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Urteil Verwaltungsgericht (AG - AGVE 2000 114)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 114: Verwaltungsgericht

In dem Text geht es um einen Gerichtsentscheid bezüglich der Kostenverteilung bei Baulandumlegungen gemäss § 79 Abs. 1 BauG. Es wird diskutiert, ob die gewählten Kostenbelastungspunkte der Ausführungskommission angemessen sind und ob der Erschliessungsvorteil bei überbauten Parzellen angemessen reduziert wurde. Es wird auf die Rechtsprechung verwiesen, dass unüberbaute Parzellen höchstens 50 % höher belastet werden dürfen als überbaute. Die Schätzungskommission entscheidet, dass die Differenz zwischen überbauten und unüberbauten Grundstücken höchstens ein Drittel des bestehenden Erschliessungsvorteils ausmachen darf.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2000 114

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2000 114
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:-
Verwaltungsgericht Entscheid AGVE 2000 114 vom 07.11.1990 (AG)
Datum:07.11.1990
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:114 Baulandumlegung; Kostenverteilung (§ 79 Abs. 1 BauG).- Differenzierte Behandlung von überbauten und unüberbautenGrundstücken hinsichtlich des Erschliessungsvorteils.
Schlagwörter: überbaute; Sachen; Rechtsprechung; Grundstücke; Erschliessungs; Grundstücken; Entscheid; Schätzungskommission; Baugesetz; Baulandumlegung; Landumlegung; Ziffer; Erschliessungsvorteil; Parzellen; Beitragsplänen; Differenz; Umlegungsrecht; Baulandumlegung; Kostenverteilung; Differenzierte; Behandlung; Erschliessungsvorteils; Stiftung; Ausführungskommission; Kosten-; Ziffern
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2000 114

2000 Umlegungsrecht 479

[...]

114 Baulandumlegung; Kostenverteilung (§ 79 Abs. 1 BauG).
- Differenzierte Behandlung von überbauten und unüberbauten
Grundstücken hinsichtlich des Erschliessungsvorteils.

Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
26. September 2000 in Sachen Stiftung F. gegen Baulandumlegung W.



...4.3. Die von der Ausführungskommission gewählten Kosten-
belastungspunkte (Ziffern 1 und 2) sowie deren Gewichtung decken
sich mit den anvisierten Zielen der vorliegenden Landumlegung (...)
und können somit als sachgerecht bezeichnet werden. Aus Ziffer 3
der Verteilkriterien sowie aus der Kostenverteiltabelle geht hervor,
dass der Erschliessungsvorteil bei (teilweise) überbauten Parzellen
um bis zu 100 % reduziert wurde. Es fragt sich, ob dies ebenfalls
korrekt ist.
4.4. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung dürfen bei
Beitragsplänen unüberbaute Parzellen höchstens 50 % höher belastet
werden als überbaute; wenn also unüberbaute Grundstücke einen
Kostenanteil von 100 % zu tragen haben, dürfen jene für überbaute
nicht tiefer als 66.6 % (2/3) angesetzt werden (vgl. VGE II/98 vom
7. November 1990 in Sachen N. et alt., Erw. III/5 S. 18 [dieser
Entscheid wurde teilweise, nämlich bezüglich Erw. III/3, in AGVE
1990 S. 181 ff. veröffentlicht]; AGVE 1982 S. 156).
Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Schätzungskommis-
sion, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu Beitragsplänen
analog auch auf das Landumlegungsverfahren anzuwenden (zuletzt:
SKE LU.1998.50001 vom 11. April 2000 in Sachen Erbengemein-
2000 Schätzungskommission nach Baugesetz 480

schaft K. gegen BLU A., Erw. 3.4.2.1. S. 8). Für den vorliegenden
Fall heisst dies, dass die Differenz zwischen überbauten und unüber-
bauten Grundstücken höchstens einen Drittel hinsichtlich des beste-
henden Erschliessungs(Sonder)Vorteils ausmachen darf.
(...)
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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