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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2000 135)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 135: Verwaltungsgericht

In dem Fall ging es um die Überwälzung von Kosten der externen Bauverwaltung auf die Bauherrschaft ohne klare gesetzliche Grundlage. Das Baudepartement entschied, dass die Kosten nicht auf die Bauherrschaft überwälzt werden können. Der Gemeinderat legte die Kosten dem Beschwerdeführer auf und verfügte eine Kontrollgebühr. Es wurde festgestellt, dass die Auslagen der Gemeinde für den Beizug auswärtiger Fachleute nicht automatisch den Baugesuchstellern überbunden werden können, es sei denn, es gibt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Es wurde auch diskutiert, dass die Kosten für externe Bauverwaltungsaufgaben zusätzlich von der Bauherrschaft zu tragen sind.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2000 135

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2000 135
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsbehörden
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2000 135 vom 13.11.1996 (AG)
Datum:13.11.1996
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:AGVE 2000 135 S.571 2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 571 [...] 135 Baubewilligungsgebühr. - Ohne klare gesetzliche...
Schlagwörter: Gemein; Gemeinde; Bauge; Gemeinderat; Fachleute; Gebühr; Bauverwaltung; Ingenieur; Prüfung; Ingenieurbüro; Gebühren; Baugesuche; Baubewilligungs; Grundlage; Gemeinderates; Beizug; Publikation; Baugesuchstel; Raumplanungs; Umweltschutzrecht; Baubewilligungsgebühr; Entscheid; Verwaltungsbehörden; Gemeinden; Ingenieurbüros; Baugesuchsteller; ässig
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2000 135

2000 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 571

[...]

135 Baubewilligungsgebühr. - Ohne klare gesetzliche Grundlage können die Kosten der externen Bauverwaltung für die ordentliche Baugesuchsprüfung nicht auf die Bauherrschaft überwälzt werden.
Entscheid des Baudepartements vom 20.10.2000 in Sachen K.
Aus den Erwägungen
8. d) aa) Der Gemeinderat F. hat die beim externen Ingenieur büro X. im Umfang von Fr. 1'280.35 angefallenen Kosten zu Fr. 1'264.10 als Bewilligungsgebühr dem Beschwerdeführer auferlegt. Darüber hinaus verfügte er eine Kontrollgebühr von Fr. 190.--. Gemäss seinen an der Augenscheinsverhandlung getätigten Aussagen lässt der Gemeinderat seit rund 15 Jahren einen
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Grossteil der Baugesuche durch das Ingenieurbüro X. prüfen, da dieses ,,über mehr Zeit verfüge". Eine Überweisung erfolge insbesondere dann, wenn es ,,Diskussionen gebe" ein ,,besonders schwieriger" Fall vorliege. Beim Ingenieurbüro handle es sich um einen ,,verlängerten Arm" resp. ,,um einen Zweig der Gemeindeverwaltung", ja um die eigentliche Bauverwaltung. bb) Baubewilligungsbehörde ist im Kanton Aargau der Ge meinderat. Die Gemeinden können dem Gemeinderat jedoch Hilfsorgane beigeben, die vor allem bei der Ermittlung und Prüfung der Bauvorhaben mitzuwirken haben. Diese Organe haben grund sätzlich keine eigene Entscheidungskompetenz, sondern nur die Auf gabe der Vorbereitung, Prüfung und Begutachtung zuhanden des allein entscheidenden Gemeinderates. Ob und welche Hilfsorgane einzusetzen sind, hängt von den Bedürfnissen der einzelnen Gemein den ab. Als Hilfspersonen können Baukommissionen Fachleute als Berater des Gemeinderates eingesetzt werden. In grösseren Ge meinden werden Bauverwaltungen eingesetzt. Es kommt aber auch vor, dass externe Fachleute, z.B. die Inhaber eines Planungsbüros, in einer Gemeinde nebenamtlich die Funktion der Bauverwaltung aus üben (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, § 152 N 3; Protokoll des Regierungsrates [RRB] vom 13. November 1996 i. S. R. G.; Entscheid des Baudepartements [BDE] vom 29. August 1995 i. S. W. K.). Die Zulässigkeit solcher Delegationen ergibt sich aus § 39 Abs.1 und insbesondere § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwoh nergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 und den Regelungen in den Bau- und Nutzungsordnungen (BNO) der betref fenden Gemeinden. So hält auch § 56 der BNO der Gemeinde F. ausdrücklich fest, dass der Gemeinderat ,,Kommissionen mit bera tender Funktion bestellen" und ,,für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen beiziehen" kann, womit er über die hiezu notwendige Gesetzes-
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grundlage verfügt. Der Beizug des Ingenieurbüros X. ist demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden. cc) Aus dem Gesagten ergibt sich allerdings nicht automa tisch, dass die Auslagen der Gemeinde für den Beizug auswärtiger Fachleute ohne weiteres den Baugesuchstellern überbunden werden können. Ohne ausdrückliche, anderslautende gesetzliche Grundlage ist davon auszugehen, dass derartige Kosten in der Baubewilligungs gebühr enthalten sind; ergibt sich für die Gemeinde ein Ausga benüberschuss, so muss dieser aus den allgemeinen Steuermitteln gedeckt werden (vgl. RRB Nr. 2321 vom 13. November 1996 i.S. R.G. und Nr. 135 vom 18. Januar 1993 i.S. M. K. sowie BDE vom 3. September 1997 i.S. E. und E. E.) aber die ordentlichen Baubewilligungsgebühren sind durch die Gemeindeversammlung dergestalt anzupassen, dass aus ihnen auch die Kosten der Aufwendungen des Fachmannes bestritten werden können, welche nicht im Rahmen seiner Gutachtertätigkeit, sondern im Rahmen seiner Wahrnehmung von allgemeinen Bauverwaltungsaufgaben anfallen (BDE vom 18. Dezember 1991 i. S. Stockwerkeigentümer MFH J.-strasse, S. 3 f., BDE vom 18. September 1990 i. S. Baukonsortium W., S. 6 f., BDE vom 23. Februar 1990 i. S. Baukonsortium E., W., und T., S. 7). Eine Grenze bildet dabei aber allerdings stets das Äquivalenzprinzip (...). Wohl gibt es einige wenige Gemeinden, die bewusst einen an deren Weg gegangen sind, so beispielsweise die Gemeinde Z., wel che in Art. 16 Abs. 1 lit. b Lemma 1 ihrer BNO für bewilligte Bauge suche einerseits eine Gebühr von 2 des Brandversicherungswertes plus alle Zulagen, exkl. Umgebung, mindestens aber Fr. 100.-- ver langt. Gleichzeitig wird aber ausdrücklich bestimmt:
,,Die Kosten für Profilkontrolle, Publikation sowie der baupolizeili-
chen Prüfung (einschliesslich Lärm-, Wärme- und Zivilschutz) und Bau-
kontrollen nach Art. 18 Abs. 1 durch externe Fachleute sind von der Bau-
herrschaft zusätzlich zu tragen".
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Dieser kommunale Gesetzgeber hatte offensichtlich das Be streben, eine indirekte Subventionierung der Baugesuchsteller aus der allgemeinen Steuerkasse zu verhindern, was vom Regierungsrat und anschliessend vom Verwaltungsgericht nicht gerügt wurde (vgl. RRB Nr. 2321 vom 13. November 1996 i. S. R. G.; VGE III/81 vom 8. Juni 1999 i. S. R. G.). Einer solchen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung dürfte demnach auch das Gebührenreglement der Gemeinde D. standhalten. Dieses regelt in einer ersten Ziffer die promillemässig zu ermitteln den Gebühren resp. die Mindestgebühren für bewilligte, abgelehnte und zurückgezogene Baugesuche sowie für Vorentscheide. In einer anschliessenden Ziff. 3 wird darüber hinaus - entsprechend der Re gelung in der BNO der Gemeinde Z. - ausdrücklich festgehalten, dass ,,die effektiven Kosten einer externen Bauverwaltung für Profil kontrolle, die baupolizeilichen Prüfung und Bearbeitung des Bauge suches einschliesslich Brand-, Lärm-, Wärme- und Zivilschutz und die gesetzlich vorgeschriebenen Baukontrollen von der Bauherr schaft zusätzlich zu ersetzen" sind. Die Zulässigkeit des Beizugs externer Fachleute für die Prüfung von Gesuchen ergibt sich aus § 38 der BNO. Die Gemeinde F. hat demgegenüber keine entsprechende ge setzliche Grundlage, welche es erlauben würde, zusätzlich zur or dentlichen Baugesuchsprüfungsgebühr die Kosten von extern beige zogenen Fachleuten auf den Gesuchsteller zu überwälzen. § 57 BNO enthält lediglich den allgemeinen Verweis, wonach sich ,,die Gebühren und die weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.)" nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde richten. Dieses bestimmt was folgt:
,,1. Baugesuchsgebühren
(...) Der Gemeinderat legt die Gebühr unter Berücksichtigung des Prü-
fungsaufwandes und der Bausumme fest. Dabei gelten folgende
Ansätze als Richtlinien:
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a) (...)
b) für bewilligte Baugesuche:
- 2,5 der geschätzten Bausumme, mindestens aber Fr. 100.-;
- (...)
2. Zusätzliche Mehraufwendungen
Mehraufwendungen infolge mangelhafter Baugesuche, besonders
aufwendige Prüfungen, spezieller Beaufsichtigungen, Messungen und
Kontrollen Nichtbeachtung von Vorschriften sind nach Aufwand
zu ersetzen.
3. Publikation, Kontrollen
3.1. Die Kosten für die Publikation des Baugesuches und für
Gutachten werden dem Verursacher in Rechnung gestellt. (...)" Unter Ziff. 3.1. lässt sich die mit Beschluss vom 21. Februar verfügte Gebührenrechnung deshalb nicht subsumieren, weil diese Bestimmung - entgegen der von der Gemeinde Z. gewählten Formu lierung - lediglich erlaubt, die Kosten für die Publikation des Bauge suches und für Gutachten dem Verursacher in Rechnung zu stellen. Im vorliegenden Fall jedoch nahm das Ingenieurbüro X. lediglich eine allgemeine Verwaltungsaufgabe wahr und nicht eine eigentliche Gutachter- Expertentätigkeit im Sinne der vorgenannten Be stimmung. Eine solche ist nur dann anzunehmen, wenn Fragen zu beurteilen sind, welche ausserhalb des Rahmens der üblichen Bau verwaltertätigkeiten liegen (vgl. BDE vom 3. September 1997 i.S. E. und E. E.), was für den vorliegenden Fall klar und auch seitens des Gemeinderates unbestrittenermassen zu verneinen ist. Die allgemeinen Aufwendungen müssen jedoch wie vorste hend ausgeführt aus den ordentlichen Gebühreneinnahmen gedeckt werden und können - zumindest ohne ausdrückliche und klare ge setzliche Grundlage - nicht dem Baugesuchsteller zusätzlich zur ordentlichen Baubewilligungsgebühr überbunden werden. Vermag der geltende Tarif diese Kosten nicht mehr zu decken, drängt sich eine entsprechende Anpassung durch die Gemeindeversammlung auf.
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Auch Ziff. 1 lit. b Abs. 3 und Ziff. 2 der Gebührenverordnung bilden keine genügende Rechtsgrundlage, um die durch den Beizug des externen, als eigentliche Bauverwaltung für die Gemeinde F. tätigen Ingenieurbüros entstandenen Kosten auf den Baugesuchstel ler zu überwälzen, weil es sich beim ,,Aufwand" und beim ,,Prü fungsaufwand" resp. bei den ,,Mehraufwendungen" aufgrund der gewählten Formulierung der entsprechenden Bestimmung nur um den jeweiligen Aufwand des Gemeinderates, nicht aber des von ihm beigezogenen Ingenieurbüros handeln kann.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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