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Urteil Verwaltungsgericht 2. Kammer (AG - AG WPR.2023.100)

Zusammenfassung des Urteils AG WPR.2023.100: Verwaltungsgericht 2. Kammer

Der Gesuchsgegner, A._____, von Sri Lanka, wurde illegal in die Schweiz eingereist und stellte ein Asylgesuch. Nachdem sein Asylgesuch abgelehnt wurde, wurde er zur Ausreise aufgefordert, verweigerte jedoch die Rückkehr nach Sri Lanka. Daraufhin wurde er in Ausschaffungshaft genommen, die mehrmals verlängert wurde. Trotz mehrfacher Buchung von Rückflügen konnte die Rückführung aufgrund seines Verhaltens nicht stattfinden. Der Gesuchsgegner stellte ein Haftentlassungsgesuch, das abgelehnt wurde. Eine weitere Haftverlängerung wurde angeordnet, da der Gesuchsgegner die Zusammenarbeit verweigerte und die Rückführung möglich war. Die Haftverlängerung wurde bestätigt, ohne dass eine mündliche Verhandlung stattfand.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AG WPR.2023.100

Kanton:AG
Fallnummer:AG WPR.2023.100
Instanz:Verwaltungsgericht 2. Kammer
Abteilung:-
Verwaltungsgericht 2. Kammer Entscheid AG WPR.2023.100 vom 30.11.2023 (AG)
Datum:30.11.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Gesuch; Gesuchsgegner; MI-act; Ausschaffungshaft; Haftverlängerung; Gesuchsgegners; Recht; Urteil; Schweiz; Vollzug; Wegweisung; Aarau; Entscheid; Behörde; Einzelrichter; Gehör; Verlängerung; Verhandlung; Rechtsvertreter; Verwaltungsgericht; Lanka; Staat; Migration; Integration; Kanton; ützt
Rechtsnorm: Art. 76 AIG ;Art. 78 AIG ;Art. 79 AIG ;Art. 80 AIG ;
Referenz BGE:125 II 217; 128 II 241;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts AG WPR.2023.100

AG WPR.2023.100

WPR.2023.100 / ko / sf ZEMIS [***]; N [***]

Urteil vom 30. Oktober 2023 Besetzung

Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiber i.V. Okutan Rechtspraktikantin Feusier

Gesuchsteller

Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Hatice Karadere, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau 1

Gesuchsgegner

A._____, von Sri Lanka, z. Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, Zwischen den Toren 4, 5000 Aarau

Gegenstand

Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftverlängerung

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Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 15. Juli 2018 illegal in die Schweiz ein und stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 9). Mit Entscheid vom 21. Januar 2020 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz spätestens bis zum 17. März 2020 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 24 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde des Gesuchsgegners wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. April 2023 ab (MI-act. 37 ff.), womit der Entscheid vom 17. März 2020 in Rechtskraft erwuchs. Mit Schreiben vom 24. April 2023 forderte das SEM den Gesuchsgegner auf, die Schweiz bis am 22. Mai 2023 zu verlassen und bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (MI-act. 55 f.). Mit Vorladung vom 28. April 2023 zum Ausreisegespräch forderte ihn auch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) auf, gültige Reisedokumente zu beschaffen (MI-act. 58 f.). Anlässlich des Ausreisegesprächs vom 23. Mai 2023 gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA an, nicht freiwillig nach Sri Lanka zurückkehren zu wollen. Ausserdem gab er an, keinen Reisepass zu besitzen und dem SEM seine Identitätskarte und weitere Dokumente, die seine Identität belegen würden, abgegeben zu haben (MI-act. 67 ff.). Am selben Tag stellte das MIKA beim SEM ein Gesuch um Rückkehrunterstützung (MIact. 76). Nachdem die sri-lankischen Behörden den Gesuchsgegner als sri-lankischen Staatsangehörigen anerkannt hatten (MI-act. 84), meldete das MIKA den Gesuchsgegner am 19. Juni 2023 für einen Linienflug nach Colombo an (MI-act. 86 ff.). Am darauffolgenden Tag bestätigte das SEM eine Flugbuchung per 21. Juli 2023 (MI-act. 89 ff.). Hierauf stellten die sri-lankischen Behörden für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument gültig bis am 17. Dezember 2023 aus (MI-act. 95). Am 12. Juli 2023 wurde der Gesuchsgegner im Auftrag des MIKA durch die Kantonspolizei Aargau festgenommen (MI-act. 162 ff., 170 f.) und gleichentags dem MIKA zugeführt (MI-act. 112 ff.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde ihm gestützt auf Art. 77 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz,

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AIG; SR 142.20) die Anordnung einer Ausschaffungshaft für 60 Tage eröffnet (MI-act. 117 ff.). Mit Urteil vom 14. Juli 2023 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bis zum 9. September 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (WPR.2023.57; MI-act. 140 ff.). Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 ordnete das SEM gegen den Gesuchsgegner ein ab seiner Ausreise für zwei Jahre gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz, Liechtenstein sowie der Schengen­Staaten an, welches dem Gesuchsgegner am gleiche Tag eröffnet wurde (MI-act. 153 ff.). Am 21. Juli 2023 teilte das MIKA dem SEM mit, es annulliere den für den gleichen Tag gebuchten Flug, da der Gesuchsgegner ein Mehrfachasylgesuch eingereicht habe (MI-act. 176). Gleichentags wies das SEM das MIKA an, es habe vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und die Vorbereitungshandlungen (inkl. Papierbeschaffung) zu sistieren (MI-act. 181 f.). Mit E-Mail vom 2. August 2023 teilte das SEM dem MIKA auf Anfrage mit, das Mehrfachasylgesuch des Gesuchsgegners werde in der kommenden Woche bearbeitet (MI-act. 183). Mit Schreiben vom 11. August 2023 schrieb das SEM das Mehrfachgesuch formlos ab (MI-act. 241 f.). Am 4. August 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner via Skype das rechtliche Gehör (MI-act. 187 ff.). Im Anschluss an die Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnete das MIKA dem Gesuchsgegner gleichentags die Anordnung einer Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG für die Dauer von drei Monaten (MI-act. 191 ff.). Mit Urteil vom 7. August 2023 wurde die angeordnete Ausschaffungshaft bis zum 3. November 2023, 12.00 Uhr, durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts bestätigt (WPR.2023.71; MI-act. 227 ff.). Im Verlauf der bisherigen Haft wurden bereits mehrere Rückflüge für den Gesuchsgegner gebucht, welche aber aufgrund des renitenten Verhaltens des Gesuchsgegners nicht stattfinden konnten (MI-act. 176 f., MIact. 258 ff., MI-act. 277 ff., MI-act. 325 ff.). Am 11. Oktober 2023 widersetzte sich der Gesuchsgegner mit massivem körperlichen Widerstand und lautstarkem Schreien gegen die begleitete Rückführung (DEPA-Flug), was zu einer Anzeige wegen Hinderung einer Amtshandlung nach Art. 286 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) führte (MI-act. 325 ff.).

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Am 26. September 2023 liess der Gesuchsgegner ein Haftentlassungsgesuch stellen (MI-act. 288 ff.). Mit Urteil vom 3. Oktober 2023 wurde dieses Gesuch durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts abgewiesen (WPR.2023.85; MI-act. 311 ff.). B. Am 19. Oktober 2023 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate (MI-act. 339 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Verlängerung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Die Ausschaffungshaft wird gestützt auf Art. 79 AIG für drei Monate bis zum 3. Februar 2024, 12.00 Uhr, verlängert. 2. Eventualiter wird gestützt auf Art. 78 AIG eine Durchsetzungshaft angeordnet. 3. Die Haft wird im Bezirksgefängnis Aarau im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich (ZAA) vollzogen. Soweit für die Befragung die Durchführung einer Haftverhandlung zwingend, erfolgt die Inhaftierung für die notwendige Dauer im Bezirksgefängnis Aarau.

C. Anlässlich des rechtlichen Gehörs vor dem MIKA verzichtete der Gesuchsgegner auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung (MI-act. 341). D. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners zur beantragten Haftverlängerung Stellung und beantragte Folgendes (act. 9 ff.): 1. Die beantragte Haftverlängerung der Gesuchstellerin vom 19. Oktober 2023 sei aufzuheben und der Gesuchsgegner sei mit sofortiger Wirkung aus der Haft zu entlassen. 2. Auf den Eventualantrag sei nicht einzutreten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

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Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Ordnet das MIKA eine Haftverlängerung an, so ist diese durch die richterliche Behörde vor Ablauf der bereits bewilligten Haft zu überprüfen (BGE 128 II 241, Erw. 3.5), wobei die betroffene Person auf die Durchführung einer Verhandlung mit Parteibefragung verzichten kann (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. I/4.3 ff.). 2. Im vorliegenden Fall wurde die bestehende Haft bis zum 3. November 2023, 12.00 Uhr, bestätigt (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2023.71 vom 7. August 2023; MI-act. 227 ff.). Das MIKA ordnete am 19. Oktober 2023 eine Haftverlängerung um weitere drei Monate an (act. 1 ff.). Im Anschluss an das rechtliche Gehör verzichtete der Gesuchsgegner auf eine mündliche Haftüberprüfung (MI-act. 341). Die heutige Überprüfung der Haftverlängerung erfolgt somit ohne mündliche Verhandlung und vor Ablauf der bereits bewilligten Haft. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen bzw. bei bestehender Haft eine Haftverlängerung anordnen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftverlängerung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde angeordnet (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet die Haftverlängerung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- Ausweisungsentscheid eröffnet wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG).

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Mit Entscheid vom 21. Januar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 17. März 2020 zu verlassen (MI-act. 24 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. April 2023 ab (MI-act. 37 ff.). Damit liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. August 2023 wurde festgestellt, dass die Rückführung des Gesuchsgegners nach Sri Lanka möglich sei (WPR.2023.71, Erw. II/2.3). Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bringt vor, es würden entgegen der Ansicht des MIKA keine Ausschaffungsperspektive bestehen, weil das renitente Verhalten des Gesuchsgegners eine Rückführung verunmögliche. Es sei davon auszugehen, dass die jeweils verantwortlichen Flugkapitäne auch künftig eine Rückführung des Gesuchsgegners nicht zulassen werden, wie dies am 11. Oktober 2023 geschehen sei (act. 13, MI-act. 325 ff.). Der Rechtsvertreter verkennt offenbar, dass mit einem Sonderflug eine weitere Vollzugsstufe in Betracht gezogen werden kann. Das MIKA hat den Gesuchsgegner überdies bereits für einen Sonderflug angemeldet, welcher gemäss SEM innert der angeordneten Haftdauer stattfinden soll (act. 2). Dem Vollzug der Wegweisung stehen damit zum heutigen Zeitpunkt keine Hindernisse entgegen. Weiter bringt der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners vor, dass sich Sri Lanka in einer schweren gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Krise befinde und die Wegweisung deshalb nicht zumutbar sei (act. 13). Dem kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung durch das SEM und das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Asylverfahrens bereits geprüft worden ist (MI-act. 41 ff.), hat der Haftrichter diesbezüglich ohnehin nur eine eingeschränkte Kognition und die Haftgenehmigung ist nur dann zu verweigern, wenn sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig erweist, was hier nicht der Fall ist (BGE 125 II 217 Erw. 2). Weitere Anzeichen, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in rechtlicher tatsächlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich.

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3. Der mit Urteil vom 7. August 2023 festgestellte Haftgrund besteht nach wie vor (vgl. WPR.2023.71, Erw. II/3.1; MI-act. 227 ff.). 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (MIact. 341). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 ­ 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Verlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich die Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit fünf Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 ­ 78 AIG (Ausschaffungshaft 12.07.2023 ­ 03.11.2023). Die sechsmonatige Frist wird damit am 11. Januar 2024 enden und die Haft kann längstens bis zum 11. Januar 2025 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete die Verlängerung der Ausschaffungshaft um weitere drei Monate, d.h. bis zum 03.02.2024, an. Mit der angeordneten Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Monaten wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner hat sich wiederholt dahingehend geäussert, er sei nicht bereit nach Sri Lanka zurückzukehren und verweigerte bereits mehrfach den Rückflug nach Sri Lanka (vgl. vorne Erw. II/3). Er ist damit offensichtlich nicht bereit, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren, womit die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt ist.

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Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die angeordnete Haftverlängerung nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftverlängerung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftverlängerung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die Verlängerung der Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 14. Juli 2023 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2023.57 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359., Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021) . Die Anordnung

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einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt.

Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 19. Oktober 2023 angeordnete Verlängerung der Ausschaffungshaft wird bis zum 3. Februar 2024, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung die Durchführung einer Haftverhandlung kann die Inhaftierung, soweit zwingend notwendig, im Bezirksgefängnis Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Thomas Plüss, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen.

Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als

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Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

Aarau, 30. Oktober 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber i.V.:

Busslinger

Okutan

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