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Urteil Verwaltungsgericht 3. Kammer (AG - AG WKL.2022.1)

Zusammenfassung des Urteils AG WKL.2022.1: Verwaltungsgericht 3. Kammer

Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hat in einem Klageverfahren über die Kostenübernahme für den Privatschulbesuch eines hochbegabten Kindes namens C. entschieden. Die Kläger, die Eltern von C., forderten die Beklagte, die Einwohnergemeinde X., auf, die Kosten zu übernehmen. Das Gericht wies die Klage ab, da keine ausreichenden Gründe vorlagen, die eine Übernahme der Kosten rechtfertigen würden. Die Kläger müssen die Verfahrenskosten tragen. Die Beklagte wurde nicht vertreten und muss daher keine Parteikosten erstatten. Der Richter war Michel.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AG WKL.2022.1

Kanton:AG
Fallnummer:AG WKL.2022.1
Instanz:Verwaltungsgericht 3. Kammer
Abteilung:-
Verwaltungsgericht 3. Kammer Entscheid AG WKL.2022.1 vom 26.10.2022 (AG)
Datum:26.10.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Klage; Schule; Privatschule; Verwaltungsgericht; Gemeinde; Besuch; Anspruch; Kanton; Klasse; Schulpflege; Kinder; Schüler; Beweis; Schulen; Recht; Gemeinderat; Entscheid; Primarschule; Verwaltungsgerichts; Klageverfahren; Schulgeld; Schuljahr; Klagebeilage; Begehren; ührt
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ;Art. 19 BV ;Art. 58 ZPO ;Art. 62 BV ;Art. 8 BV ;Art. 8 ZGB ;
Referenz BGE:129 I 12; 133 I 156;
Kommentar:
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Entscheid des Verwaltungsgerichts AG WKL.2022.1

AG WKL.2022.1

WKL.2022.1 / ae / we Art. 108

Urteil vom 26. Oktober 2022 Besetzung

Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin i.V. Erny

Kläger 1

A._____

Klägerin 2

B._____

Beklagte

Einwohnergemeinde X._____ handelnd durch den Gemeinderat

Gegenstand

Klageverfahren betreffend Schulgeld

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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Der Sohn von A. und B., C., geb. 2012, besuchte den Kindergarten und anschliessend ab dem Schuljahr 2018/2019 die Primarschule X.. 2. Bereits zu Beginn des zweiten Kindergartenjahrs hatte die StiftungNETZ mit Bericht vom 4. September 2017 festgestellt, dass "C. sich in manchen Bereichen kognitiv überdurchschnittlich entwickelt; er aufgrund seiner kognitiven Kompetenzen weiss, welche Person er wie leiten kann; die Tendenz besteht, dass er sich nicht an Regeln halten möchte; seine sozialemotionale Entwicklung seinem Alter entsprechend sei, aber aufgrund der Diskrepanz zwischen kognitiven Können und beispielsweise frustrierenden Gefühlen, er starke Wutanfälle zeigen kann" (Klagebeilage 2, S. 1 f.). 3. Der Schulpsychologische Dienst (SPD) X. stellte in seinem Bericht Ende Schuljahr 2018/2019 bei C. eine Hochbegabung in den Bereichen "fluides Schlussfolgern" und "visuell-räumliche Verarbeitung" fest (Klagebeilage 2, S. 2). Zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 empfahl der SPD den Beteiligten, C. entsprechend seinen besonderen Bedürfnissen und Fähigkeiten fachlich zu fördern und seine Mitarbeit einzufordern. 4. Ab dem 23. November 2020 wechselte C. probehalber, ab Januar 2021 definitiv von der 3. in die 4. Klasse. Quasi ab dem Klassenwechsel kam es nach der Darstellung der Kläger zu verbalen und tätlichen Übergriffen auf C. durch Mitschüler der Primarschule X.. Im März 2021 hätten die Übergriffe deutlich zugenommen. Ab dem 17. Juni 2021 haben die Kläger ihren Sohn im Homeschooling unterrichtet. 5. Seit Beginn des Schuljahres 2021/2022 besucht C. die Privatschule "Y." AG in X.. B. 1. Mit Schreiben vom 2. September 2021 ersuchten die Kläger bei der Gemeinde X. um Kostenübernahme für den Privatschulbesuch. 2. An der Sitzung vom 22. November 2021 beschloss der Gemeinderat X.: 1. Kenntnisnahme.

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2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wird die Übernahme des Schulgeldes von C. an der Privatschule Y. AG in 5610 X. ab dem Schuljahr 2021/2022 abgelehnt. 3. Hinweis: Ein Rechtsmittelinstanzenzug besteht nicht. Hinsichtlich der Frage der Schulgeldübernahme für eine Schule/Kindergarten, an welcher die Gemeinde X. nicht angeschlossen ist, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 5000 Aarau, geklagt werden.

C. 1. A. und B. erhoben mit Eingabe vom 25. Dezember 2021 verwaltungsrechtliche Klage gegen die Einwohnergemeinde X. mit folgendem Begehren: Der ergangene Beschluss vom 22.11.2021, Protokoll des Gemeinderates X., Postversand 24.11.2021 gegen das Gesuch um Kostengutsprache der Klägerschaft ist aufzuheben und die Kosten der Beschulung für C., 25.06.2012 an der Y. AG in X. ist gutzuheissen.

2. Der Gemeinderat X. beantragte in der Klageantwort vom 7. Februar 2022 die Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 3. Mit Replik vom 10. März 2022 hielten die Kläger an ihren Begehren fest. 4. Der Gemeinderat X. erstattete mit Eingabe vom 4. April 2020 eine Duplik. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 26. Oktober 2022 beraten und entschieden.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. 1.1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Klage ergibt sich aus § 60 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200). Danach urteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren als einzige kantonale Instanz über vermögensrechtliche Streitigkeiten, an denen der Kanton, eine Gemeinde eine öffentlich-rechtliche

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Körperschaft Anstalt des kantonalen kommunalen Rechts beteiligt ist, wenn nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ein Zivil- das Spezialverwaltungsgericht zuständig ist. 1.2. Forderungen für Privatschulkosten werden vom Verwaltungsgericht im Klageverfahren beurteilt (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1990, S. 116; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2019.16 vom 14. April 2020, Erw. I/1). Dies gilt auch für Transportkostenersatz (vgl. AGVE 1986, S. 143 ff.; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2020.1 vom 5. November 2020, Erw. I/1.1). Folglich ist der klägerische Antrag, dass die Beklagte zur Übernahme der Kosten für die Privatschule und für die privat durchgeführten Transportfahrten zu verpflichten sei, zulässig. 1.3. Das Klageverfahren gemäss §§ 60 ff. VRPG (sogenannte ursprüngliche Verwaltungsgerichtsbarkeit) und das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 41 ff. VRPG (sogenannte nachträgliche Verwaltungsgerichtsbarkeit) unterscheiden sich insbesondere dadurch, dass es im ersteren an einer vorausgegangenen Verfügung bzw. an einem Anfechtungsobjekt fehlt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.151 vom 4. Juni 2019, Erw. II/2.1; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, Vorbem. zu den §§ 6067 N 2). Aus diesem Grund ist das vorliegend zu beurteilende Klagebegehren insofern nicht zulässig, als darin die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats X. vom 22. November 2021 verlangt wird. Diesbezüglich ist auf die Klage nicht einzutreten. 2. Vor Einreichung der Klage soll der Kläger dem Beklagten seine Begehren schriftlich mitteilen und ihn um Stellungnahme innert angemessener Frist ersuchen (§ 61 Abs. 1 VRPG). Unterbleibt die Mitteilung Stellungnahme, kann darauf bei der Kostenauflage Rücksicht genommen werden (§ 61 Abs. 2 VRPG). Der Zweck des Vorverfahrens ist, dass der Kläger dem Beklagten seine Begehren mitteilt, überdies sind kurz die Gründe darzulegen, auf die der Kläger sein Begehren stützt (MERKER, a.a.O., § 63 N 6). Vor der Klageerhebung ersuchten die Kläger die Beklagte darum, die Kosten für den Privatschulbesuch ihres Sohnes zu übernehmen (vgl. Gesuch vom 2. September 2021 [Klagebeilage 2]). Der Gemeinderat X. lehnte

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das Begehren mit Protokollauszug vom 22. November 2021 (vgl. Klagebeilage 1) ab. Damit ist das Vorverfahren durchgeführt. 3. Die Kläger sind die Eltern von C., der Träger des Grundrechts auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) ist. Sie tragen im Rahmen der elterlichen Unterhaltspflicht die im Zusammenhang mit der Erziehung stehenden Kosten (vgl. Art. 276 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Diese umfassen auch die Aufwendungen für einen Privatschulbesuch und für privat durchgeführte Transporte zum Schulstandort. Somit sind die Kläger (aktiv-)legitimiert, Privatschulkosten und Transportkostenersatz geltend zu machen. 4. Kraft des ausdrücklichen Verweises in § 63 VRPG sind im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren die Bestimmungen des Zivilprozessrechts sinngemäss anwendbar. Insofern gelangt daher die ZPO zur Anwendung. Anwendbar sind somit die Maximen des Zivilprozesses, insbesondere die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]) und die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO; vgl. MERKER, a.a.O., § 67 N 24 ff.). Danach darf das Verwaltungsgericht einer Partei nicht mehr und nichts Anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Dispositionsmaxime). Des Weiteren ist es Sache der Parteien, den Prozessstoff beizubringen und darzulegen (Verhandlungsmaxime). Der Kläger hat die Tatsachen, auf die er seinen Rechtsanspruch stützt, (form- und fristgerecht) zu behaupten und zum Beweis zu offerieren; der Beklagte hat diejenigen (rechtshindernden und rechtsaufhebenden) Tatsachen zu behaupten und zum Beweis anzubieten, mit denen er den gegnerischen Standpunkt widerlegen will. Der in § 17 Abs. 1 VRPG statuierte Untersuchungsgrundsatz gilt im Klageverfahren grundsätzlich nicht. Der Richter kann im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren nur berücksichtigen, was die Parteien behaupten und zum Beweis offerieren; übereinstimmende Parteierklärungen hat er ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts dem Urteil zugrunde zu legen (MERKER, a.a.O., Vorbem. zu den §§ 60­67 N 9; zum Ganzen siehe THOMAS SUTTERSOMM/CLAUDE SCHRANK und THOMAS SUTTER-SOMM/

BENEDIKT SEILER, in: THOMAS SUTTER SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/ CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 55 N 20, Art. 58 N 9; MYRIAM A. GEHRI, in: KARL SPÜHLER/LUCA TENCHIO/DOMINIK INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2017, Art. 55 N 2, Art. 58 N 5).

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II. 1. 1.1. Die Kläger fordern von der Beklagten, dass diese die Privatschulkosten ihres Sohnes für den Besuch der "Y." AG in X. während der Schuljahre 2021/2022 und 2022/2023 übernimmt. Die Ausgaben beliefen sich angeblich auf Fr. 7'530.00 (richtig Fr. 7'190.00) pro Quartal, bestehend aus dem Schulgeld von Fr. 5'940.00, den Kosten für das Arbeitsmaterial von Fr. 240.00, die Verpflegung von Fr. 360.00 sowie Fr. 650.00 für den Transport mit dem Privatfahrzeug (vgl. Klage, S. 15). Die Primarschule X. sei dem vom SPD zu Beginn des Schuljahres 2019/2020 erteilten Förderauftrag zu keinem Zeitpunkt ausreichend nachgekommen. Durch die ständige Unterforderung des Sohnes hätten sich dessen sozial-emotionalen Probleme enorm verstärkt. Nachdem aufgrund der Corona-Pandemie eine individuelle Förderung ihres Sohnes gar nicht mehr möglich gewesen sei, habe dieser ab Ende November 2020 zunächst provisorisch von der dritten in die vierte Primarschulklasse gewechselt; ab Januar 2021 sei der Wechsel definitiv erfolgt. Danach sei der Sohn Mobbing ausgesetzt gewesen. Die Kläger seien deswegen mehrfach an die beteiligten Lehrpersonen, die Schulleitung und die Schulpflege gelangt. Diese hätten jedoch jeweils nicht angemessen reagiert. Nachdem die Kläger den SPD um ein Tätigwerden ersucht hätten, sei ihnen anlässlich eines Telefonats am 8. April 2021 mitgeteilt worden, dass der SPD nicht selber aktiv werden könne und eine Bedarfsabklärung durch die Schulpflege beantragt werden müsse. Nach mehreren Vorfällen im März und Juni 2021 sei es für ihren Sohn nicht mehr möglich gewesen, die Primarschule weiterhin angstfrei zu besuchen. Eine Verbesserung der Situation habe auch durch den ab der 5. Klasse anstehenden Schulwechsel nach Z. nicht erwartet werden können. Ein Besuch der öffentlichen Schule sei nicht mehr zumutbar gewesen. Es sei deshalb angezeigt erschienen, dass ihr Sohn an eine andere Schule wechsle, welche die notwendige Förderung besser übernehmen und ihm einen angstfreien Schulbesuch ermöglichen könne. 1.2. Die Beklagte bestreitet die Forderung der Kläger. Nach ihrer Auffassung wurden seitens der Schulbehörden sehr viele Anstrengungen unternommen, um dem Sohn der Kläger eine Beschulung an der öffentlichen Schule in X. bzw. Z. zu ermöglichen. Die Kläger hätten jedoch sehr hohe Erwartungen an die öffentlichen

Schulen gehabt, welche diese nicht erfüllen konnten. Eine Beschulung des Sohnes an den öffentlichen Schulen sei absolut möglich gewesen. Die Kläger hätten bei den zuständigen Gremien nie einen Antrag um Beschulung in einer anderen Institution gestellt. Ein Bericht des Schulpsychologischen Dienstes, welcher auch durch die Kläger selbst in Auftrag hätte gegeben werden können, liege bis heute nicht vor. Die Kläger hätten sich freiwillig und ohne Rücksprache mit den Schulbehörden und dem Gemeinderat entschieden, ihren Sohn die Privatschule

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"Y." AG in X. besuchen zu lassen. Eine vorgängige Anfrage um Übernahme des Schulgelds sei nicht erfolgt. 2. 2.1. Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist durch Art. 19 BV gewährleistet, wobei die Kantone für das Schulwesen zuständig sind (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV; BGE 133 I 156, Erw. 3.1 mit Hinweisen). Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch, untersteht staatlicher Leitung Aufsicht und ist an öffentlichen Schulen unentgeltlich (Art. 62 Abs. 2 BV). Jedes Kind hat Anspruch auf eine seinen Fähigkeiten angemessene Bildung (§ 28 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]). Der Unterricht an öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten ist für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner unentgeltlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz (§ 34 Abs. 1 KV). Der verfassungsmässige Anspruch auf staatliche Leistungen im Bildungswesen (BGE 129 I 12, Erw. 4.1) geht im Kanton Aargau über den Anspruch aus Art. 19 BV hinaus und betrifft alle öffentlichen Schulen und Bildungsanstalten. 2.2. Die Verfassungsgrundsätze werden im Schulgesetz konkretisiert: Die Schulpflicht ist in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde gehört, zu erfüllen (§ 6 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 [SchulG; SAR 401.100]); für Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton ist der Unterricht an den öffentlichen Volksschulen unentgeltlich (§ 3 Abs. 3 SchulG). Erfolgt der Unterrichtsbesuch ohne wichtige Gründe an der Volksschule einer anderen Gemeinde, entfällt die Unentgeltlichkeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SchulG). Nach dem klaren Wortlaut der vorerwähnten Normen bezieht sich der Anspruch auf Unentgeltlichkeit im Grundsatz ausschliesslich auf den Besuch öffentlicher Schulen in der Wohngemeinde des schulpflichtigen Kindes bzw. auf den Schulkreis, dem die Wohngemeinde angehört (vgl. AGVE 2003, S. 95; 2001, S. 155 f., je mit Hinweisen). Im Gegenzug werden die Gemeinden verpflichtet, die Volksschule ­ namentlich die Kindergärten, die Primarschule, die Real-, die Sekundar- und die Bezirksschule (Oberstufe) ­ einschliesslich der Sonderschulen selbst zu führen sich an einer entsprechenden Kreisschule zu beteiligen, beziehungsweise ein Schulgeld für Kinder mit Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu übernehmen (§ 52 Abs. 1 SchulG).

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2.3. Die Schulpflicht kann auch im Rahmen einer Privatschule einer privaten Schulung erfüllt werden (§ 4 Abs. 4 SchulG). Für den entgeltlichen Unterricht an Privatschulen haben die Betroffenen indessen grundsätzlich selber aufzukommen (Umkehrschluss aus § 3 Abs. 3 SchulG; AGVE 2003, S. 96; 2001, S. 156). Das Gemeinwesen wird ausnahmsweise dann kostenpflichtig, wenn ausserordentliche Situationen Besonderheiten herbeiführen, welche den unterhaltspflichtigen Eltern unverhältnismässige Lasten aufbürden würden (AGVE 2003, S. 96; 2001, S. 156). Diese Ausnahmen erfasst § 34 Abs. 3 KV, wonach die Träger der Schulen für Kinder, die wegen der Lage ihres Wohnortes, aus sozialen Gründen wegen einer Behinderung benachteiligt sind, für ausgleichende Massnahmen zu sorgen haben. So kann es sich beispielsweise bei abseits gelegenen Wohnorten aufdrängen, den Schulpflichtigen den Besuch ausserkantonaler Schulen zu ermöglichen. Soziale Benachteiligung Invalidität, die insbesondere die Unterrichtung Schulpflichtiger in Sonderschulen und Heimen erfordern, können eine Ausnahmesituation begründen und finanzielle tatsächliche Hilfe und Unterstützung gebieten (AGVE 2003, S. 96; 2001, S. 156; Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2004.5 vom 9. Juni 2005, S. 6; KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1986, § 34 N 4). Weitergehende Leistungsansprüche, insbesondere beim Besuch von Privatschulen, garantieren die Verfassungsbestimmungen und das Schulgesetz nicht. Das verfassungsmässige Recht auf unentgeltlichen Grundschulunterricht vermittelt insbesondere keinen Anspruch auf optimale individuelle Schulung jedes einzelnen Kindes (Entscheid des Verwaltungsgerichts WKL.2011.2 vom 3. Februar 2012, S. 9). 3. Ausnahmesituationen im Sinne von § 34 Abs. 3 KV können, wie gesehen, unter anderem für sonderschulungsbedürftige Kinder eine Kostenpflicht des Gemeinwesens auslösen. Die Voraussetzungen, die eine Ausnahmesituation begründen können, orientieren sich auch in diesen Fällen an den wichtigen Gründen für einen auswärtigen Schulbesuch sowie an aussergewöhnlichen Situationen, die verfassungsrechtlich einen Anspruch auf Ausgleichsmassnahmen der öffentlichen Hand begründen (siehe Erw. 2 vorne). Unabdingbare Voraussetzung für einen Anspruch auf

Schulgelder für den Besuch einer Privatschule für einen staatlichen Beitrag an eine private Schulung ist demzufolge, dass an den öffentlichen Schulen, welche die Aufenthaltsgemeinde anbietet, die Erfüllung der Schulpflicht im Einzelfall nicht möglich nicht ausreichend ist. Das Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 2. Mai 2006 (Betreuungsgesetz; SAR 428.500) die Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit

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Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen vom 8. November 2006 (VSBF; SAR 428.513) begründen keinen Anspruch auf staatliche Leistungen an die Schulkosten, wenn der Volksschulunterricht ohne wichtige Gründe ausserhalb von öffentlichen Schulen in Anspruch genommen wird. Die Grundsätze gelten auch für Kosten für Privatschulen. Ein Anspruch auf unentgeltlichen Schulbesuch bei einer Privatschule besteht folglich nur dann, wenn die Aufenthaltsgemeinde die betreffende Schulstufe den entsprechenden Schultyp nicht führt, das öffentliche Schulangebot nicht ausreichend ist dem betroffenen Kind der Besuch der öffentlichen Schule aus wichtigen Gründen nicht möglich nicht zumutbar ist. Für das Vorliegen solcher Gründe ist beweispflichtig, wer für den Besuch einer Privatschule staatliche Leistungen in Anspruch nehmen will. Er hat darzulegen und mittels geeigneter Beweismittel den Beweis anzutreten, dass einem Kind der Besuch einer öffentlichen Schule nicht möglich nicht zumutbar ist. Unterbleibt eine entsprechende Beweisofferte, ist eine Klage auf Übernahme von Schulkosten ohne weiteres abzuweisen. Das Gericht ist nicht gehalten, den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und die dafür erforderlichen Beweise von Amtes wegen zu erheben. Der Untersuchungsgrundsatz gilt im Klageverfahren grundsätzlich nicht, sondern die Verhandlungsmaxime. Wird für bestimmte Tatsachen ­ wie sie die wichtigen Gründe für einen Privatschulbesuch darstellen ­ kein taugliches Beweismittel angerufen, gilt eine Behauptung als unbewiesen, mit der Folge aus der Beweislastverteilung analog Art. 8 ZGB, dass vom Fehlen wichtiger Gründe ausgegangen werden muss. 4. 4.1. Gemäss § 28 SchulG ist Sonderschulung die Förderung und Bildung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen in Sonderkindergärten und Sonderschulen. Die Zuweisung in eine Sonderschule setzt gemäss § 15 lit. b VSBF u.a. voraus, dass beim Kind Jugendlichen ein Bedarf nach Sonderschulung ausgewiesen ist. Die notwendigen Abklärungen führt der Schulpsychologische Dienst mit Einverständnis der Inhaber der elterlichen Sorge durch (§ 17 VSBF). Zudem muss es sich bei der vorgesehenen Sonderschule um eine kantonale eine vom Kanton anerkannte Einrichtung handeln (§ 15 lit. d VSBF). Zuständig für die Zuweisung in eine Tagessonderschule

war bis Ende 2021 die Schulpflege (per 1. Januar 2022 wurden im Kanton Aargau die Schulpflegen abgeschafft; für die Zuweisung ist gemäss der auf den erwähnten Zeitpunkt hin revidierten § 16 Abs. 1 VSBF neu der Gemeinderat zuständig). 4.2. Eine Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst erfolgte bereits im Verlauf des ersten Primarschuljahres. Beim Sohn der Kläger wurde dabei

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in gewissen Teilbereichen eine Hochbegabung festgestellt (vgl. vorne lit. A/3). Eine Sonderschulbedürftigkeit ist jedoch nicht ausgewiesen. Vielmehr gingen die Beteiligten zunächst übereinstimmend davon aus, dass der Besuch der öffentlichen Schule mit entsprechender Förderung und mit der Möglichkeit, eine Klasse zu überspringen, den Bedürfnissen des Sohnes der Kläger gerecht wird (vgl. Klage, S. 11). Eine weitere Abklärung, die insbesondere auch eine Sonderschulbedürftigkeit ausweisen würde, wurde nicht durchgeführt. Die Kläger, die involvierten Personen seitens der Schule X. und die Schulbehörden unternahmen in dieser Hinsicht keine weiteren Schritte. Insbesondere wurde ausweislich der Akten von den Eltern bei der Schulpflege nie ein formelles Begehren um Durchführung entsprechender Abklärungen gestellt. Im Weiteren handelt es sich bei der Privatschule "Y." AG in X. um keine im Kanton Aargau anerkannte Sonderschule (vgl. https://www.ag.ch/de/verwaltung/bks/sonderschulen-behindertenbetreuung/kinder-und-jugendliche?q=Berufsbildung&speichern=suchen& tagIds=27a8cddb-db42-425f-9f17-96d318cb1c9b). Die Voraussetzung von § 15 lit. d VSBF ist somit ebenfalls nicht erfüllt. 4.3. Insgesamt ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer Sonderschulung nicht erfüllt waren. Hinzu kommt, dass kein entsprechender Entscheid der Schulpflege (§ 16 Abs. 1 VSBF in der bis Ende 2021 gültigen Fassung) vorlag. Bei Platzierungen in Sonderschulen, die ohne Zustimmung der zuständigen Schulpflege erfolgen, entfällt jede Leistungspflicht von Kanton und Gemeinden (§ 16 Abs. 4 VSBF in der bis Ende 2021 gültigen Fassung). Somit ergibt sich, dass nach Massgabe der Bestimmungen über die Sonderschulung kein Anspruch der Kläger auf eine Platzierung ihres Sohnes in der Privatschule "Y." AG bzw. auf eine entsprechende Kostenübernahme durch die Gemeinde X. bestand. 5. Darüber hinaus sind keine (anderen) wichtigen Gründe erkennbar, die einen ausnahmsweisen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Privatschule zu begründen vermöchten: 5.1. Aus den Vorbringen der Kläger folgt, dass sie ihren Sohn ab dem 17. Juni 2021 nicht mehr in die Primarschule X. schickten und ihn stattdessen mit der Unterstützung der "Y." AG zunächst im Homeschooling unterrichteten (Klage, S. 8). Die Anmeldung in der Privatschule "Y." AG erfolgte am 4. Juni 2021 nach absolvierter Schnupperwoche an der Privatschule (Klagebeilage 17; Klageantwortbeilagen 21 f.). Wie die Beklagte zu Recht

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ausführt, erfolgte der Wechsel an die Privatschule ohne Einbezug der Schulpflege und der Schulleitung. Vorgesehen war, dass der Sohn der Kläger in der 5. und 6. Klasse die Primarschule in Z. besucht hätte. Die 5. und 6. Primarschulklasse besuchen die Schülerinnen und Schüler aus X. in der Nachbarsgemeinde Z. (vgl. https://www.xxx/). Im Hinblick auf den bevorstehenden Wechsel war für den 7. Juni 2021 ein zusätzliches Übergabegespräch mit den Beteiligten vereinbart, welches die Kläger am 4. Juni 2021 absagten; gleichzeitig teilten sie mit, ihr Sohne besuche im nächsten Schuljahr die Privatschule "Y." AG in X. (Klagebeilage 1, S. 3; Klageantwortbeilage 22). Es ist unklar, wie sich die Situation in der Primarschule Z. nach den Sommerferien auf C. ausgewirkt hätte. Offenbar gaben die Klassenlehrpersonen und die Heilpädagogin Empfehlungen ab zur künftigen Einteilung der Schülerinnen und Schüler (Klageantwortbeilage 17). Die Kläger folgern vorschnell, dass die neue Umgebung mit anderen Lehrpersonen und unbelasteten Schulbehörden für ihren Sohn keine Option mehr war. Dies gilt umso mehr, als die Kläger der Schule X. Versäumnisse vorwerfen, welche seitens der Schule Z. nicht vorliegen konnten. Insbesondere im Hinblick auf den bevorstehenden Schulwechsel sind keine wichtigen Gründe erkennbar, aufgrund derer ein weiterer Besuch der öffentlichen Schule nicht mehr zumutbar bzw. der Besuch einer Privatschule auf Kosten des Gemeinwesens gerechtfertigt wäre. 5.2. Die Schule X. ermöglichte dem Sohn der Kläger, eine Klasse zu überspringen und von der 3. in die 4. Primarschulklasse zu wechseln. Damit wurde eine für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen vorgesehene Fördermassnahme umgesetzt (§ 15 Abs. 4 SchulG). Bezüglich der Leistungsfähigkeit und des Lernstoffs erschien das Überspringen einer Klasse erfolgsversprechend (vgl. Gesprächsnotiz / Vereinbarung / Abmachung vom 7. Mai 2021 [Klageantwortbeilage 15]). Aus den Vorbringen der Parteien ergibt sich indessen, dass nach dem Überspringen der Klasse ­ d.h. ab Januar 2021 ­ Schwierigkeiten im sozialen Bereich im Vordergrund standen (Klage, S. 14; Gesprächsnotiz / Vereinbarung / Abmachung vom 4. Januar 2021 [Klageantwortbeilage 9]). Die Schulsozialarbeiterin berichtete im Mai 2021 von einer instabilen und unruhigen Situation unter den Jungen und von

erfolgten Interventionen (vgl. Bericht und Unterstützung von C. durch die SSA vom 12. Mai 2021 [Klageantwortbeilage 19]). Die kantonale Schulaufsicht hielt im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens fest, welche Massnahmen für C. getroffen wurden (Pausenbegleitung, separate Garderobe für den Sportunterricht, bewusste Gruppeneinteilung während der Projektwoche, Gespräche mit Lehrpersonen, Schülerinnen und Schülern, Klasseninterventionen durch die Schulsozialarbeit sowie

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mehrere Besprechungen mit den Eltern). In diesem Zusammenhang kritisierte die kantonale Schulaufsicht, dass die Absprachen und getroffenen Massnahmen nicht die gewünschte Wirkung erzielt hätten. Ihrer Einschätzung nach wäre eine engmaschige Begleitung in kurzen Zeitabständen mittels Absprachen, Überprüfungen der Wirkung und laufender Anpassung der Massnahmen angezeigt gewesen (unter Führung der Schulleitung, in Kooperation mit den Eltern und unter Einbezug der Fachpersonen der Schule, d.h. von Lehrpersonen, Schulischer Heilpädagogin und Schulsozialarbeiterin). Anstelle von schriftlicher Kommunikation hätten Gespräche zwischen der Schule und den Eltern deeskalierend wirken können (Beantwortung der Aufsichtsanzeige durch das Departement Bildung, Kultur und Sport [BKS], Abteilung Volksschule, Sektion Schulaufsicht, vom 5. Juli 2021 [Klagebeilage 3]). Die Kläger führen somit zu Recht aus, dass die kantonale Schulaufsicht die seitens der Schule X. getroffenen Massnahmen als zu wenig effektiv erachtete. Allein daraus lassen sich indessen keine wichtigen Gründe ableiten, aufgrund derer ein weiterer Besuch der öffentlichen Schule nicht mehr zumutbar wäre und welche den Besuch einer Privatschule auf Kosten des Gemeinwesens rechtfertigen würden. Insgesamt kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf eine gute soziale Integration von C. sämtliche Möglichkeiten der öffentlichen Schule ausgeschöpft waren. 5.3. Gemäss eigenem Webauftritt bietet die "Y." Privatschule in X. ein Schulangebot für die 4. bis 9. Klasse, wobei die Schwerpunkte in kleinen Klassengrössen von maximal 12 Schülerinnen und Schülern sowie bei den Tagesstrukturen gelegt werden (vgl. https://www.xxx.ch/facts.html). Das betreffende schulische Umfeld mag für den Sohn der Kläger, der sehr gute Leistungsbewertungen hatte und zunehmend Defizite in der Selbstund Sozialkompetenz zeigte (vgl. Klagebeilage 5, Beilage 4), zumindest während der Unterstufe einen optimalen Rahmen bieten. Die Kläger können aber nicht aufzeigen, dass ihr Sohn lediglich in dieser Einrichtung adäquat gefördert werden kann. Entsprechende Abklärungen liegen nicht vor und wurden von ihnen auch nicht veranlasst. Weiter gewähren Verfassung und Gesetz keinen Anspruch auf eine bestmögliche individuelle Beschulung. Entsprechende Kosten müssen durch das Gemeinwesen nicht

getragen werden. In diesem Zusammenhang ist namentlich darauf hinzuweisen, dass Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Schule keine vergleichbaren Klassengrössen zur Verfügung stehen. 6. Die Kläger können nichts für sich daraus ableiten, dass die Beklagte das Schulgeld für den Schulbesuch in Z. übernommen hätte, falls ihr Sohn dort die 5. und 6. Regelklasse besucht hätte. Es besteht kein Wahlrecht seitens der Eltern, entweder ihr Kind in die öffentliche Schule zu schicken (und

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damit ­ egal ob der Unterricht in der Wohn- in einer Nachbarsgemeinde durchgeführt wird ­ von den entsprechenden Leistungen des Gemeinwesens zu profitieren) die Leistungen, die das Gemeinwesen für ein Schulkind aufwendet, in Geldform einzufordern und das Kind an einer Privatschule unterrichten zu lassen. 7. Die Kläger machen schliesslich eine Verletzung der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV geltend. Indem sich die Schulpflege X. auf den Standpunkt stelle, dass aufgrund des Wechsels an die Primarschule Z. Ende der 4. Primarschulklasse die Schulpflege Z. für die Bewilligung von Sonderschulung zuständig sei, stelle dies eine massgebliche Erschwernis für Kinder aus X. gegenüber Kindern aus Z. dar. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit fällt vorliegend bereits deshalb ausser Betracht, da die Kläger weder bei der Schulpflege X. noch bei der Schulpflege Z. ein Gesuch für eine Bedarfsabklärung für ihren Sohn gestellt und um einen Zuweisungsentscheid nachgesucht haben bzw. keine der beiden Schulpflegen einen formellen Entscheid betreffend Zuweisung von C. in die Privatschule "Y." AG gefällt hat. 8. Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass keine wichtigen Gründe nachgewiesen werden, aufgrund derer die Beklagte ausnahmsweise verpflichtet wäre, für Privatschulkosten von C. aufzukommen. Allein die angeblichen Mängel in der Begabtenförderung sowie im Verhindern des behaupteten Mobbings rechtfertigen es nicht, ein Kind auf Kosten des Gemeinwesens privat beschulen zu lassen. Nachdem der Besuch der auswärtigen Privatschule auf Veranlassung der Kläger hin erfolgte, besteht auch keine Verpflichtung, Transportkostenersatz für Privatfahrten zu leisten. 9. Zusammenfassend erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf. III. 1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang zu verlegen (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 106 ZPO). Daher haben die Kläger die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und des Zeitaufwands auf Fr. 3'500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November

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1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Mangels anwaltlicher Vertretung der Beklagten sind keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 63 VRPG i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b sowie Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Klage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 3'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 204.00, gesamthaft Fr. 3'704.00, sind von den Klägern zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.

Zustellung an: die Kläger die Beklagte (Gemeinderat)

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).

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Aarau, 26. Oktober 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.:

Michel

Erny

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