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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2000 123)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 123: Verwaltungsgericht

Es handelt sich um einen Gerichtsentscheid der Oberschätzungsbehörde nach dem Versicherungsgesetz vom 7. September 2000 in einem Fall zwischen der M. AG und der AVA. Es geht um das anwendbare Verfahrensrecht bei Beschwerden im Bereich der freiwilligen Gebäudewasserversicherung, die Frage des Beweismasses und die Bedeutung von Privatgutachten. Das Gebäudewasserversicherungsrecht wird als freiwillige Zusatzversicherung betrachtet und das Verfahrensrecht orientiert sich subsidiär am kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetz. Das Beweismass bestimmt, ob ein strikter Beweis oder eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Privatgutachten haben grundsätzlich nur den Status von Parteibehauptungen, es sei denn, sie überzeugen den Richter von ihrer Glaubwürdigkeit. Das vorliegende Privatgutachten wurde jedoch als nicht überzeugend eingestuft, da es nur persönliche Wertungen enthielt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2000 123

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2000 123
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht  Entscheid AGVE 2000 123 vom 09.07.1968 (AG)
Datum:09.07.1968
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:123 Gebäudewasserversicherung; Verfahrensrecht.- Anwendbares Verfahrensrecht bei Beschwerden im Bereich der freiwilligen Gebäudewasserversicherung nach § 8 GebVG (Erw. 1.6.1.).- Frage des Beweismasses (Erw. 1.6.2.).- Bedeutung von Privatgutachten (Erw. 1.6.3.).
Schlagwörter: Beweis; Sachen; Privat; Privatgutachten; Schmid; Gutachter; Gutachten; Oberschätzungsbehörde; Versicherungsgesetz; Recht; Bühler; Edelmann; Killer; Beweismass; Gutachtens; Verfahrensrecht; Gebäudewasserversicherung; Vorhandensein; Kommentar; Richter; Sicherheit; Messungen; Wertungen; Gutachters; Gebäudewasserversicherung; Anwendbares
Rechtsnorm: Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2000 123

2000 Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz 516

123 Gebäudewasserversicherung; Verfahrensrecht.
- Anwendbares Verfahrensrecht bei Beschwerden im Bereich der frei-
willigen Gebäudewasserversicherung nach § 8 GebVG (Erw. 1.6.1.).
- Frage des Beweismasses (Erw. 1.6.2.).
- Bedeutung von Privatgutachten (Erw. 1.6.3.).

Aus einem Entscheid der Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz
vom 7. September 2000 in Sachen M. AG gegen AVA.



...1.6.1. Als freiwillige Zusatzversicherung ist das Gebäude-
wasserversicherungsrecht im Grenzbereich von Privat- und Verwal-
tungsrecht anzusiedeln. Soweit Verfahrensfragen nicht unmittelbar in
den Grundlagen des Gebäudeversicherungsrechts geregelt sind (wie
Zusammensetzung der Instanzen, Zuständigkeiten, Fristen, Kosten-
verteilung), kommt subsidiär das kantonale Verwaltungsrechtspfle-
gegesetz (VRPG) vom 9. Juli 1968 zur Anwendung (vgl. OBE
SV.96.50005 vom 31. März 1998 in Sachen S. gegen AVA, Erw. 2
S. 7 f., m.w.H.; OBE SV.97.50010 vom 19. Oktober 1999 in Sa-
chen M. B. und F. B. gegen AVA, Erw. 3 S. 11); für die Frage der
Beweislastverteilung gilt dabei die allgemeine Regel von Art. 8
ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsa-
che zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (subjektive Beweis-
last); er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (objektive Be-
weislast; vgl. OBE SV.96.50005 vom 31. März 1998 in Sachen S.
gegen AVA, Erw. 2 S. 8 f.; OBE SV.95.50004 vom 6. November
1996 in Sachen L. gegen AVA, Erw. 1.4.2.5. S. 14; OBE
SV.95.50001 vom 22. März 1995 in Sachen V. gegen AVA,
Erw. 3.1.2. S. 8; ebenso die überwiegende Lehre und Rechtsprechung
allgemein zur analogen Anwendung von Art. 8 ZGB im öffentlichen
Recht, vgl. Hans Schmid in: Kommentar zum Schweizerischen Pri-
vatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Art. 1-359 ZGB, Basel
2000 Entschädigungsfestsetzung 517

1996, N. 27 zu Art. 8, m.w.H; Alfred Bühler / Andreas Edelmann /
Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung,
Aarau 1998, N. 3 und 5 zu Vorbem. §§ 198-269).
1.6.2. Das Beweismass bestimmt, ob der Richter für das
Vorhandensein einer bestimmten Tatsache einen strikten Beweis
verlangt, ob er sich mit einem minderen Grad an Sicherheit
begnügt (Schmid, a.a.O., N. 15 zu Art. 8). Das Beweismass ergibt
sich nicht aus Art. 8 ZGB, sondern grundsätzlich aus der konkret zur
Anwendung gelangenden materiellen Norm (Schmid, a.a.O., N. 16
zu Art. 8). Wo der Natur der Sache nach ein absoluter Beweis nicht
erbracht werden kann, genügt eine an Sicherheit grenzende Wahr-
scheinlichkeit oder, wo auch dies objektiv nicht möglich ist, eine auf
der Lebenserfahrung beruhende überwiegende Wahrscheinlichkeit
(OBE SV.96.50005 vom 31. März 1998 in Sachen S. gegen AVA,
Erw. 2 S. 8 m.w.H.; Schmid, a.a.O., N. 18 zu Art. 8).
1.6.3. Betreffend die Beweiserhebung wird in § 22 VRPG auf
das Zivilrechtspflegegesetz (ZPO; SAR 221.100) vom 18. Dezember
1984 verwiesen. Unaufgefordert eingereichte Privatgutachten haben
grundsätzlich nur die Bedeutung von Parteibehauptungen (vgl. OBE
SV.95.50004 vom 6. November 1996 in Sachen L. gegen AVA,
Erw. 1.4.2.2. S. 12; Bühler / Edelmann / Killer, a.a.O., N. 1 zu
§ 262). Wenn das eingereichte Privatgutachten den Richter überzeugt
oder ihm zumindest so glaubwürdig erscheint, dass er bei seiner
Meinungsbildung darauf Rücksicht zu nehmen gedenkt, dann wird
das Privatgutachten zum ordentlichen Beweismittel. Ob dem Partei-
gutachten ein derartiger Beweiswert zukommt, hängt von der Quali-
tät des Gutachtens, insbesondere aber auch davon ab, ob anzuneh-
men ist, der Gutachter wäre bei gerichtlicher Verpflichtung zu Neu-
tralität und Objektivität zum selben Ergebnis gekommen. Wo das
Resultat eines Gutachtens von genau nachvollziehbaren Messungen
abhängt, wird dies eher der Fall sein, als dort, wo auch persönliche
Wertungen des Gutachters einfliessen (Bühler / Edelmann / Killer,
a.a.O., N. 1 zu § 262). Das hier vorgelegte Privatgutachten gibt kei-
2000 Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz 518

nen Anlass, vom Grundsatz, dass ihm nur die Bedeutung einer Par-
teibehauptung zukommt, abzurücken, zumal der Auftrag (samt Fra-
gestellung) zur Erstellung des Gutachtens von der Beschwerdeführe-
rin ausging und der Gutachter ausschliesslich auf Schilderungen der
Beschwerdeführerin und von ihr zur Verfügung gestellte Dokumente
abstellte (...). Das Gutachten enthält des Weitern bezüglich der Scha-
denursache ausschliesslich persönliche Wertungen (Vermutungen)
des Gutachters und keinerlei objektiv nachvollziehbare Messungen
oder Feststellungen.
(...)
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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