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Urteil Obergericht/Handelsgericht (AG - AGVE 2000 28)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 28: Obergericht/Handelsgericht

Das Versicherungsgericht hat entschieden, dass ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung voraussetzt, dass der Versicherte vermittlungsfähig ist. Auch bei Ausübung eines Zwischenverdienstes gelte die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit. Ein während der Arbeitslosigkeit absolviertes Praktikum muss sich grundsätzlich als Zwischenverdienst anrechnen lassen. Das Praktikum muss strengere Anforderungen an die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten erfüllen, wenn es in erster Linie zu Ausbildungszwecken aufgenommen wurde. Die Entscheidung des Versicherungsgerichts betrifft den Fall S.G.L. gegen OeALK und besagt, dass die Arbeitslosenkasse nicht zuständig ist, die Vermittlungsfähigkeit abzusprechen.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2000 28

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2000 28
Instanz:Obergericht/Handelsgericht
Abteilung:-
Obergericht/Handelsgericht  Entscheid AGVE 2000 28 vom 19.12.2000 (AG)
Datum:19.12.2000
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Versicherungsgericht28 Art. 15 AVIG, Art. 24 AVIG, Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 24 AVIV.Entlöhnung aus einem während der Arbeitslosigkeit absolvierten Praktikum; Anrechnung als Zwischenverdienst? (Erw. 2b).Für die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitlosenentschädigung wegenfehlender Vermittlungsfähigkeit...
Schlagwörter: Arbeit; Zwischenverdienst; Praktikum; Versicherungsgericht; Vermittlungsfähigkeit; Arbeitslose; Praktikums; Erwerb; Arbeitslosigkeit; Entscheid; Anspruch; Prakti-; Verneinung; Anspruchs; Sinne; Zwischenverdiensttätigkeit; Verfügung; Entlöhnung; Arbeitslosenkasse; Versicherungsgerichts; OeALK; Rechtsprechung; Ausübung; Zwischenverdienstes
Rechtsnorm: Art. 15 AVIG;Art. 24 AVIG;Art. 60 AVIG;
Referenz BGE:122 V 266;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2000 28

2000 Versicherungsgericht 87

Versicherungsgericht



28 Art. 15 AVIG, Art. 24 AVIG, Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG, Art. 24 AVIV.
Entlöhnung aus einem während der Arbeitslosigkeit absolvierten Prakti-
kum; Anrechnung als Zwischenverdienst? (Erw. 2b).
Für die Verneinung eines Anspruchs auf Arbeitlosenentschädigung wegen
fehlender Vermittlungsfähigkeit ist nicht die Arbeitslosenkasse, sondern
das kantonale Arbeitsamt zuständig (Erw. 2c).

Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom
19. Dezember 2000 in Sachen S.G.L. gegen OeALK.



2. a) Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter
anderem voraus, dass der Versicherte vermittlungsfähig ist (Art. 8
Abs. 1 lit. f AVIG). Der Arbeitslose ist vermittlungsfähig, wenn er
bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzuneh-
men (Art. 15 Abs. 1 AVIG).
Nach der Rechtsprechung des EVG gilt die Anspruchsvoraus-
setzung der Vermittlungsfähigkeit auch bei Ausübung eines Zwi-
schenverdienstes im Sinne von Art. 24 AVIG. Um die Ausübung
eines Zwischenverdienstes nicht gänzlich zu verunmöglichen, müsse
das Erfordernis jedoch relativiert werden. Es genüge hier eine ,,rela-
tive Vermittlungsfähigkeit". Damit diese gegeben sei, müsse die be-
treffende Zwischenverdiensttätigkeit insofern provisorischen Charak-
ter aufweisen, als der Versicherte die betreffende Stelle bei Vermitt-
lung Zuweisung einer zumutbaren Arbeit so schnell wie mög-
lich (unter Wahrung der Kündigungsregeln einer angemessenen
Reaktionszeit für die Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit)
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aufgeben wollen und auch können müsse. (Zum Ganzen: ARV
1996/97 Nr. 38 S. 212 Erw. 2a)
b) Was Praktikumsstellen betrifft, hat das EVG entschieden,
dass für die Annahme eins Zwischenverdienstes kein Raum bleibe,
wenn die in Frage stehende Tätigkeit nicht zur Vermeidung von Ar-
beitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken und
folglich zum Erwerb von Kenntnissen aufgenommen worden sei
(ARV 1998 Nr. 49 S. 286 ff.). Dieser etwas missverständlich for-
mulierte Entscheid bedarf der Präzisierung: Auch den Lohn aus ei-
nem während der Arbeitslosigkeit absolvierten Praktikum muss sich
der Versicherte grundsätzlich als Zwischenverdienst anrechnen las-
sen. Als solcher gilt gemäss Art. 24 Abs. 1 AVIG Einkommen
aus unselbständiger selbständiger Erwerbstätigkeit, das der Ar-
beitslose innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Es besteht kein
Grund, den Absolventen eines Praktikums hier zu privilegieren und
ihm ein volles Taggeld auszubezahlen. Eine Praktikumstätigkeit
während einer Arbeitslosigkeit bedarf aber insofern einer Sonder-
behandlung, als strengere Anforderungen an die Vermittlungsfähig-
keit des Versicherten gestellt werden müssen, wenn die betreffende
Tätigkeit, wie es das EVG formuliert, nicht zur Vermeidung von
Arbeitslosigkeit, sondern in erster Linie zu Ausbildungszwecken
aufgenommen wurde und wenn der Versicherte auch entsprechend
schlechter entlöhnt wird. Eine solche Tätigkeit hat aus der Sicht der
Arbeitslosenversicherung nur einen begrenzten Schadenminderungs-
effekt und kann deshalb nicht im selben Masse privilegiert werden
wie eine Zwischenverdiensttätigkeit, die primär Erwerbszwecken
dient. Eine Ausnahme ist allerdings dort zu machen, wo das Prakti-
kum die Voraussetzungen eines Kurses im Sinne von Art. 60 AVIG
erfüllt und von der kantonalen Amtsstelle als solcher bewilligt wird.
Hier gilt mit Art. 60 Abs. 3 AVIG wieder eine relative Vermittlungs-
fähigkeit.
Legt man beim Absolventen eines eigentlichen Praktikums hin-
sichtlich der Vermittlungsfähigkeit einen strengeren Massstab an,
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muss dies bedeuten, dass es nicht genügen kann, wenn der Versi-
cherte seine Praktikumsstelle bei Finden Zuweisung einer zu-
mutbaren Arbeit innert der ordentlichen gesetzlichen Kündigungs-
fristen aufgeben kann. Es muss vielmehr verlangt werden, dass eine
Auflösung des Arbeitsverhältnisses sofort zumindest kurzfristig
möglich ist. Selbstverständlich muss der Versicherte wie bei einer
Zwischenverdiensttätigkeit zu Erwerbszwecken auch
sein, seine Tätigkeit zu Gunsten einer zumutbaren Arbeit auf-
zugeben.
In Zusammenhang mit dem Besuch von nicht bewilligten Kur-
sen hat das EVG festgehalten, dass der betreffende Arbeitslose bereit
und in der Lage sein muss, den Kurs abzubrechen, um eine
Stelle anzutreten (BGE 122 V 266 Erw. 4). Bei einem entlöhnten
Praktikum rechtfertigt es sich, je nach Umfang der Entlöhnung, et-
was weniger streng zu sein, da der Versicherte hier doch immerhin
einen Zwischenverdienst erzielt und die Arbeitslosenversicherung
damit ein gewisses Interesse an seiner Tätigkeit hat.
c) Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, kann
das vom Beschwerdeführer am 1. November 1998 begonnene Prakti-
kum nur dann zu einer Verneinung seines Anspruchs auf Arbeitslo-
senentschädigung führen, wenn infolge des Praktikums seine Ver-
mittlungsfähigkeit nicht mehr gegeben war (vgl. auch BGE 122 V
266 Erw. 4). Die angefochtene Verfügung kann mit anderen Worten
nur im Sinne einer Verneinung der Vermittlungsfähigkeit bestätigt
werden. Hierzu bedürfte es aber einer vorgängigen Verfügung des
KIGA. Nach gefestigter Rechtsprechung des Versicherungsgerichts
(eingeleitet durch das Urteil vom 21. Januar 1997 i.S. A.P./OeALK,
BE.96.00611) besteht aufgrund von Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG sowie
Art. 24 AVIV keine Kompetenz der Arbeitslosenkassen zur Abwei-
sung eines Entschädigungsantrags wegen fehlender Vermittlungsfä-
higkeit. Allein die kantonale Amtsstelle ist befugt, einem Versicher-
ten die Vermittlungsfähigkeit ganz teilweise abzusprechen. Die
angefochtene Verfügung ist daher als kompetenzwidrig aufzuheben
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und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie
den Fall dem KIGA zum Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit
des Beschwerdeführers in der Zeit ab dem 1. November 1999 unter-
breite und nach Rechtskraft dieses Entscheides gegebenenfalls neu
über eine Rückforderung verfüge.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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