100 Abzüge vom Roheinkommen; Schuldzinsen (§ 24 lit. c Ziff. 1 StG).
- Ein Konkubinatspartner, welcher gestützt auf eine interne Abma-
chung die Hypothekarzinsen einer gemeinsamen Liegenschaft
vollumfänglich begleicht, kann diese im vollen Umfang abziehen, so-
fern beide Konkubinatspartner gegenüber der Hypothekargläubige-
rin solidarisch haften.
14. Dezember 2000 in Sachen F., RV.2000.50268/K 7067
2. Der Rekurrent und seine Lebenspartnerin sind je zur Hälfte
Miteigentümer der von ihnen bewohnten Liegenschaft in F. Die Hy-
pothekarzinsen dieser Liegenschaft betrugen im Jahr 1997
Fr. 17'599.-- und im Jahr 1998 Fr. 15'771.30. Da diese Hypothekar-
zinsen unbestrittenermassen vollumfänglich vom Rekurrenten begli-
chen wurden, will er auch entsprechende Schuldzinsabzüge machen.
Die Vorinstanz hat jedoch lediglich die Hälfte zum Abzug zugelassen
mit der Begründung, die Lebenspartnerin des Rekurrenten habe als
Gegenleistung den gemeinsamen Haushalt betreut. Die Kostenüber-
nahme stelle Naturaleinkommen dar, welches nach der neueren
Rechtsprechung des StRG von der Lebenspartnerin des Rekurrenten
nicht zu versteuern sei. Daher könne der Rekurrent auch nicht die
vollen Schuldzinsen abziehen. Im folgenden ist zu prüfen, wie es
sich diesbezüglich verhält.
3. a) Gemäss § 24 lit. c Ziff. 1 StG können die Schuldzinsen
vom Roheinkommen abgezogen werden. Es können jedoch nur
Schuldzinsen für eigene Schulden abgezogen werden (RGE vom
28. Dezember 1994 in Sachen G.; RGE vom 2. Juli 1997 in Sachen
F., bestätigt durch VGE vom 14. Dezember 1999).
b) Nach der Rechtsprechung des StRG kann ein Konkubi-
natspartner, welcher gestützt auf eine interne Abmachung die vollen
Hypothekarschuldzinsen einer gemeinsamen Liegenschaft begleicht,
diese auch im vollen Umfang abziehen, sofern beide Konkubi-
natspartner gegenüber der Hypothekargläubigerin solidarisch haften.
Es wird nicht auf die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse der
betreffenden Liegenschaft abgestellt und der Schuldzinsenabzug
entsprechend auf die Konkubinatspartner aufgeteilt (RGE vom
11. August 1993 in Sachen T.). Daran vermag auch der von der
Vorinstanz zitierte RGE vom 22. Dezember 1993 in Sachen M.
nichts zu ändern, wonach Leistungen, die ein Konkubinatspartner
dem anderen in Form von Naturalien (Unterkunft, Verpflegung etc.)
erbringt, bei diesem nicht zu steuerbarem Einkommen führen, es sei
denn, es liege ein eigentliches Arbeitsverhältnis vor (vgl. dazu auch
StR 2000 S. 340, wonach Naturaleinkünfte, welche ein Konkubi-
natspartner für die Besorgung des Haushaltes erhält, kein steuerbares
Einkommen darstellen). Der Schuldzinsenabzug funktioniert nicht
nach dem Prinzip der Spiegelbildlichkeit, d.h. Schuldzinsen können
auch abgezogen werden, wenn ihnen unmittelbar keine (steuerbaren)
Einkünfte gegenüberstehen. Dieser bedingungslose Abzug von
Schuldzinsen hat die Nebenwirkung, dass indirekt Lebenshaltungs-
kosten abgezogen werden können (RGE vom 25. Mai 1994 in Sa-
chen S.). Dies wird jedoch in Anbetracht der klaren gesetzlichen
Regelung (trotz § 27 lit. a StG, aber unter Vorbehalt von Steuerum-
gehungen) hingenommen (Baur/Klöti/Koch/Meier/Ursprung, Kom-
mentar zum Aargauer Steuergesetz, Muri-Bern 1991, N 214 zu § 24
StG). Selbst wenn Lebenshaltungskosten durch ein Darlehen finan-
ziert werden, sind die dafür geschuldeten Zinsen abzugsfähig (Rich-
ner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steu-
ergesetz, Zürich 1999, N 16 zu § 31 StG). Im übrigen wird bestritten,
dass die Lebenspartnerin des Rekurrenten den gemeinsamen Haus-
halt alleine besorgt, wie dies die Vorinstanz annimmt. Die Hausarbeit
wird unter den beiden Konkubinatspartnern zu gleichen Teilen auf-
geteilt. Unter diesen Umständen, welche von den Steuerbehörden zu
widerlegen wären, ist "Naturallohn" wegen Haushaltführung kein
Thema. Die Frage, ob die Lebenspartnerin des Rekurrenten finanziell
überhaupt in der Lage wäre, einen Teil der Hypothekarschuldzinsen
zu übernehmen, kann offen gelassen werden, denn sie hat keinen
Einfluss auf die Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen beim Rekurren-
ten. Solange letzterer die Hypothekarschuldzinsen vollumfänglich
bezahlt, kann er sie auch in diesem Umfang abziehen.