Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 26: Obergericht/Handelsgericht
In einem Fall von Privatstrafklage muss der Kläger den Beklagten namentlich benennen, sonst wird die Klage nicht angenommen. Ein Beschwerdeführer beschuldigt den Gerichtspräsidenten einer formellen Rechtsverweigerung, da dieser sich weigert, die Klagen ohne namentliche Nennung der fehlbaren Lenker anzunehmen. Der Gerichtspräsident argumentiert, dass es nicht seine Aufgabe sei, die Lenker zu ermitteln, und dass der Kläger im Privatstrafverfahren den Beklagten benennen muss. Das Gericht entscheidet, dass in einem Fall wie diesem keine Rechtsverweigerung vorliegt, da der Kläger die nötigen Angaben machen muss.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2000 26 |
Instanz: | Obergericht/Handelsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 01.12.2000 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | In der Privatstrafklage wegen Übertretung eines allgemeinen Verbotesmuss der Kläger den Beklagten namentlich bezeichnen. Unterlässt erdies, liegt in der Nichtanhandnahme der Klage und Weigerung des Gerichtspräsidenten, ein Ermittlungsverfahren gemäss 183 StPO einzuleiten, keine Rechtsverweigerung. |
Schlagwörter: | Ermittlung; Lenker; Beklagten; Klage; Ermittlungsverfahren; Rechtsverweigerung; Gerichtspräsident; Übertretung; Verbotes; Klagen; Prozessordnung; Gesetzesbestimmungen; Lenkers; Strafprozessrecht; Privatstrafklage; Unterlässt; Nichtanhandnahme; Weigerung; Entscheid; Inspektionskommission; Rechtsverwei-; Rechtsverweigerung; Anhandnahme; Richter; Gesetzesauslegung; StPO; |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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