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138 Volksschule. Zuteilungen von Kindern in eine von mehreren Klassen bzw. in eines von mehreren Schulhäusern einer Gemeinde stellen organisatori- sche Massnahmen und keine anfechtbaren Verwaltungsverfügungen dar.
Entscheid des Erziehungsrates vom 16. November 2000 in Sachen K. W. gegen den Entscheid des Bezirksschulrates K.
Aus den Erwägungen
I. Formelles 1. Gemäss § 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG) kann jedermann, der ein schutzwürdiges Interesse geltend macht, Verfügungen und Entschei de mit Beschwerde anfechten. Entscheide von Rechtsmittelinstanzen sind ihrerseits weiterziehbare Entscheide und zwar auch dann, wenn die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen eine nicht anfechtbare Verfügung unzulässigerweise eingetreten ist und in der Sache einen Entscheid gefällt hat (vgl. Peter Saladin, Das Verwaltungsverfahrens recht des Bundes, Basel 1979, S. 172). Die Beschwerde ist fristge recht beim Erziehungsrat eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. II. Materielles 1. In der Hauptsache beantragt die Beschwerdeführerin sinnge mäss die Zuteilung in das Schulhaus B. und somit die Aufhebung des Beschlusses der Schulpflege R., mittels welchem sie dem Schulhaus
P. zugeteilt worden ist. Sie begründet ihren Antrag im Wesentlichen mit der Unzumutbarkeit bzw. Gefährlichkeit des Schulweges. 2. a) Als Erstes ist zu prüfen, ob die Zuweisung von Schüler innen und Schülern in einzelne Klassen und somit auch Schulhäuser einer Gemeinde überhaupt als anfechtbare Verwaltungsverfügung zu qualifizieren ist bloss eine schlichte Verwaltungshandlung ohne Beschwerdemöglichkeit darstellt. b) Verfügungen sind verbindliche Anordnungen von Verwal tungsbehörden in Einzelfällen, die Rechte Pflichten begründen deren Bestand, Nichtbestand Umfang feststellen. Es wird durch sie ein konkretes und individuelles Rechtsverhältnis in ver bindlicher, in der Regel erzwingbarer Weise rechtsgestaltend feststellend geregelt (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspfle ge, 2. Auflage, Bern 1983, S. 128). Verfügungen dienen der Umset zung der generell-abstrakten Normen auf den Einzelfall und müssen somit eine konkrete Berechtigung bestimmte Verpflichtungen eines Rechtssubjektes begründen ein dahin zielendes Begehren ablehnen. Nicht alle Handlungen, Äusserungen und Anordnungen von Verwaltungsbehörden, die dem Gesetzesvollzug dienen, sind in dessen auch Verfügungen. Werden durch eine Anordnung einen Beschluss einer Behörde keine individuellen Rechte Pflichten rechtsgestaltend feststellend geregelt bzw. werden keine Rechts folgen verbindlich festgelegt, mangelt es an einem wesentlichen Ver fügungselement. Dies ist bei bereits rechtsgültig begründeten Rechts verhältnissen (Beamten-, Anstalts-, Schulverhältnissen u. dgl.) na mentlich bei innerdienstlichen Weisungen und organisatorischen Massnahmen regelmässig der Fall (vgl. Gygi, a.a.O., S. 137 ff.). Im Bereich Volksschule ist daher zu unterscheiden zwischen Anordnun gen und Weisungen, welche lediglich den Schulbetrieb betreffen, und Anordnungen, welche unmittelbar die Ansprüche und Pflichten des Schülers der Schülerin als eigenes Rechtssubjekt regeln; nur im zweiten Fall ist das Vorhandensein einer Verfügung zu bejahen.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Zuteilung der Be schwerdeführerin in das Schulhaus P. darauf hin gerichtet ist, das besondere Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Staat zu begrün den, zu ändern aufzuheben. Es geht einzig darum, dieses Ver hältnis, das mit der Aufnahme der Beschwerdeführerin in die Volks schule begründet worden ist, in einer organisatorischen Hinsicht zu vollziehen. Obwohl die Beschwerdeführerin von der Zuweisung in das Schulhaus P. faktisch fraglos betroffenen ist, macht die Betrof fenheit, auch wenn sie nicht geringfügig ist, aus einer Anordnung organisatorischer Natur nicht automatisch eine Verfügung. Die Schwere einer Anordnung bzw. die Betroffenheit des Adressaten ist kein Unterscheidungsmerkmal zwischen einer Verfügung und einer faktischen Verwaltungshandlung, weil sie kein Element des Verfü gungsbegriffs ist (vgl. oben Ziffer 2.a). Da der Zuteilung der Beschwerdeführerin durch die Schulpflege in das Schulhaus P. nicht der Charakter einer anfechtbaren Verfügung zukam, sondern eine rein organisatorische und somit dem formellen Beschwerdeverfahren nicht unterliegende Anordnung gewesen war, hätte die Schulpflege R. ihrem Entscheid keine Rechtsmittelbeleh rung anfügen und der Schulrat mangels Anfechtungsobjekt nicht auf die Beschwerde eintreten dürfen. Daher ist Ziffer 1 des Schulratsent scheides des Bezirks K. vom 15. Juli 2000 von Amtes wegen aufzu heben und entsprechend neu zu fassen. Da der Erziehungsrat auf die Beschwerde gegen den fälschlicherweise in der Sache ergangenen Entscheid der Vorinstanz einzutreten hat (vgl. oben Ziffer I.), ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuteilung in das Schulhaus B. abzuweisen. (...)