Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 102: Steuerrekursgericht
Der Rekurrent hatte einen Vorbezug von Fr. 99'900.-- für Wohneigentumsförderung gemacht und später Fr. 49'081.85 in die Pensionskasse eingezahlt. Er beantragte, diese Summe als Abzug zuzulassen, aber die Vorinstanz sah dies als Rückzahlung des Vorbezugs an. Laut Gesetz können Beiträge zur beruflichen Vorsorge abgezogen werden, jedoch zählen Rückzahlungen von Vorbezügen nicht dazu. Obwohl der Rekurrent Beitragsjahre verloren hatte, konnte er diese durch Einzahlungen wieder erhöhen. Letztendlich entschied das Steuerrekursgericht, dass die (Teil-)Rückzahlung eines Vorbezugs keinen Abzug vom Roheinkommen erlaubt.
| Kanton: | AG |
| Fallnummer: | AGVE 2000 102 |
| Instanz: | Steuerrekursgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 21.12.1998 |
| Rechtskraft: |
| Leitsatz/Stichwort: | 102 Abzüge vom Roheinkommen; berufliche Vorsorge (§ 26 Abs. 1 StG).- Die (Teil-)Rückzahlung eines Vorbezuges aus der Pensionskasse erlaubt keinen Abzug vom Roheinkommen. |
| Schlagwörter: | Vorbezug; Einkauf; Vorsorge; Abzug; Apos; Rückzahlung; Vorbezuges; Pensionskasse; Hinweis; Versicherungsausweis; Roheinkommen; Rekurrent; Beiträge; Renten; Beitragsjahre; Teil-; Wohneigentumsförderung; Leistungen; Erwerb; Mona-; Einzahlung; Kantonale; Steuern; Abzüge |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
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