Bundessteuern
A. Gesetz über die Steuern auf Einkommen, Vermögen,
Grundstückgewinnen, Erbschaften und Schenkungen vom
13. Dezember 1983 (StG).
146 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 22 Abs. 1 lit. b StG).
Eine Ueberführung ins Privatvermögen ist bei Vermietung und Verpach-
tung nur mit Zurückhaltung anzunehmen, wenn die Steuerpflichtigen
eine Liegenschaft buchhalterisch konsequent als Geschäftsvermögen be-
handeln.
22. April 1999 in Sachen T., RV.97.50250/K 6014
3. a) Die Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen
erfolgt nach objektiven Kriterien. Entscheidend ist, ob ein Vermö-
genswert technisch-wirtschaftlich einem Geschäftsbetrieb zugerech-
net werden muss (BGE 120 Ia 354). Es kommt dabei auf die Gesamt-
heit der tatsächlichen Verhältnisse an, wobei sich die objektive Be-
ziehung des Wirtschaftsgutes zum Geschäft in erster Linie in der
tatsächlichen Nutzung zu Erwerbszwecken, oft auch im Erwerbs-
motiv zeigt (VGE vom 23. Dezember 1996 in Sachen O., mit
Hinweisen).
b) Mit Revers vom 24. Oktober 1987 haben die Rekurrenten
erklärt, dass die ganze Parzelle Nr. Y vollumfänglich, ohne jeglichen
Privatanteil zu ihrem Geschäftsvermögen gehöre und dass eine
Veräusserung bzw. eine Ueberführung ins Privatvermögen mit der
Einkommenssteuer erfasst werde. Die Rekurrenten vertreten die
Auffassung, dass das Grundstück nach wie vor Geschäftsvermögen
darstellt, während nach Ansicht der Steuerbehörden eine teilweise
Ueberführung ins Privatvermögen vorgenommen wurde.
4. a) Vorab ist festzuhalten, dass der Revers einer Neubeur-
teilung nicht im Wege steht. Er hält lediglich den Zustand fest, wie er
bei Unterzeichnung bestanden hat. Nachträglich eingetretene
Aenderungen zu berücksichtigen, würde nicht gegen Treu und
Glauben verstossen, hält doch die Erklärung vom 24. Oktober 1987
ausdrücklich fest, dass eine Ueberführung ins Privatvermögen mit
der Einkommenssteuer erfasst werde. Im Wesentlichen dreht sich
denn auch das vorliegende Verfahren darum, ob seit der
Unterzeichnung des Revers eine Privatentnahme stattgefunden hat.
b) Nach ständiger Rechtsprechung verlieren Vermögenswerte,
die zum Geschäftsvermögen gehören, diesen Charakter nur, wenn ein
Tatbestand gesetzt wird, der die Privatentnahme nach aussen deutlich
erkennbar macht. Eine stille heimliche Privatentnahme gibt es
nicht. Erforderlich ist jedenfalls die Aufgabe der geschäftlichen
Nutzung. Zudem müssen buchführende Steuerpflichtige Privatent-
nahmen buchhalterisch erkennbar zum Ausdruck bringen, während
bei Nichtbuchführenden die Ueberführung vom Geschäfts- ins
Privatvermögen eine eindeutige Willensäusserung des Steuerpflichti-
gen voraussetzt. Auch ohne ausdrückliche Erklärung genügt es, dass
der Steuerpflichtige einen Tatbestand setzt, der für die Steuerbehörde
eindeutig den Schluss auf eine Privatentnahme zulässt, und zwar
auch hinsichtlich des massgebenden Zeitpunktes (vgl. VGE vom
4. März 1999 in Sachen Erben des B., mit Hinweisen auf die Recht-
sprechung).
c) Es steht fest, dass die Rekurrenten die zur Diskussion
stehenden Liegenschaften buchhalterisch immer noch als Geschäfts-
vermögen behandeln. Die buchmässige Behandlung eines Vermö-
genswertes bildet nach der Rechtsprechung ein Indiz, dem nament-
lich auch vom BGr (vgl. ASA 63 S. 37 ff.) und vom Verwaltungsge-
richt ein erhebliches Gewicht zugemessen wird. Die buchhalterische
Behandlung durch den Steuerpflichtigen ist demnach als verbindlich
zu betrachten, wenn sie mit den objektiven Gegebenheiten vereinbar
ist (VGE vom 9. September 1997 in Sachen M.). Dies trifft nach
Auffassung der Steuerbehörden nicht mehr zu, seitdem auf der
Parzelle Nr. Y ein Neubau errichtet wurde, welcher vermietet ist.
Nach Ansicht der Rekurrenten ist die Fremdnutzung jedoch nicht von
Dauer, sodass die Liegenschaft nach wie vor zum Geschäftsvermö-
gen zu zählen sei.
d) Die Vermietung Verpachtung eines Vermögenswertes
stellt nur dann eine Privatentnahme dar, wenn sie auf Dauer ausge-
richtet und eine Rückkehr zur Selbstbewirtschaftung praktisch ausge-
schlossen ist. Diese Grundsätze sind vor allem im Zusammenhang
mit landwirtschaftlichem Geschäftsvermögen entwickelt worden
(vgl. z.B. RGE vom 3. Juli 1996 in Sachen H.). Die Praxis ist aber
auch hier tendenziell eher zurückhaltend bei der Annahme einer
Ueberführung auf Grund einer Verpachtung, weil es dem Grundsatz
der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit besser
entspricht, wenn nicht ein Ueberführungsgewinn, sondern ein tat-
sächlich erzielter Liquidationsgewinn besteuert wird (VGE vom
1. Februar 1994 in Sachen M.). So erscheint auch im vorliegenden
Fall die Vermietung des neu erstellten Wohn- und Geschäftshauses
(wie im übrigen auch die Verpachtung des Restaurant X.) nicht als
Sachverhalt, der zwingend den Schluss auf eine Ueberführung ins
Privatvermögen aufdrängt. Dazu kommt die Schwierigkeit, den
Umfang einer allfälligen Privatentnahme zu definieren, wie auch aus
der etwas unbestimmten Formulierung des Feststellungsentscheides
hervorgeht, nach welchem "ein angemessener Anteil" der Parzelle
Nr. Y als Privatvermögen zu qualifizieren sei. Somit bestehen nach
Ansicht des StRG keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass
entgegen dem in der Buchhaltung zum Ausdruck gebrachten Willen
der Rekurrenten eine (teilweise) Ueberführung der Parzelle Nr. Y ins
Privatvermögen anzunehmen wäre. Nachdem die Rekurrenten mit ih-
rer Stellungnahme im vorliegenden Verfahren zudem deutlich bestä-
tigen, dass sie die ganze Parzelle Nr. Y als Bestandteil ihres Ge-
schäftsvermögens betrachten, würden sie beim bevorstehenden
Wechsel zur Präponderanzmethode gegen Treu und Glauben han-
deln, wenn sie geltend machen sollten, die Parzelle Nr. Y gehöre we-
gen ihrer überwiegenden Fremdnutzung zum Privatvermögen. Der
Rekurs ist deshalb gutzuheissen. Antragsgemäss ist festzustellen,
dass die gesamte Parzelle Nr. Y zum Geschäftsvermögen der
Rekurrenten gehört.