E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht/Handelsgericht (AG - AGVE 2000 26)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 26: Obergericht/Handelsgericht

In einem Fall von Privatstrafklage muss der Kläger den Beklagten namentlich benennen, sonst wird die Klage nicht angenommen. Ein Beschwerdeführer beschuldigt den Gerichtspräsidenten einer formellen Rechtsverweigerung, da dieser sich weigert, die Klagen ohne namentliche Nennung der fehlbaren Lenker anzunehmen. Der Gerichtspräsident argumentiert, dass es nicht seine Aufgabe sei, die Lenker zu ermitteln, und dass der Kläger im Privatstrafverfahren den Beklagten benennen muss. Das Gericht entscheidet, dass in einem Fall wie diesem keine Rechtsverweigerung vorliegt, da der Kläger die nötigen Angaben machen muss.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2000 26

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2000 26
Instanz:Obergericht/Handelsgericht
Abteilung:-
Obergericht/Handelsgericht  Entscheid AGVE 2000 26 vom 01.12.2000 (AG)
Datum:01.12.2000
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:In der Privatstrafklage wegen Übertretung eines allgemeinen Verbotesmuss der Kläger den Beklagten namentlich bezeichnen. Unterlässt erdies, liegt in der Nichtanhandnahme der Klage und Weigerung des Gerichtspräsidenten, ein Ermittlungsverfahren gemäss 183 StPO einzuleiten, keine Rechtsverweigerung.
Schlagwörter: Ermittlung; Lenker; Beklagten; Klage; Ermittlungsverfahren; Rechtsverweigerung; Gerichtspräsident; Übertretung; Verbotes; Klagen; Prozessordnung; Gesetzesbestimmungen; Lenkers; Strafprozessrecht; Privatstrafklage; Unterlässt; Nichtanhandnahme; Weigerung; Entscheid; Inspektionskommission; Rechtsverwei-; Rechtsverweigerung; Anhandnahme; Richter; Gesetzesauslegung; StPO;
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2000 26

2000 Strafprozessrecht 81

26 § 184 Abs. 2 StPO
In der Privatstrafklage wegen Übertretung eines allgemeinen Verbotes
muss der Kläger den Beklagten namentlich bezeichnen. Unterlässt er
dies, liegt in der Nichtanhandnahme der Klage und Weigerung des Ge-
richtspräsidenten, ein Ermittlungsverfahren gemäss 183 StPO einzulei-
ten, keine Rechtsverweigerung.

Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 1. Dezember
2000 i.S. Y.



2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Rechtsverwei-
gerung von Gerichtspräsident X. geltend, weil dieser seine Pri-
vatstrafklagen vom 9. respektive 11. Juni 2000 nicht an die Hand
nehmen wolle. (...)
a) (formelle Rechtsverweigerung; vgl. AGVE 2000 16 61, Ziff.
2/a)
b) Gerichtspräsident X. führte in seinem Schreiben an den Be-
schwerdeführer vom 16. Juni 2000 aus (...), eine Anhandnahme der
Klagen sei nicht möglich, wenn der Kläger die fehlbaren Lenker
nicht namentlich bezeichne, da dem Richter die Ermittlung der
Lenker nicht obliege. Diese Gesetzesauslegung ist nicht zu beanstan-
den. Die Strafprozessordnung (StPO; SAR 251.100) verweist die
Ahndung der Übertretung eines allgemeinen Verbotes gemäss §§ 309
ff. der Zivilprozessordnung (ZPO; SAR 221.100) in das Privat-
strafverfahren (§ 181 Abs. 1 Ziff. 9 StPO) und § 184 Abs. 2 StPO
verlangt vom Kläger im Privatstrafverfahren, den Beklagten zu
bezeichnen sowie einen Antrag bezüglich des Strafmasses zu stellen.
Die richterliche Anordnung eines Ermittlungsverfahrens bei unbe-
kannter Täterschaft kann nur bei einem schweren Angriff auf die
Ehre, den Kredit ein anderes Rechtsgut, welches durch die in
§ 181 Abs. 1 Ziff. 1-6 StPO aufgeführten Gesetzesbestimmungen
2000 Obergericht 82

geschützt ist, erfolgen. Für die Ermittlung des unbekannten Lenkers,
der ein richterliches Parkverbot missachtet (§ 181 Abs. 1 Ziff. 9
StPO), kann hingegen kein Ermittlungsverfahren angeordnet werden.
Dessen Ermittlung obliegt vielmehr dem Eigentümer respektive Klä-
ger. Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass diesem nur beschränkte
Möglichkeiten zur Verifizierung des Lenkers zur Verfügung stehen,
besteht angesichts des klaren Wortlautes kein Raum für eine andere
Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen. Das Verhal-
ten von Gerichtspräsident X., die Klagen des Beschwerdeführers
nicht zu behandeln, solange dieser die Beklagten nicht namentlich zu
bezeichnen vermag, ist demzufolge rechtmässig. Somit kann festge-
stellt werden, dass keine Rechtsverweigerung vorliegt.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.