Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 20: Schätzungskommission nach Baugesetz
In dem Text geht es um die Auslegung von § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO bezüglich der Zurechnung von Entscheiden der Strafverfolgungsbehörden zum Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren sowie um die Frage, ob Gerichtsferien auch im Entschädigungsverfahren gelten. Das Obergericht hat entschieden, dass Gerichtsferien nur im Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren sowie in Haftfällen ausgeschlossen sind. Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden müssen tatsächlich im Ermittlungs- oder Untersuchungsverfahren ergangen sein, um unter § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO zu fallen. Das Entschädigungsverfahren nach § 140 Abs. 3 StPO wird als eigenes Verfahren betrachtet und fällt nicht mehr unter das Untersuchungsverfahren. Die bisherige Rechtsprechung bezüglich der Anfechtung von Entschädigungsentscheiden und Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf Gerichtsferien wurde geändert.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2000 20 |
Instanz: | Schätzungskommission nach Baugesetz |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.04.1994 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | V. Strafprozessrecht20 § 52 Abs. 1 Satz 2 StPO.Entscheide der Strafverfolgungsbehörden können nur dann dem Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren zugerechnet werden und damit unter§ 52 Abs. 1 Satz 2 StPO fallen, wenn sie tatsächlich auch in diesen Verfahren ergangen sind. Das Entschädigungsverfahren... |
Schlagwörter: | Untersuchung; Entscheid; Gerichtsferien; Entscheide; Untersuchungsverfahren; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Ermittlungs; Verfolgungsbehörden; Entschädigungsverfahren; Obergericht; Prozess; Prozessrecht; Rechtsprechung; Entscheidungen; Entscheiden; Auffassung; Geltung; Ermittlungsoder; Einstellungsverfügung; Strafprozessrecht; Ermitt-; Obergerichts; Beschwerdekammer |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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