit/ohne Wärmepumpe)
bb) Die jährliche Betriebskostendifferenz zwischen der Be schwerdeführerin und der M. AG beträgt Fr. 5'222.70 (ohne WP) bzw. Fr. 2'327.35 (mit WP). Legt man der Gesamtkostenberechnung (ohne Wärmepumpe) nun die Betriebskosten für ein Jahr für zwei Jahre zugrunde, so bleibt das Angebot der Beschwerdeführerin wegen der niedrigeren Anschaffungskosten das kostengünstigere. Beim Angebot mit Wärmepumpe bleibt das Angebot der Beschwer deführerin insgesamt kostengünstiger, wenn man die Betriebskosten für maximal sechs Jahre miteinberechnet; erst dann vermögen sich die höheren Betriebskosten zu Ungunsten der Beschwerdeführerin auszuwirken. Mit dem Einbezug der Betriebskosten in die Kostenbe rechnung entsteht für die Vergabestelle somit klarerweise eine Ma nipulationsmöglichkeit, die mit einem transparenten und fairen Ver gabeverfahren unvereinbar ist. Je nach der Dauer, für die sie die Be triebskosten berechnet, kann sie die bei den Anschaffungskosten bestehende Differenz ausgleichen und auf diese Weise einen Anbieter bevorzugen benachteiligen. Die Vergabestelle hält in der Vernehmlassung denn auch an sich zutreffend fest, sie hätte die Be triebskostenrechnung auch über 20 Jahre erstellen können, wodurch der Preisvorteil der M. AG noch deutlicher ausgefallen wäre. Die den Betriebskosten zugrunde gelegten zehn Jahre entsprechen wohl der
von der Vergabestelle angenommenen Lebensdauer der Geschirr waschanlage. Für den Kostenvergleich erscheint diese Dauer aber nicht zwingend; es handelt sich um eine Annahme. Die Vergabestelle hätte die Betriebskosten zu Vergleichszwecken genauso gut auch nur für ein Jahr (mit ohne Wärmepumpe) für fünf Jahre (mit Wärmepumpe) berechnen können, wodurch die Beschwerdeführerin preislich im Vorteil gewesen wäre. Will die Vergabestelle daher die Betriebskosten miteinbeziehen, so muss sie in den Ausschreibungs unterlagen jedenfalls den Zeitrahmen angeben, für den die Kosten berechnung erfolgt, um allfällige Manipulationsmöglichkeiten von vornherein auszuschliessen. Zweckmässigerweise wird sie die Be triebskostenberechnung auch von den Anbietenden selbst als Be standteil des Angebots verlangen und diese Angaben dann im Rah men der Offertbereinigung nachprüfen. Auf diese Weise wird sicher gestellt, dass die Vergabestelle nicht von falschen, nicht dem Ange bot entsprechenden Annahmen ausgeht. Im vorliegenden Fall erüb rigt es sich, auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unrichtigkeit der ermittelten Betriebskosten näher einzugehen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erscheint die vorgebrachte Kri tik allerdings nicht völlig unbegründet. d) Das soeben Ausgeführte gilt grundsätzlich auch für die Ser vicekosten. Auch hier wurde in den Ausschreibungsunterlagen un zulässigerweise nirgends darauf hingewiesen, dass der Kostenbe rechnung die Service-Kosten für zehn Jahre zugrunde gelegt würden. e) Nur mehr am Rande bleibt festzustellen, dass es dem Grund satz der Transparenz wesentlich besser entspricht, wenn die Vergabe stelle den Preis, d. h. die Anschaffungs- Investitionskosten, und die Betriebs- und Unterhaltskosten als zwei verschiedene Zuschlags kriterien behandelt (wie dies im Übrigen auch § 18 Abs. 2 SubmD vorsieht) und getrennt bewertet. f) Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die dem Verga beentscheid zugrunde gelegte Kostenermittlung in zu wenig transpa renter und in mit willkürlichen Elementen behafteter Weise erfolgt
ist, weshalb sich auch aus diesem Grund die Wiederholung des Ver fahrens rechtfertigt.