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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2000 16)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 16: Verwaltungsgericht

In dem Text geht es um einen Fall von Rechtsverweigerung im Zusammenhang mit dem Erlass vorläufiger Massnahmen im Eheschutz. Die Beschwerdeführerin wirft Gerichtspräsident X. vor, grundlegende Verfahrensgarantien verletzt zu haben. Es wird geprüft, ob das Verhalten von Gerichtspräsident X. rechtmässig war oder ob eine Amtspflichtverletzung vorliegt. Die Inspektionskommission befasst sich jedoch nicht mit der materiellen Beurteilung der Begehren. Gerichtspräsident X. hat das Begehren der Beschwerdeführerin um Erlass einer vorläufigen Massnahme abgelehnt, ohne dies zu begründen. Es wird diskutiert, ob in diesem Fall eine Rechtsverweigerung vorliegt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2000 16

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2000 16
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2000 16 vom 20.12.2000 (AG)
Datum:20.12.2000
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:16 Rechtsverweigerung; BegründungspflichtDer Erlass vorläufiger Massnahmen i.S.v. § 294 ZPO bedarf mangels einer Weiterzugsmöglichkeit keiner Begründung (Erw. 2/c-e).
Schlagwörter: äufig; Begründung; Massnahme; Massnahmen; Verfügung; Erlass; Gerichtspräsident; Rechtsverweigerung; Begehren; Verfahren; Begründungspflicht; Entscheid; Verfahrens; Tragweite; Zivilprozessrecht; Hinweisen; Umständen; Richter; Anordnung; Rechtsverweigerung; Weiterzugsmöglichkeit; Inspektionskommission; Rechtsver-; Abweisung; Begehrens
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:102 Ib 237;
Kommentar:
Bühler, Frank, Kommentar zur aar- gauischen Zivilprozessordnung, 1998

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2000 16

2000 Zivilprozessrecht 61

[...]

16 Rechtsverweigerung; Begründungspflicht
Der Erlass vorläufiger Massnahmen i.S.v. § 294 ZPO bedarf mangels ei-
ner Weiterzugsmöglichkeit keiner Begründung (Erw. 2/c-e).

Aus dem Entscheid der Inspektionskommission vom 20. Dezember
2000 i.S. Y.



2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine Rechtsver-
weigerung von Gerichtspräsident X. geltend, weil dieser mit der
Abweisung ihres Begehrens um vorläufige Massnahmen im Ehe-
schutz vom 19. Juni 2000 grundlegende Verfahrensgarantien in
schwerwiegender Weise verletzt habe, sodass eine Rechtsverweige-
rung vorliege. Zu prüfen ist vorliegend, ob das Verhalten von
Gerichtspräsident X. rechtmässig ist ob eine Amtspflichtverlet-
zung in Form einer Rechtsverweigerung vorliegt. Nicht Gegenstand
dieses Verfahrens indessen ist mangels Zuständigkeit der Inspek-
tionskommission die materielle Beurteilung der Begehren.
a) Eine formelle Rechtsverweigerung begeht die in der Sache
zuständige Behörde, wenn sie ein bei ihr gestelltes Gesuch nicht an
die Hand nimmt und behandelt (BGE 102 Ib 237 mit weiteren
Hinweisen). Als formelle Rechtsverweigerung gilt auch das Fehlen
von Entscheidungsgründen, wo das Gesetz eine Begründungspflicht
vorsieht wo es dem Betroffenen ohne Begründung nach den
Umständen nicht möglich ist, sich ein Bild über die Tragweite der
Verfügung zu machen und sie sachgemäss anzufechten (BGE 102 Ib
238, 98 Ia 464 ff. E. 5, 98 Ib 195 f. E. 2, je mit Hinweisen).
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b) Gerichtspräsident X. erliess am 21. Juni 2000 folgende Ver-
fügung:
,,1. Der Antrag auf Erlass vorläufiger Massnahmen ist abgewie-
sen.
2.-4.(...)"
Der Verfügung waren weder eine Darstellung der Anträge der
Beschwerdeführerin noch eine eigentliche Begründung zu entneh-
men.
c) Im Fall dringender Gefahr kann der Richter im Verfahren um
Erlass vorsorglicher Verfügungen vor Anhörung der Gegenpartei
vorläufige Massnahmen treffen (§ 294 Abs. 1 ZPO). Solche Mass-
nahmen sind der Natur nach vorläufig und fallen mit Rechtskraft des
Entscheides über das im Summarverfahren gestellte Begehren dahin
(§ 294 Abs. 2 ZPO). Die Anordnung vorläufiger Massnahmen wird
nicht rechtskräftig und kann vom Richter jederzeit aufgehoben oder
abgeändert werden (Bühler/ Edelmann/Killer, Kommentar zur aar-
gauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg
1998, N 5 zu § 294 ZPO). Weder die Anordnung noch die Ablehnung
vorläufiger Massnahmen ist weiterziehbar (AGVE 1990 S. 71).
d) Gerichtspräsident X. hat das Begehren der Beschwerdefüh-
rerin um Erlass einer vorläufigen Massnahme betreffend die
Unterhaltsverpflichtung ihres Ehemannes mit Verfügung vom
21. Juni 2000 abgelehnt (Ziff. 1) und diesen Enscheid nicht be-
gründet. Eine Begründung beim Erlass vorläufiger Massnahmen ist
in der ZPO nicht vorgesehen. Die Beschwerdeführerin leitet die
Begründungspflicht aus den §§ 276 und 277 ZPO ab. Ihr ist indessen
entgegenzuhalten, dass die Verfügung von Gerichtspräsident X. vom
21. Juni 2000 nicht einen Endentscheid, sondern einen - nicht
weiterziehbaren - Zwischenentscheid darstellt, weshalb die Regeln
von §§ 276 und 277 ZPO gar nicht zur Anwendung gelangen.
e) Nun verlangt die Praxis, wie erwähnt, auch dann eine
Begründung, wenn eine solche zwar nicht ausdrücklich vorgesehen
ist, es dem Betroffenen ohne diese aber nach den Umständen nicht
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möglich ist, sich ein Bild über die Tragweite der Verfügung zu
machen und sie sachgemäss anzufechten. Vorliegend besteht diese
Anfechtungsmöglichkeit eben gerade nicht. Die betroffene
Verfahrenspartei hat somit kein geschütztes Interesse an einer
vollständig begründeten Verfügung, da sie weder über die Tragweite
der Verfügung im Ungewissen ist noch diese weiterziehen kann. Eine
Rechtsverweigerung kann daher im Fehlen einer Begründung beim
Erlass vorläufiger Massnahmen nicht erblickt werden.
(...)
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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