Zusammenfassung des Urteils AG WBE.2024.117: Verwaltungsgericht 3. Kammer
Die A._____ AG hat mehrere Male erfolglos Härtefallmassnahmen beantragt und Beschwerden eingereicht, die alle abgewiesen wurden. Zuletzt hat sie gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 14. Februar 2024 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, die am 30. August 2024 behandelt wurde. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die Beschwerde unbegründet ist und wies sie ab. Die Beschwerdeführerin muss die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'636.00 tragen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AG WBE.2024.117 |
Instanz: | Verwaltungsgericht 3. Kammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 30.08.2024 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Recht; Gesuch; Härtefallmassnahmen; Entscheid; SonderV; Verwaltungsgericht; Rechtsverweigerung; Fallnummer; Regierungsrat; Verfügung; Bundes; Verwaltungsgerichts; Verfahren; Generalsekretariat; Antrag; Kanton; Rechtsverzögerung; Verfahrens; Regierungsrats; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Begründung; Verwaltungsrecht; Ausstand; Verwaltungsrechtspflege; Kantons; Sonderverordnung; Abfederung; Auswirkungen; COVID-; -Pandemie |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | -, Kommentar den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich, 1998 |
WBE.2024.117 / cm / jb (2024-000123) Art. 88
Urteil vom 30. August 2024 Besetzung
Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber i.V. C. Müller
Beschwerdeführerin
A._____ AG
gegen Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5000 Aarau handelnd durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau
Gegenstand
Beschwerdeverfahren betreffend Härtefallmassnahmen gemäss Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung) Entscheid des Regierungsrats vom 14. Februar 2024
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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 20. Januar 2021 reichte die A._____ AG ein Gesuch um Zusprechung von Härtefallmassnahmen nach der Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 15. April 2020 (SonderV 20-2; SAR 961.212) ein. Das Gesuch wurde unter der Fallnummer 200583 entgegengenommen. 2. Mit Verfügung vom 22. April 2021 wies das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Generalsekretariat, das Gesuch um Härtefallmassnahmen ab. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 2. März 2022 ab, soweit er darauf eintrat (RRB Nr. 2022-000204). Die nachfolgende Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde mit Urteil vom 26. September 2022 (WBE.2022.150) ebenfalls abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. B. 1. Am 18. Februar 2023 reichte die A._____ AG beim Regierungsrat eine Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde mit folgenden Anträgen ein: 1. Das DVI sei anzuweisen das Gesuch Nr. 200583 vom 20. Januar 2021 / 24. Februar 2021 betreffend §7b, §7c und §7d der SonderV 20-2 vom 15.04.2020 (Stand 18. Februar 2022) zu behandeln und eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des DVI.
Zusätzlich stellte die A._____ AG den Antrag auf Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen die zuständigen Sachbearbeiter wegen herablassender Beleidigung und Verweigerung eines Entscheids über das eingereichte Gesuch. Eventualiter beantragte sie den Ausstand "für den Kanton Aargau" und die Überweisung zur umgehenden Behandlung und Beurteilung des Gesuchs Nr. 200583 "an einen anderen Kanton". 2. Mit Beschluss Nr. 2024-000123 vom 14. Februar 2024 entschied der Regierungsrat: 1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird abgewiesen. (...)
C. 1. Gegen den Regierungsratsbeschluss erhob die A._____ AG mit Eingabe vom 21. März 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt: 1. Es sei der Regierungsratsbeschluss vom 19. Februar 2024 [richtig: 14. Februar 2024] aufzuheben, die Rechtsverweigerungsbeschwerde gutzuheissen und der Kanton Aargau anzuweisen, betreffend der beantragten Massnahmen gemäss den §§ 7b, 7c und 7d der Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (SonderV 20-2) eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Aargau.
2. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2024 beantragt das DVI, Generalsekretariat, im Namen des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 3. Mit freigestellter Replik vom 22. Mai 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 30. August 2024 beraten und entschieden.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 11 Abs. 1 SonderV 20-2 entscheidet das DVI über die Anträge zu Gesuchen betreffend Leistungen für Härtefälle gemäss den §§ 7a-7d SonderV 20-2. Ganz teilweise abschlägige Entscheide des DVI können mit Beschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (vgl. § 50 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] i.V.m. § 11 Abs. 2 SonderV 20-2); Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind anfechtbaren Entscheiden gleichgestellt (§ 41 Abs. 2 VRPG). Der diesbezügliche Beschluss des Regierungsrats unterliegt gemäss § 54
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Abs. 1 VRPG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde dar, sie habe am 13. Januar 2021, 20. Januar 2021, 28. Januar 2021, 24. Februar 2021, 15. April 2022, 10. Mai 2022 und 30. Juni 2022 "finanzielle Massnahmen gemäss den §§ 7b, 7c und 7d" der SonderV 20-2 beantragt. Hierzu legt sie verschiedene von ihr als "Gesuche" bzw. als "Verfügung" bezeichnete E-Mails mit den genannten Daten vor (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3). Mit E-Mail vom 20. Januar 2021 bestätigte das "Covid-19-Team", dass eine Anmeldung zur Antragsstellung um Härtefallmassnahmen erfolgreich unter der Fallnummer 200583 registriert worden sei. Die E-Mails vom 28. Januar 2021 und vom 24. Februar 2021 beziehen sich sodann wie diesen unschwer entnommen werden kann ebenfalls auf die Fallnummer 200583. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geht es dabei nicht um die Registrierung von zwei weiteren Gesuchen betreffend Härtefallmassnahmen, sondern lediglich um eine Orientierung über den weiteren Ablauf des Verfahrens mit der Fallnummer 200583. Die übrigen E-Mails - sowie auch das beigelegte Anmeldeformular (Beschwerdebeilage 9) - beziehen sich auf die Fallnummern 200456, 500064, 308063 und 500221. 2.2. Das Rechtsmittelverfahren wird durch den Streitgegenstand begrenzt. Nur was Gegenstand des ursprünglichen Verwaltungsverfahrens war bzw. hätte sein sollen allenfalls im Verwaltungsbeschwerdeverfahren zusätzlich geregelt wurde kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren Streitgegenstand sein. Der Verfügungsgegenstand ergibt sich aus der erstinstanzlichen Verfügung in Verbindung mit dem entsprechenden Gesuch, soweit sie auf ein solches hin erging (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 39 N 22 ff.; MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 45). Der Streitgegenstand darf sich im Laufe des Rechtsmittelzugs nicht erweitern, sondern lediglich verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 688).
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Die vor Vorinstanz eingereichte Rechtsverweigerungsbeschwerde nennt in ihrem Antrag explizit nur die Fallnummer 200583 (vgl. vorne lit. B/1). Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf andere Gesuche (insbesondere Fallnummern 200456, 500064, 308063 und 500221) bezieht, ist darauf nicht einzutreten. 3. 3.1. Gemäss § 43 Abs. 2 VRPG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag sowie eine Begründung enthalten. Es ist darzulegen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerdeführerin Mängel aufweist (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2003, S. 105, Erw. 3d). Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin mit dem Antrag darzulegen, welche Punkte des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs sie abgeändert haben will (MERKER, a.a.O., § 39 N. 5). Mit der Begründung ist darzulegen, in welchen Punkten nach Auffassung der Beschwerdeführerin der angefochtene Entscheid fehlerhaft ist (MERKER, a.a.O., § 39 N. 39). Bei Laienbeschwerden werden an die Begründung zwar keine allzu hohen Anforderungen gestellt, immerhin wird aber verlangt, dass die Beschwerdeführerin darlegt, weshalb sie mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und welche Erwägungen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen nicht zutreffen sollen (AGVE 2009, S. 275, Erw. 3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.182 vom 14. Juni 2021, Erw. I/2.1). Auf Beschwerden, die diese Anforderungen nicht erfüllen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRPG). 3.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des Regierungsratsentscheids. Dieser hält im Dispositiv neben der Abweisung der Rechtsverweigerungsbeschwerde auch das Nichteintreten auf das Ausstandsgesuch fest (vgl. vorne lit. B/2). In ihrer Beschwerde und Replik setzt sich die Beschwerdeführerin jedoch einzig und allein mit der Thematik der Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung auseinander. Zu den Erwägungen über das gestellte Ausstandsgesuch äussert sie sich nicht und legt folglich auch nicht dar, inwiefern sie mit diesen nicht einverstanden ist. Da es in Bezug auf die Frage des Ausstands an einer genügenden Begründung der Beschwerde mangelt, darf insofern nicht darauf eingetreten werden (§ 43 Abs. 2 VRPG). 4. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Im vorstehend präzisierten Umfang ist die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde materiell zu beurteilen; im Übrigen ist darauf nicht einzutreten. II.
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1. Die Beschwerdeführerin begründet die behauptete Rechtsverweigerung damit, dass ihr keine anfechtbare Verfügung betreffend Härtefallmassnahmen nach §§ 7b, 7c und 7d SonderV 20-2 ausgestellt worden sei. Rechtskräftig sei nur über die Härtefallmassnahmen nach § 7a SonderV 20-2 entschieden worden. Da im Gesuch um Härtefallmassnahmen nicht konkretisiert werden müsse, auf welche Bestimmung es sich stütze, sei auch für die Härtefallmassnahmen nach §§ 7b, 7c und 7d SonderV 20-2 eine anfechtbare Verfügung auszustellen. 2. Die Vorinstanz entgegnet dem Vorwurf der Rechtsverweigerung bezüglich Fallnummer 200583 um welche es hier ausschliesslich gehen kann (vgl. vorne Erw. I/2) , dass sich der entsprechende Antrag lediglich auf Härtefallmassnahmen nach § 7a SonderV 20-2 bezog. Eine Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung falle ausser Betracht, da über Härtefallmassnahmen nach § 7a SonderV 20-2 ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts vorliege (WBE.2022.150). 3. Das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. der Rechtsverzögerung ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Es wird verletzt, wenn eine Gerichts- Verwaltungsbehörde untätig bleibt das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1045 mit Hinweisen). Das Verbot formeller Rechtsverweigerung richtet sich an Verwaltungsbehörden und Gerichte. Dem Rechtsuchenden wird ein gerechtes Verfahren verweigert, wenn sein ordnungsgemäss eingereichtes Begehren nicht regelgemäss geprüft wird (GEROLD STEINMANN/BENJAMIN SCHINDLER/DAMIAN WYSS, in: BERNHARD EHRENZELLER/PATRICIA EGLI/PETER HETTICH/PETER HONGLER/BENJAMIN SCHINDLER/STEFAN G. SCHMID/RAINER J. SCHWEIZER [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 29 N. 30). 4. 4.1. Das Rubrum des Entscheids des DVI, Generalsekretariat, vom 22. April 2021 lautet wie folgt: Verfügung betreffend Beanspruchung von Härtefallmassnahmen gemäss Sonderverordnung 2 zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
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In Sachen A._____ AG Fallnummer 200583 nachfolgend Gesuchstellerin betreffend Gesuch um Härtefallmassnahmen
In der Folge wurde das Gesuch gestützt auf § 7a SonderV 20-2 geprüft und schliesslich abgewiesen. Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass es sich dabei lediglich um einen Teilentscheid handeln würde bzw. dass Entscheide gestützt auf zusätzliche gesetzliche Grundlagen vorbehalten blieben. Entsprechend ergibt sich, dass mit dem erwähnten Entscheid des DVI, Generalsekretariat, das unter der Fallnummer 200583 registrierte Gesuch als Ganzes behandelt, nach Massgabe von § 7a SonderV 20-2 geprüft und schliesslich abgewiesen wurde. Im anschliessenden Rechtsmittelverfahren wurde auf die Verwaltungsbeschwerde bzw. die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten, soweit darin Härtefallmassnahmen nach §§ 7b, 7c und 7d beantragt wurden; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Damit ist der erstinstanzliche Entscheid vom 22. April 2021 rechtskräftig geworden. Ein Anspruch auf Wiedererwägung wird nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine (erneute) Prüfung ihres unter der Fallnummer 200583 registrierten Gesuchs um Härtefallmassnahmen vom 20. Januar 2021. Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist somit nicht gerechtfertigt. 4.2. Der Vollständigkeit halber rechtfertigen sich folgende Hinweise: Der Antrag auf Härtefallmassnahmen (Fallnummer 200583) wurde am 20. Januar 2021 gestellt und registriert. Zu diesem Zeitpunkt waren lediglich §§ 7a und 7b SonderV 20-2 in Kraft (§ 7b wurde mit der Änderung vom 20. Januar 2021 eingefügt; die Inkraftsetzung erfolgte rückwirkend per 14. Januar 2021; AGS 2021/01-01). §§ 7c und 7d SonderV 20-2 (Änderung vom 24. März 2021; Inkrafttreten am 1. April 2021; AGS 2021/03-01) traten erst nach Gesuchseinreichung in Kraft und fielen daher als anwendbare Gesetzesgrundlagen von vornherein ausser Betracht. Dass das DVI, Generalsekretariat, in seinem Entscheid auch nicht auf § 7b SonderV 20-2 einging, lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen, wurden doch im Gesuch keine Angaben zu einer allfälligen Betriebsschliessung (im Sinne dieser Bestimmung) gemacht. Tatsächlich erfolgte dies erst mit dem separaten Gesuch der Beschwerdeführerin vom 15. April 2022 (registriert unter der Fallnummer 500064), das jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist (vgl. vorne Erw. I/2.1). Das Vorgehen des DVI, Generalsekreta-
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riat, von einem Gesuch allein betreffend Härtefallmassnahmen nach § 7a SonderV 20-2 auszugehen, ist daher nicht zu beanstanden. Das Gesuch wurde seinerzeit abgewiesen mit der Begründung, dass es aufgrund fehlender Angaben und der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht behandelt werden könne und dass die Beschwerdeführerin sich am 15. März 2020 in einem Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge befunden habe, womit die Voraussetzung von Art. 4 Abs. 2 lit. b der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie vom 25. November 2020 (Covid-19-Härtefallverordnung; SR 951.262) nicht erfüllt sei. Die Voraussetzungen für Härtefallmassnahmen gestützt auf §§ 7b, 7c und 7d SonderV 20-2 hätten letztlich aus denselben Gründen verneint werden müssen. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'500.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG).
Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 136.00, gesamthaft Fr. 1'636.00 sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
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Zustellung an: die Beschwerdeführerin den Regierungsrat Mitteilung an: das DVI, Generalsekretariat
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
Aarau, 30. August 2024 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber i.V.:
Michel
C. Müller
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