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Urteil Steuerrekursgericht (AG - AGVE 2000 102)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2000 102: Steuerrekursgericht

Der Rekurrent hatte einen Vorbezug von Fr. 99'900.-- für Wohneigentumsförderung gemacht und später Fr. 49'081.85 in die Pensionskasse eingezahlt. Er beantragte, diese Summe als Abzug zuzulassen, aber die Vorinstanz sah dies als Rückzahlung des Vorbezugs an. Laut Gesetz können Beiträge zur beruflichen Vorsorge abgezogen werden, jedoch zählen Rückzahlungen von Vorbezügen nicht dazu. Obwohl der Rekurrent Beitragsjahre verloren hatte, konnte er diese durch Einzahlungen wieder erhöhen. Letztendlich entschied das Steuerrekursgericht, dass die (Teil-)Rückzahlung eines Vorbezugs keinen Abzug vom Roheinkommen erlaubt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2000 102

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2000 102
Instanz:Steuerrekursgericht
Abteilung:-
Steuerrekursgericht  Entscheid AGVE 2000 102 vom 21.12.1998 (AG)
Datum:21.12.1998
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:102 Abzüge vom Roheinkommen; berufliche Vorsorge (§ 26 Abs. 1 StG).- Die (Teil-)Rückzahlung eines Vorbezuges aus der Pensionskasse erlaubt keinen Abzug vom Roheinkommen.
Schlagwörter: Vorbezug; Einkauf; Vorsorge; Abzug; Apos; Rückzahlung; Vorbezuges; Pensionskasse; Hinweis; Versicherungsausweis; Roheinkommen; Rekurrent; Beiträge; Renten; Beitragsjahre; Teil-; Wohneigentumsförderung; Leistungen; Erwerb; Mona-; Einzahlung; Kantonale; Steuern; Abzüge
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2000 102

2000 Kantonale Steuern 435

[...]

102 Abzüge vom Roheinkommen; berufliche Vorsorge (§ 26 Abs. 1 StG).
- Die (Teil-)Rückzahlung eines Vorbezuges aus der Pensionskasse er-
laubt keinen Abzug vom Roheinkommen.

9. März 2000 in Sachen S., RV.1999.50175/K 7007



2. Der Rekurrent hat am 1. April 1997 von der Pensionskasse
X. einen Vorbezug für Wohneigentumsförderung von Fr. 99'900.--
gemacht. Am 2. Dezember 1998 hat er Fr. 49'081.85 in seine Pensi-
onskasse einbezahlt. Der Rekurrent beantragt, die Einkaufssumme
von Fr. 49'081.85 in die Pensionskasse sei zum Abzug zuzulassen.
Nach Auffassung der Vorinstanz handelt es sich dabei um eine Rück-
zahlung des Vorbezuges für Wohneigentumsförderung. Sie könne
daher nicht zum Abzug zugelassen werden.
3. a) Vom Roheinkommen können die gesetzlichen, reglemen-
tarischen vertraglichen Beiträge, Einlagen und Prämien der
selbständig und unselbständig Erwerbenden an die berufliche Vor-
sorge abgezogen werden. Als solche gelten Leistungen an die nach
der Bundesgesetzgebung anerkannten Vorsorgeeinrichtungen, die
ausschliesslich dem Erwerb von Anwartschaften auf Leistungen aus
beruflicher Vorsorge dienen (§ 26 Abs. 1 StG). Es sind grundsätzlich
ohne Beschränkung auch Beiträge zum Einkauf zusätzlicher Bei-
tragsjahre abziehbar (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kommentar
zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 14 zu § 26 StG, mit
Hinweis auf AGVE 1988 S. 456).
2000 Steuerrekursgericht 436

b) Der Rekurrent war vor dem Vorbezug von Fr. 99'900.-- am
1. April 1997 voll eingekauft (vgl. Versicherungsausweis per 1. März
1997 mit dem Hinweis "möglicher Einkauf von 00 Jahren 00 Mona-
ten um maximale Renten zu erreichen"). Durch den Vorbezug hat er
Beitragsjahre verloren (vgl. Versicherungsausweis per 1. April 1997
mit dem Hinweis "möglicher Einkauf von 13 Jahren 10 Monaten um
maximale Renten zu erreichen"). Durch die Einzahlung von
Fr. 49'081.85 am 2. Dezember 1998 hat sich die Anzahl der Bei-
tragsjahre wieder erhöht (vgl. Versicherungsausweis per 1. März
1999 mit dem Hinweis "möglicher Einkauf von 07 Jahren 04 Mona-
ten um maximale Renten zu erreichen"). Obwohl sowohl in der Be-
stätigung der K. AG vom 21. Dezember 1998 als auch in den er-
wähnten Versicherungsausweisen von "Einkauf" die Rede ist, liegt
dennoch kein solcher vor, denn bei einem vor dem Vorbezug voll
eingekauften Versicherungsnehmer kann jede nach dem Vorbezug
getätigte Einzahlung nur Rückzahlung des Vorbezuges sein (vgl.
auch Bestätigung der Pensionskasse X. vom 4. Dezember 1998 mit
dem Titel "Rückzahlung an die Vorsorgeeinrichtung"). Die (Teil-)
Rückzahlung eines Vorbezuges erlaubt keinen Abzug vom Rohein-
kommen (vgl. Merkblatt des KStA vom 10. Februar 1997 sowie KS
Nr. 23 der EStV vom 5. Mai 1995 betreffend Wohneigentumsförde-
rung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge), denn es handelt sich
nicht um einen "Neu-Einkauf" zusätzlicher Beitragsjahre, sondern
um einen "Wieder-Einkauf" durch den Vorbezug verlorengegangener
Beitragsjahre. Würden auch "Wieder-Einkaufs-Beiträge" zum Abzug
zugelassen, hätte dies eine vom Gesetzgeber sicher nicht gewollte
steuerliche Privilegierung von Vorbezügern zur Folge.

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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