Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 110: Schätzungskommission nach Baugesetz
Es handelt sich um einen Rechtsstreit bezüglich Enteignungsrecht und Schutzzone zwischen B. und der Einwohnergemeinde O. Die Frage, ob eine materielle Enteignung vorliegt, hängt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung ab. Nach aargauischem Recht treten Schutzzonen einzelverfügungsweise in Rechtskraft. Die Gesuchsgegnerin argumentiert, dass Entschädigungsansprüche ab einem bestimmten Datum verjährt seien, was jedoch vom Gericht anders beurteilt wird. Letztendlich wird festgelegt, dass für die Beurteilung einer materiellen Enteignung die Gegebenheiten am 30. September 1991 massgeblich sind.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2000 110 |
Instanz: | Schätzungskommission nach Baugesetz |
Abteilung: | - |
Datum: | 03.12.1990 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | I. Enteignungsrecht110 Materielle Enteignung; Schutzzone.- Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung; Verjährung.- Keine enteignungsrechtlich relevante Eigentumsbeschränkung durcheine mit verwaltungsrechtlichem Vertrag errichtete Schutzzone. |
Schlagwörter: | Schutzzone; Enteignung; Eigentum; Eigentumsbeschränkung; Recht; Enteignungsrecht; Zeitpunkt; Inkrafttretens; Entscheid; Schätzungskommission; Baugesetz; Kommentar; Rechtskraft; EGGSchG; Materielle; Enteignung; Eigentumsbeschränkung; Verjäh-; Vertrag; Sachen; Einwohnergemeinde; Prüfung; Eigen-; BauG; Enrico; Aemisegger; Heinz; Kuttler |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | 119 Ib 229; |
Kommentar: | - |
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.