Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 23: Schätzungskommission nach Baugesetz
Im vorliegenden Fall wurde ein Beschwerdeführer in einem Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind amtlich verteidigt. In einem weiteren Strafverfahren wegen des Verdachts auf betrügerischen Bezug von Sozialhilfeleistungen wurde sein Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers abgewiesen. Das Obergericht entschied, dass die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nicht erfüllt sind, da die Mindeststrafdrohung nicht sechs Monate Gefängnis beträgt. Die Auslegung des Beschwerdeführers würde zu unvernünftigen Ergebnissen führen, da Bagatelldelikte nicht unter die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung fallen. Der Richter des Obergerichts wies die Beschwerde des Beschwerdeführers ab.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2000 23 |
Instanz: | Schätzungskommission nach Baugesetz |
Abteilung: | - |
Datum: | 20.08.1999 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 23 § 58 Abs. 1 lit. a StPO. Amtliche Verteidigung.Voraussetzung der in dieser Bestimmung zwingend vorgeschriebenenamtlichen Verteidigung ist ein dem Beschuldigten zur Last gelegter gesetzlicher Straftatbestand, in dessen Strafandrohung ausdrücklich eineMindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis oder ausschliesslich... |
Schlagwörter: | Verteidigung; Gefängnis; Obergericht; Androhung; Anspruch; Anspruchsvoraussetzungen; Zuchthaus; Zuchthausstrafe; Entscheid; Beschwerdekammer; Sachen; Verfahren; Bestellung; Begründung; Mindeststrafdrohung; Betracht; Auslegung; Tatbestand; Wille; Bagatelldelikte; Amtliche; Voraussetzung; Beschuldigten; Tatbestand; Mindeststrafe; Obergerichts; Handlungen; Schändung |
Rechtsnorm: | Art. 146 StGB ;Art. 36 StGB ;Art. 4 BV ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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