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Urteil Schätzungskommission nach Baugesetz (AG - AGVE 2000 110)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 110: Schätzungskommission nach Baugesetz

Es handelt sich um einen Rechtsstreit bezüglich Enteignungsrecht und Schutzzone zwischen B. und der Einwohnergemeinde O. Die Frage, ob eine materielle Enteignung vorliegt, hängt vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung ab. Nach aargauischem Recht treten Schutzzonen einzelverfügungsweise in Rechtskraft. Die Gesuchsgegnerin argumentiert, dass Entschädigungsansprüche ab einem bestimmten Datum verjährt seien, was jedoch vom Gericht anders beurteilt wird. Letztendlich wird festgelegt, dass für die Beurteilung einer materiellen Enteignung die Gegebenheiten am 30. September 1991 massgeblich sind.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2000 110

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2000 110
Instanz:Schätzungskommission nach Baugesetz
Abteilung:-
Schätzungskommission nach Baugesetz  Entscheid AGVE 2000 110 vom 03.12.1990 (AG)
Datum:03.12.1990
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:I. Enteignungsrecht110 Materielle Enteignung; Schutzzone.- Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung; Verjährung.- Keine enteignungsrechtlich relevante Eigentumsbeschränkung durcheine mit verwaltungsrechtlichem Vertrag errichtete Schutzzone.
Schlagwörter: Schutzzone; Enteignung; Eigentum; Eigentumsbeschränkung; Recht; Enteignungsrecht; Zeitpunkt; Inkrafttretens; Entscheid; Schätzungskommission; Baugesetz; Kommentar; Rechtskraft; EGGSchG; Materielle; Enteignung; Eigentumsbeschränkung; Verjäh-; Vertrag; Sachen; Einwohnergemeinde; Prüfung; Eigen-; BauG; Enrico; Aemisegger; Heinz; Kuttler
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:119 Ib 229;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2000 110

2000 Enteignungsrecht 469

I. Enteignungsrecht



110 Materielle Enteignung; Schutzzone.
- Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung; Verjäh-
rung.
- Keine enteignungsrechtlich relevante Eigentumsbeschränkung durch
eine mit verwaltungsrechtlichem Vertrag errichtete Schutzzone.

Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom
12. September 2000 in Sachen B. gegen Einwohnergemeinde O.



...2.2.1. Zur Prüfung der Frage, ob eine materielle Enteignung
vorliegt, ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eigen-
tumsbeschränkung abzustellen (§ 158 Abs. 2 BauG; BGE 119 Ib 229
E. 3a S. 233; Riva Enrico, in: Aemisegger Heinz / Kuttler Alfred /
Moor Pierre / Ruch Alexander, Kommentar zum Bundesgesetz über
die Raumplanung [Kommentar RPG], Zürich 1999, N 181 zu Art. 5).
2.2.2. Nach aargauischem Recht erwachsen Schutzzonen
einzelverfügungsweise in Rechtskraft (§ 36 Abs. 4 EGGSchG in
Verbindung mit § 8 Abs. 3 VV EGGSchG).
Die entsprechende Einzelverfügung ging dem Gesuchsteller am
15. November 1990 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde vom
3. Dezember 1990 wurde am 5. September 1991 infolge Vergleichs
abgeschrieben (...). Der Abschreibungsbeschluss wurde am
6. September 1991 versandt und erwuchs, da nicht angefochten,
Ende September 1991 in Rechtskraft (...).
Die Gesuchsgegnerin lässt anführen, als massgebender Zeit-
punkt für die Beurteilung einer allfälligen Entschädigungspflicht sei
vom 16. August 1978 auszugehen; sie schliesst daraus, dass allenfalls
2000 Schätzungskommission nach Baugesetz 470

bestehende Entschädigungsansprüche deshalb ab dem 16. August
1988 verjährt seien (...). Mit dieser Ansicht geht sie jedoch fehl, denn
die im Jahr 1978 erstellte Schutzzone wurde nicht hoheitlich verfügt,
sondern kam durch eine Vereinbarung zwischen gleichberechtigten
Partnern zustande (vgl. zum Begriff der öffentlichrechtlichen
Eigentumsbeschränkung bzw. zu den Formen deren Anordnung:
Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen
Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N 1678 f.). Soweit aus
der damals vereinbarten Schutzzone Ansprüche aus materieller
Enteignung gestellt würden, könnte der Tatbestand schon von vorn-
herein nicht erfüllt werden (womit auch die Frage einer allfälligen
Verjährung obsolet ist), fehlt es doch an einem einseitigen hoheitli-
chen Eingriff ins Eigentum (...).
Für den Entscheid über das Vorliegen einer materiellen Enteig-
nung ist demnach auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenhei-
ten, die am 30. September 1991 herrschten, abzustellen.
(...)

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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