Zusammenfassung des Urteils AG WBE.2022.101: Verwaltungsgericht 3. Kammer
Das Ehepaar A. und B. bezieht seit 2013 Sozialhilfe, deren Bedingungen überprüft wurden. Die Sozialkommission beschloss, dass sie ihre Wohnkosten reduzieren und sich um eine Arbeitsstelle bemühen müssen. Die Beschwerdeführer legten Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten von CHF 1'532.00 gehen zu Lasten des Kantons. Die Beschwerdeführer erhalten unentgeltliche Rechtspflege und ihr Rechtsvertreter erhält eine Entschädigung von CHF 1'741.70. Die Beschwerdeführer können den Entscheid beim Schweizerischen Bundesgericht anfechten.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AG WBE.2022.101 |
Instanz: | Verwaltungsgericht 3. Kammer |
Abteilung: | - |
Datum: | 22.08.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Arbeit; Weisung; Recht; Sozialhilfe; Wohnung; Person; Wohnkosten; Verwaltungsgericht; Sozialkommission; Entscheid; Gemeinde; Beschwerdestelle; Apos; Auflage; Ziffer; Mietzins; Sozialen; Dienste; Beschwerdeführern; Verfahren; Verwaltungsgerichts; Hilfe; Weisungen; Fahrzeug |
Rechtsnorm: | Art. 123 ZPO ; |
Referenz BGE: | 130 I 71; 138 III 217; 139 III 396; |
Kommentar: | - |
WBE.2022.101 / ME / jb (BE.2020.181) Art. 84
Urteil vom 22. August 2022 Besetzung
Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Erny
Beschwerdeführer 1
A._____,
Beschwerdeführerin 2
B._____, beide vertreten durch lic. iur. Philip Schneiter, Rechtsanwalt, Zentralstrasse 120, Postfach 347, 5430 Wettingen
gegen
Sozialkommission C._____, Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau
Gegenstand
Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 14. Februar 2022
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Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Das Ehepaar A. und B. (geb. XXX und YYY) bezieht seit dem 1. Oktober 2013 mit Unterbrüchen materielle Hilfe von der Gemeinde C.. Im Herbst 2020 wurden die Anspruchsvoraussetzungen überprüft. 2. An der Sitzung vom 26. Oktober 2020 beschloss die Sozialkommission C.: 1. Von der Revision des Sozialhilfeanspruchs wird Kenntnis genommen. 2. A. und B. werden längstens bis zur Revision der Sozialhilfe im Oktober 2021 weiterhin mit Fr. 2'487.40 gemäss Budget unterstützt. Dazu kommen allfällige Krankheitskosten nach Vorliegen der Rechnung. 3. A. und B. werden mittels Auflagen und Weisungen angewiesen, ihre Wohnkosten innert längstens 3 Monaten ab Zustellung des Protokolls der Sozialkommission an den Richtwert der Gemeinde C. von maximal Fr. 1'150.00 (inkl. Nebenkosten) anzupassen. 4. Mit der Wohnungssuche ist sofort zu beginnen und darüber ist mindestens monatlich gegenüber dem zuständigen Sozialarbeiter schriftlich Bericht zu erstatten (für welche Wohnung hat man sich wann wie beworben). 5. Wird die Auflage und Weisung Ziffer 3 nicht befolgt und können dafür keine triftigen Gründe vorgebracht werden, werden die Wohnkosten ab 1. Februar 2021 nur noch im Umfang des Richtwerts der Gemeinde C. übernommen. 6. A. und B. werden mittels Auflagen und Weisungen verpflichtet, sich aktiv um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen. Die Bemühungen sind schriftlich zu dokumentieren und dem zuständigen Sozialarbeiter jeweils zum 5. des Monats unaufgefordert einzureichen. Verlangt werden im Minimum je 5 Bemühungen pro Monat. 7. A. und B. werden mittels Auflagen und Weisungen verpflichtet, jede zumutbare Arbeitsstelle anzutreten. 8. A. wird mittels Auflagen und Weisungen verpflichtet, so schnell als möglich, spätestens aber bis zum 30. November 2020 sein Fahrzeug zu verkaufen die Nummernschilder beim Strassenverkehrsamt zu hinterlegen. Der Nachweis dazu ist den Sozialen Diensten C. unaufgefordert einzureichen. 9. Bei Nichteinhaltung der Weisung Ziffer 8 werden die Betriebskosten des Fahrzeuges ab Dezember 2020 in der Höhe von Fr. 165.15 in Abzug gebracht.
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10. Das Gesuch von A. vom 13. Oktober 2020 um eine Kostengutsprache für weitere Fahrstunden wird abgewiesen.
B. 1. Dagegen erhoben A. und B. mit Eingabe vom 30. November 2020 Verwaltungsbeschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, und beantragte die Aufhebung der Anordnungen zu den Wohnkosten, zu den Arbeitsbemühungen und zum Motorfahrzeug. 2. Am 14. Februar 2022 entschied die Beschwerdestelle SPG: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Ziffern 5, 8 und 9 des Entscheids der Sozialkommission C. vom 26. Oktober 2020 werden von Amtes wegen wie folgt geändert: "5. Wird die Auflage und Weisung Ziffer 3 nicht befolgt und können dafür keine triftigen Gründe vorgebracht werden, werden die Wohnkosten ab 1. April 2022 nur noch im Umfang des Richtwerts der Gemeinde C. übernommen. 8. A. wird mittels Auflagen und Weisungen verpflichtet, so schnell als möglich, spätestens aber bis zum 28. Februar 2022 sein Fahrzeug zu verkaufen die Nummernschilder beim Strassenverkehrsamt zu hinterlegen. Der Nachweis dazu ist den Sozialen Diensten C. unaufgefordert einzureichen. 9. Bei Nichteinhaltung der Weisung Ziffer 8 werden die Betriebskosten des Fahrzeuges ab März 2022 in der Höhe von Fr. 165.15 in Abzug gebracht."
3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 131.00, gesamthaft Fr. 1'131.00, werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt.
C. 1. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. März 2022 liessen A. und B. folgende Anträge stellen: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des kantonalen Sozialdienstes vom 14. Februar 2022 aufzuheben. Gleichzeitig seien die Ziffern 2, 3, 4, 5, 8 und 9 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin (Sozialkommission C.) vom 26. Oktober 2020 aufzuheben.
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2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3. Den Beschwerdeführern sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, und es sei ihnen in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
2. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete am 21. März 2022 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer. 3. Die Sozialen Dienste C. beantragten mit Eingabe vom 4. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. 4. Am 19. April 2022 reichten A. und B. eine eigene (d.h. nicht vom Rechtsvertreter verfasste) Stellungnahme ein. 5. Mit Eingabe vom 20. April 2022 liessen die Beschwerdeführer über ihren Rechtsvertreter beantragen, die Beschwerdeantwort der Sozialen Dienste C. vom 4. April 2022 sei aus dem Recht zu weisen, da diese nicht von der Sozialkommission C. erstattet worden sei. Zudem verlangte er die Zustellung der in der Beschwerdeantwort der Sozialen Dienste erwähnten Beilagen. 6. Mit Verfügung vom 22. April 2022 wurden den Beschwerdeführern die Beschwerdeantwortbeilagen zur Kenntnisnahme zugestellt. 7. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 liessen die Beschwerdeführer eine Replik erstatten. 8. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehörden mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS können an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung der Änderung des Entscheids hat. Die Vorinstanz hat bestätigt, dass die Wohnkosten der Beschwerdeführer nur im Umfang der örtlichen Mietzinsrichtlinien zu übernehmen sind. Weiter werden die Beschwerdeführer zu Stellensuchbemühungen und zur Annahme jeder zumutbaren Arbeitsstelle verpflichtet. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer zur Exmatrikulation seines Motorfahrzeugs angehalten. Dadurch sind die Beschwerdeführer beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführer machen in der Eingabe vom 20. April 2022 geltend, die Beschwerdeantwort vom 4. April 2022 sei aus dem Recht zu weisen, da diese nicht von der Sozialkommission C., sondern von den Sozialen
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Diensten C. erstattet worden sei. Gemäss § 2 des Reglements der Sozialkommission C. vom 15. September 2010 gehöre die Leiterin der Sozialen Dienste der Sozialkommission nur mit beratender Stimme an. Demzufolge sei diese Beschwerdeantwort keiner Verfahrenspartei zuzuordnen. 1.2. Nach § 44 Abs. 1 SPG ist der Gemeinderat selbst eine von ihm eingesetzte Sozialkommission die Sozialbehörde der Gemeinde. Diese trifft die nach dem Sozialhilfe- und Präventionsgesetz erforderlichen Verfügungen und Entscheide. Dies schliesst nicht aus, dass die Sozialen Dienste im Einverständnis mit der Sozialbehörde im Beschwerdeverfahren die Beschwerdeantwort erstatten. Jene stehen in direktem Kontakt mit den unterstützten Personen und verfügen über detaillierte Kenntnisse des jeweiligen Falls. Das Verwaltungsgericht behandelt die Sozialkommission als Verfahrenspartei (vgl. § 13 Abs. 2 lit. f VRPG) und stellt dieser die Verfügungen und Entscheide zu. Überlässt sie die Eingabe von Rechtsschriften den Sozialen Dienstes, entstehen den Beschwerdeführern daraus keine Nachteile. Abgesehen davon gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 VRPG). Danach ermitteln die Behörden den Sachverhalt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Im Gegensatz zum Zivilprozess besteht daher keine Möglichkeit, eine Eingabe "aus dem Recht zu weisen". Diesem Antrag kann daher nicht entsprochen werden. 2. 2.1. Die Beschwerdestelle SPG trat im angefochtenen Entscheid vom 14. Februar 2022 teilweise nicht auf die Beschwerde ein. Zur Begründung führte sie aus, hinsichtlich der Anordnungen betreffend Wohnkosten liege eine "abgeurteilte Sache" vor. Die Beschwerdestelle SPG habe bereits mit Entscheid vom 27. Januar 2016 eine Auflage/Weisung zur Suche einer kostengünstigen Wohnung geschützt. Das Verwaltungsgericht habe mit Urteil vom 8. Juni 2016 (WBE.2016.97) den Entscheid in diesem Punkt bestätigt. Ein veränderter Sachverhalt sei weder aus den Akten ersichtlich, noch werde ein solcher durch die Beschwerdeführer geltend gemacht. Auf die Beschwerde wurde insoweit nicht eingetreten. 2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz hätte in Bezug auf die Wohnkosten auf die Beschwerde eintreten müssen. Aus den Verfahrensakten ergebe sich nicht,
welcher Sachverhalt im Verfahren WBE.2016.97 zu beurteilen war. Seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts seien sechs Jahre vergangen. In dieser Zeit sei die Bindung der Beschwerdeführer zur Wohnung noch intensiver geworden. In wenigen Jahren sei für den Beschwerdeführer ein vorzeitiger Bezug der AHV-Altersrente und der
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Bezug von Ergänzungsleistungen möglich. Die massgeblichen Umstände hätten sich insoweit verändert. Nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts in Rechtskraft erwachsen sei, habe die Sozialbehörde mit Beschluss vom Juni 2017 sodann ausdrücklich darauf verzichtet, von den Beschwerdeführern die Reduktion der Wohnkosten einzuverlangen. 2.3. Ob die Beschwerdestelle SPG im Punkt der Wohnkosten zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, kann vorliegend offenbleiben. Denn wie sich nachfolgend (vgl. Erw. 3.5) zeigen wird, hätte diesbezüglich die Beschwerde ohnehin abgewiesen werden müssen. Im Übrigen verzichten die Beschwerdeführer explizit auf eine Rückweisung (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 5). 3. 3.1. Die Beschwerdeführer beanstanden die Weisung zur Wohnungssuche mit Kürzungsandrohung. Der Beschwerdeführer lebe seit 1975 praktisch ununterbrochen in dieser Wohnung. Es bestehe daher eine starke emotionale Bindung. Infolge des Kriegs in der Ukraine habe sich die emotionale Bindung zur Wohnung noch weiter verstärkt, da er selber während des Prager Frühlings aus der damaligen Tschechoslowakei habe flüchten müssen. Ein Umzug würde die psychische Verfassung des Beschwerdeführers beeinträchtigen. Schliesslich habe die Sozialkommission mit Beschluss vom Juni 2017 explizit darauf verzichtet, von den Beschwerdeführern eine Reduktion der Wohnkosten zu verlangen. Im Gegenzug habe die Gemeinde dem Beschwerdeführer einen Jobcoach zur Verfügung gestellt und habe sich der Beschwerdeführer in der Folge aktiv um die Arbeitsintegration bemüht. Darüber hinaus zeige das Protokoll der Sozialkommission vom 27. Januar 2020, dass die Richtwerte in den Mietzinsrichtlinien der Gemeinde C. derart knapp bemessen seien, dass sie kaum eingehalten werden könnten. 3.2. Die Sozialen Dienste C. führen in der Beschwerdeantwort vom 4. April 2022 aus, im Entscheid vom 26. Juni 2017 sei "vorläufig bis zur Revision im Juni 2018" von einer Weisung zur Anpassung der Wohnkosten abgesehen worden, damit sich der Beschwerdeführer habe auf die Arbeitsintegration fokussieren können. Damals sei ein intensives Arbeitscoaching für den Beschwerdeführer organisiert worden. Entsprechend dem angefochtenen Beschluss habe er lediglich fünf Bewerbungsbemühungen pro Monat einzureichen. Der Aufwand und die psychische Beanspruchung seien geringer
als noch im Juni 2017. Ein Umzug stelle in den meisten Fällen eine Belastung dar, sei jedoch umsetzbar. Das Bedürfnis, die elterliche Wohnung behalten zu wollen, sei zwar nachvollziehbar, jedoch auch für andere Personen in bescheidenen Verhältnissen oftmals nicht umzusetzen. Der Beschwerdeführer befinde sich nicht im hohen Alter, in welchem
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ihm ein Umzug nicht mehr zugemutet werden könne. Die Anpassung der Wohnkosten an den Richtwert der Gemeinde gehe nicht zwingend mit einem Umzug einher. Auch die Aufnahme eines zahlungsfähigen Untermieters sei eine mögliche Variante zur Anpassung und Reduktion der Wohnkosten. Die Mietzinsrichtlinien der Gemeinde C. seien im Jahr 2019 angepasst worden. Grundsätzlich bestehe in C. ein ausreichendes Wohnungsangebot. 3.3. Nach § 5 Abs. 1 SPG hat, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, Anspruch auf Sozialhilfe. Diese umfasst die persönliche und die materielle Hilfe und bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration (§ 4 SPG). Die materielle Hilfe ist eine Leistung, die in Form von Geld, durch Erteilung einer Kostengutsprache bei Vorliegen besonderer Umstände auf andere Weise erbracht werden kann (§ 9 SPG). Grundlage für die Bemessung der materiellen Hilfe bilden die gemäss § 10 Abs. 1 SPG i.V.m. § 10 Abs. 1 SPV verbindlichen Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe vom April 2005 (4. überarbeitete Ausgabe) für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Januar 2017 ergangenen Änderungen, wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Anzurechnen ist danach der Wohnungsmietzins (bei Wohneigentum der Hypothekarzins), soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3; Handbuch Sozialhilfe des Kantonalen Sozialdienstes, Kap. 12). Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-Richtlinien, B.3; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Diss., Basel 2011, S. 370, 375). Es wird von Personen, die Sozialhilfe beziehen, nicht erwartet, dass sie zwingend die günstigste zumutbare Wohnung bewohnen. Vielmehr hat der Mietzins den örtlichen Verhältnissen zu entsprechen. Diese kommunale Obergrenze wird von den Sozialhilfeorganen durch Mietzinsrichtlinien festgelegt (§ 15b Abs. 1 SPV; vgl. CLAUDIA HÄNZI, a.a.O., S. 181). Gemäss den örtlichen Mietzinsrichtlinien beträgt der maximal anrechenbare Mietzins für eine 2 2.5-Zimmer-Wohnung Fr. 1'150.00 (inkl. Nebenkosten) pro Monat (Protokoll der Sozialkommission
C. vom 27. Januar 2020 [Vorakten Gemeinde, S. 16]). 3.4. Die Gewährung materieller Hilfe kann mit der Auflage und Weisung verbunden werden, gebundene Ausgaben wie namentlich den Wohnungsmietzins innert angemessener Frist an die entsprechenden Richtwerte anzupassen (§ 13a Abs. 1 SPG). Sofern die unterstützte Person keine triftigen Gründe
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für die Nichtbefolgung dieser Auflage und Weisung vorbringen kann, werden gebundene Ausgaben nur noch im Umfang dieser Richtwerte übernommen (§ 13a Abs. 2 SPG). Es ist sachgerecht und mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 3 VRPG) im Einklang, im Fall übermässig hoher Mietkosten die Zusprechung von Sozialhilfe mit der Auflage zu verbinden, eine günstigere Wohnung zu suchen; im Widerhandlungsfall können entsprechende Kürzungen bei den Wohnkosten vorgenommen werden (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2006, S. 229 f.; SKOS-Richtlinien, Kap. B.3; CLAUDIA HÄNZI, a.a.O., S. 374). 3.5. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall zu prüfen. Insbesondere sind die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Person sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3; AGVE 2003, S. 283). Der monatliche Mietzins von Fr. 1'484.00 inkl. Nebenkosten (vgl. Vorakten Gemeinde, S. 46) liegt deutlich über dem maximalen Wohnkostenbeitrag der örtlichen Mietzinsrichtlinien. Die Übernahme der gesamten Wohnkosten verursacht der Gemeinde Mehrkosten von Fr. 4'008.00 pro Jahr. Den Beschwerdeführern wurde bereits mit Beschluss der Sozialkommission vom 31. August 2015 die Weisung erteilt, die Wohnkosten den örtlichen Mietzinsrichtlinien anzupassen. Die entsprechenden Beschwerden wurden diesbezüglich durch die Beschwerdestelle SPG sowie kantonal letztinstanzlich durch das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juni 2016 (WBE.2016.97) abgewiesen; das Bundesgericht trat auf das dagegen erhobene Rechtsmittel nicht ein. Im Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Arbeitscoach zur Verfügung gestellt und vorerst auf die Durchsetzung der Weisung zur Reduktion der Wohnkosten verzichtet, zumal sich die Chancen auf eine Ablösung von der Sozialhilfe zwischenzeitlich erhöhten. Den Beschwerdeführern muss dennoch stets bewusst gewesen sein, dass sie die Wohnkosten reduzieren müssen, sollten sie weiterhin von der Sozialhilfe abhängig sein. Wie die Sozialen Dienste C. in der Beschwerdeantwort vom 4. April 2022 zu Recht ausführen,
können die Beschwerdeführer einen Umzug vermeiden, indem sie einen solventen Untermieter bei sich aufnehmen. Die Beschwerdeführenden haben zwar erwogen, einen ukrainischen Flüchtling bei sich aufzunehmen, haben aber ausweislich der Akten in dieser Hinsicht nichts weiter unternommen. Insofern vermögen sie aus diesem Vorhaben nichts für sich abzuleiten. Dies gilt
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umso mehr, als entsprechende Untermiete zeitlich relativ eng limitiert sein dürfte. Angesichts des stark überhöhten Mietzinses und weil die Beschwerdeführer bereits mit Beschluss vom 31. August 2015 zur Reduktion der Wohnkosten verpflichtet wurden, kann dem Umstand, dass sie seit Jahrzehnten in der Wohnung leben und eine ,,emotionale Bindung" geltend machen, kein Gewicht zukommen. Gleich verhält es sich mit der befürchteten Einbusse an Wohnqualität: Ein entsprechender Verlust ist unabhängig von einem guten Preis-/Leistungsverhältnis hinzunehmen. Was das Alter der Beschwerdeführer anbelangt, steht dieses einem Wohnungswechsel nicht entgegen. Solange die Beschwerdeführer nicht von der Sozialhilfe abgelöst sind, beansprucht die betreffende Weisung Geltung. Im Hinblick auf einen Vorbezug der AHV-Rente ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vier Jahre jünger ist als der Beschwerdeführer und die Bedingungen einer vorzeitigen Pensionierung unbekannt sind. Eine besondere Verwurzelung im Umfeld, deren Wegfall eine Gefährdung der sozialen Integration bewirken könnte, wird nicht substantiiert geltend gemacht. Grundsätzlich lassen sich persönliche Beziehungen auch in einer preisgünstigen Wohnung in der Gemeinde deren Umgebung aufrechterhalten. Dass gesundheitliche Beschwerden einem Wohnungswechsel entgegenstehen, wird ebenfalls nicht geltend gemacht. Damit erweist sich die Weisung zur Wohnungssuche als zumutbar und ist nicht zu beanstanden. 4. 4.1. Die Sozialkommission C. hat in Ziffer 5 des Protokolls vom 26. Oktober 2020 verfügt, dass der überhöhte Mietzins grundsätzlich längstens bis 31. Januar 2021 übernommen werde. Die Beschwerdestelle SPG hat Ziffer 5 in ihrem Entscheid vom 14. Februar 2022 von Amtes wegen dahingehend geändert, dass der überhöhte Mietzins grundsätzlich längstens bis 31. März 2022 übernommen werde. 4.2. Von den hilfesuchenden Personen, welche mit überhöhten Mietkosten belastet sind, kann nicht verlangt werden, dass sie ihre Wohnung "ins Blaue" kündigen. Die Auflagen und Weisungen verpflichten sie vielmehr, vorab eine neue Wohnung im Rahmen der sozialhilferechtlichen Kriterien zu suchen. Ein Umzug und die Kündigung der bisherigen Wohnung sind in der Regel erst geboten, wenn eine angemessene Ersatzwohnung gefunden wurde. Der Vollzug einer angedrohten Kürzung ist sodann
nur unter der Voraussetzung möglich, dass die unterstützte Person keine Wohnung gesucht eine ihr angebotene angemessene Wohnung ohne zureichende Gründe abgelehnt hat (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2014.351 vom 4. März 2015, Erw. II/3.2; BE.2004.00386 vom 27. Januar 2005, Erw. II/2b/aa). Eine Kürzung der materiellen Hilfe, auch
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des Beitrages an die Wohnkosten, setzt ein Verschulden der unterstützten Person voraus (vgl. AGVE 2008, S. 258 f.). Der unterstützten Person gereicht es nach der Rechtsprechung zum Verschulden, wenn sie sich den Suchbemühungen entzieht zumutbare Wohnungsangebote aus nicht schützenswerten Gründen ablehnt (WBE.2014.351 vom 4. März 2015, Erw. II/3.2; WBE.2012.138 vom 20. September 2012, Erw. II/5.3). Unzulässig wäre es, die Weisung zur Wohnungssuche mit einem Datum zu versehen, ab welchem die materielle Hilfe unabhängig von einem weisungswidrigen Verhalten Verschulden der unterstützten Person gekürzt würde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Gemäss Ziffer 5 des Protokolls der Sozialkommission und der Anpassung im Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 14. Februar 2022 erfolgt eine Kürzung ab dem jeweiligen Datum nur, falls die Beschwerdeführer keine triftigen Gründe vorbringen können, aufgrund welcher sie die Weisung bis dahin noch nicht erfüllen konnten. Für eine Reduktion muss ihnen mit anderen Worten ein weisungswidriges Verhalten vorgeworfen werden können. In diesem Sinne angewendet ist Ziffer 5 des Protokolls der Sozialkommission C. vom 26. Oktober 2020 zulässig und nicht zu beanstanden. 5. 5.1. Weiter beanstanden die Beschwerdeführer die Weisungen, monatlich je fünf Stellensuchbemühungen einzureichen und jede zumutbare Arbeitsstelle anzunehmen. Die Beschwerdeführer hätten sich beide immer aktiv um ihre Arbeitsreintegration bemüht. Von 2016 2019 sei der Beschwerdeführer durch einen Jobcoach unterstützt worden. Damals habe er ein 6monatiges Praktikum absolviert, in Teilzeit bei der O. sowie auf Abruf bei der G. GmbH gearbeitet. Dass nach dem Praktikum keine Festanstellung erfolgte und das Arbeitsverhältnis mit der O. im Jahr 2020 aufgelöst wurde, sei jeweils auf Umstände zurückzuführen, die nicht der Beschwerdeführer zu vertreten habe. Seine Anstellung bei der G. habe der Beschwerdeführer zwar behalten können, doch seien die Arbeitseinsätze infolge der CoronaPandemie weitgehend weggefallen. Als der Beschwerdeführer anfangs 2019 die Möglichkeit erhalten habe, für die D. AG als Chauffeur zu arbeiten, sei es die Beschwerdegegnerin gewesen, die aufgrund der ungenügenden Finanzierung der Fahrausbildung diese Perspektive vereitelt habe. Auch der Beschwerdeführerin könne betreffend
Stellenbemühungen nichts vorgeworfen werden. Nachdem sie zunächst für die E.-GmbH tätig gewesen sei, sei ihr Arbeitsverhältnis bei der F. GmbH im März 2020 infolge der Corona-Pandemie noch in der Probezeit aufgelöst worden. Zurzeit würden die Beschwerdeführer von der Gemeinde bei ihren Arbeitsreintegrationsbemühungen nicht mehr unterstützt. Dem Beschwerdeführer sei vielmehr nahegelegt worden, sich so bald wie möglich frühpensionieren zulassen.
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5.2. Die Vorinstanz verweist auf die Zielsetzung der Sozialhilfe, welche auf die wirtschaftliche Selbständigkeit der unterstützten Person ausgerichtet sei. Habe eine Sozialhilfe beziehende Person eine Arbeitsstelle lediglich im Teilzeitpensum und könne damit der Lebensunterhalt nicht gedeckt werden, sei weiterhin nach einer zusätzlichen Stelle einer Stelle mit einem höheren Arbeitspensum zu suchen, was eine Ablösung von der Sozialhilfe ermöglichen könne. Die Beschwerdeführerin habe eine stundenweise Anstellung bei der E.-GmbH in Aussicht, der Beschwerdeführer arbeite auf Abruf bei der G.. Diese Arbeitseinsätze reichten jedoch nicht aus, um ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen, weshalb von den Beschwerdeführern erwartet werde, sich weiterhin um eine existenzsichernde Arbeitsstelle zu bemühen. Dem Alter der Beschwerdeführer werde dahingehend Rechnung getragen, dass sie jeweils nur 5 Arbeitsbemühungen pro Monat einreichen müssten. Dies sei zumutbar. 5.3. Gemäss § 13 Abs. 1 lit. a SPG kann die Gewährung von Sozialhilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verbunden werden. Dies folgt aus den sozialhilferechtlichen Grundsätzen der Eigenverantwortung und der Subsidiarität, wonach hilfesuchende Personen dazu verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.4). Ist eine hilfeempfangende Person objektiv in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist sie verpflichtet, sich um eine solche zu bemühen (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.5.2). Es darf von ihr demzufolge auch verlangt werden, dass sie entsprechende Bemühungen nachweist. Die hilfeempfangende Person darf sich dabei nicht darauf beschränken, nur Stellen in ihrem angestammten Beruf zu suchen. Vielmehr hat sie jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung analog der Umschreibung in der Arbeitslosenversicherung (Art. 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0]) zu beurteilen. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen entsprechen,
angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen Tätigkeiten der hilfesuchenden Person nehmen und ihren persönlichen Verhältnissen sowie dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 71, Erw. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 2P.275/2003 vom 6. November 2003, Erw. 5.1 und 5.2).
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Umgekehrt haben die Sozialhilfeorgane im Rahmen der persönlichen Hilfe die unterstützte Person in ihren Bemühungen bei der Suche nach einer Arbeit zu unterstützen (vgl. URS VOGEL, Rechtsbeziehungen Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 185). 5.4. Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, dass die Weisung zur Einreichung von Stellensuchbemühungen überflüssig sei, da sie sich bisher immer aktiv um eine Arbeitsstelle bemüht hätten. Es ist unbestritten, dass die Arbeitseinsätze der Beschwerdeführer jeweils vorübergehender untergeordneter Natur waren. Ungeachtet der seit 2020 bestehenden Corona-Pandemie ist es den Beschwerdeführern bisher nicht gelungen, ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen zu erzielen und sich von der Sozialhilfe abzulösen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Weisung zur Arbeitssuche erneuert wurde. Dies gilt unabhängig von den Chancen der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Stellensuchbemühungen für die Beschwerdeführer unzumutbar wären. Die Weisung, je 5 Stellensuchbemühungen pro Monat einzureichen, ist folglich nicht zu beanstanden. Das soeben Ausgeführte gilt auch für die Weisung zur Annahme jeder zumutbaren Arbeitsstelle. 6. 6.1. Schliesslich wehren sich die Beschwerdeführer gegen die Weisung, das Auto zu verkaufen die Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt zu hinterlegen, andernfalls die Betriebskosten des Fahrzeugs in Höhe von Fr. 165.15 in Abzug gebracht würden. In den letzten Jahren habe der Beschwerdeführer für drei verschiedene Arbeitgeber gearbeitet, wobei er jeweils auf ein Auto angewiesen gewesen sei. Es sei anzunehmen, dass auch für künftige Stellen ein Auto vorausgesetzt werde. Ohne ein Auto würde der Beschwerdeführer wohl jeglicher Möglichkeit zur Reintegration in den Arbeitsmarkt beraubt. Beim Auto des Beschwerdeführers handle es sich um ein altes Fahrzeug, welches sich in keinem guten Zustand befinde. Die Hinterlegung der Nummernschilder beim Strassenverkehrsamt führe voraussichtlich zu zusätzlichen Standschäden. 6.2. Die Vorinstanz erwog, die Finanzierung von Betriebs- und Unterhaltskosten eines Motorfahrzeugs führe zu einer Zweckentfremdung der
materiellen Hilfe. Sofern die Benützung eines Motorfahrzeugs nicht beruflich krankheitsbedingt zwingend erforderlich sei, würden die Betriebskosten in Abzug gebracht. Die Beschwerdeführer hätten keine zwingenden Gründe
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für die Benützung eines Autos vorbringen können. Da bei einer Exmatrikulation eines Fahrzeugs keine vertraglichen Aspekte zu berücksichtigen seien, sei eine Frist von maximal 30 Tagen zur Umsetzung der Weisung gerechtfertigt. 6.3. 6.3.1. Vom Bedarf der unterstützten Person werden die Betriebskosten eines Motorfahrzeugs in Abzug gebracht, sofern dessen Benützung nicht beruflich krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist. Liegen solche Gründe vor, entfällt der Abzug (§ 10 Abs. 5 lit. c SPV). Am Betriebskostenabzug wurde im Rahmen der Revision der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung, welche am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, festgehalten. Wird das Auto aus gesundheitlichen Gründen wegen einer Erwerbsarbeit benötigt, so stellen die Betriebskosten (Steuern, Unterhalt, Versicherung und Benzinkosten) Erwerbsunkosten bzw. krankheitsbedingte Mehrkosten dar und sind als situationsbedingte Leistungen zusätzlich ins Unterstützungsbudget einzurechnen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.276 vom 27. Oktober 2016, Erw. II/3.1; URS VOGEL, a.a.O., S. 186). 6.3.2. Die Finanzierung eines Motorfahrzeugs aus dem Grundbedarf ist nicht vorgesehen. Dieser umfasst u.a. die Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa). Die Zusammensetzung der Ausgabenpositionen und die Höhe des Grundbedarfs entsprechen dem Konsumverhalten der einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushalte (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Der Betrieb eines Personenwagens führt regelmässig zu weit höheren Kosten, als durch die Ausgabenposition "Verkehrsauslagen" abgedeckt werden. 6.3.3. Das Gesetz geht davon aus, dass die Finanzierung der Betriebs- und Unterhaltskosten eines Motorfahrzeugs, welches nicht beruflich krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist, zu einer Zweckentfremdung der materiellen Hilfe führen kann. Insbesondere können einzelne Mitglieder einer Unterstützungseinheit wegen des Autobesitzes eines andern Mitglieds zu wenig Geld für den Lebensunterhalt zur Verfügung haben (vgl. AGVE 2008, S. 269 mit Hinweis). Erfüllt die unterstützte Person die Voraussetzungen gemäss § 10 Abs. 5 lit. c Satz 1 SPV nicht, so besteht die Möglichkeit, ihr gestützt auf § 13 Abs. 1 SPG die Auflage bzw. Weisung zu erteilen, die Nummernschilder zu hinterlegen. Wird diese
nicht befolgt, rechtfertigt sich gestützt auf § 10 Abs. 5 lit. c SPV die Reduktion der Unterstützungsleistungen (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2016.276 vom 27. Oktober 2016, Erw. II/3.2; WBE.2007.187 vom 26. Oktober 2007, Erw. II/2.3).
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6.4. Auf den Beschwerdeführer ist ein Hyundai Elantra 2.0, Jg. 2003 eingelöst. Er macht geltend, dass er für seine Tätigkeit bei der G. GmbH zwingend auf ein Auto angewiesen sei. Eine diesbezügliche Bestätigung reichte er bereits vor der Vorinstanz ein. Bei der Anstellung des Beschwerdeführers handelt es sich um Arbeit auf Abruf. Wie der Beschwerdeführer in seiner Einsprache gegen das Protokoll der Sozialkommission ausführte, seien damit oftmals kurzfristige Einsätze verbunden, welche teilweise erst zwei Tage im Voraus angekündigt würden (vgl. Akten Beschwerdestelle SPG, S. 7). Aus den Akten geht nicht hervor, wie häufig der Beschwerdeführer Arbeitseinsätze für die G. ausführen kann. In seiner Einsprache vom 20. Dezember 2019 verwies er auf einen Einsatz bei der G. im April 2019 (vgl. Akten Beschwerdestelle SPG, S. 21). In seiner Einsprache vom 30. November 2020 wies der Beschwerdeführer sodann auf einen 2tägigen Einsatz im Juni 2020 hin (vgl. Akten Beschwerdestelle SPG, S. 28). Aufgrund dieser Angaben und mangels gegenteiliger Ausführungen des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er bisher nur sehr wenige Einsätze für die G. in jeweils grossem zeitlichen Abstand ausführen konnte, und dies auch bereits vor der Corona-Pandemie. Die sporadischen Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers können keine berufliche Angewiesenheit auf ein Auto begründen. Seine gelegentlichen Tätigkeiten, die zu keinem existenzsichernden Einkommen führen, sind dazu nicht ausreichend. Somit vermag er keine Gründe vorzubringen, die eine Benutzung des Fahrzeugs aus beruflichen Gründen zwingend erfordern. Auch das Argument des Beschwerdeführers, dass ein Auto seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessere, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Wesentlich dürfte in diesem Zusammenhang vielmehr sein, dass er den Führerausweis besitzt und sich mit einem regelmässigen Erwerbseinkommen auch wieder ein Auto beschaffen könnte. 6.5. Die Sozialhilfegesetzgebung sanktioniert die Benützung eines Motorfahrzeugs, sofern die unterstützte Person nicht beruflich gesundheitsbedingt zwingend darauf angewiesen ist. Entsprechend kann nicht auf vom Beschwerdeführer befürchtete Standschäden Rücksicht genommen werden, falls er sein Auto nicht verkauft, sondern lediglich exmatrikuliert. 7. Zusammenfassend erweist sich die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die im Beschluss der Sozialkommission vom 26. Oktober 2020 bzw. im Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 14. Februar 2022 festgelegten Fristen (Ziffern 5, 8 und 9) sind während des Beschwerdeverfahrens verstrichen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. § 46
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Abs. 1 VRPG) konnten die betreffenden Anordnungen nicht vollzogen werden. Demzufolge sind von Amtes wegen neue Fristen anzusetzen. III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen. 1.2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. 2.1. Die Beschwerdeführer ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch hin befreit die zuständige Behörde natürliche Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). 2.2. Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer ist ausgewiesen. 2.3. Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung Begehren zu bezeichnen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nicht kostet (BGE 139 III 396, Erw. 1.2; 129 I 129, Erw. 2.3.1; 128 I 255, Erw. 2.5.3). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217, Erw. 2.2.4; 133 III 614, Erw. 5).
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Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die Weisungen, Wohnkosten zu reduzieren, Arbeitsbemühungen einzureichen und die Nummernschilder des Autos zu hinterlegen. Diese Begehren können nicht geradezu als aussichtslos bezeichnet werden. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ihnen daher zu gewähren. 3. 3.1. Die Beschwerdeführer ersuchen um unentgeltliche Vertretung (vgl. § 34 Abs. 2 VRPG). Im Zusammenhang mit der Rechtmässigkeit der Weisungen stellten sich Fragen, mit denen die Beschwerdeführer ohne Rechtsbeistand überfordert gewesen wären (vgl. AGVE 2007, S. 194 f.). Der Beizug eines Rechtsanwalts war somit gerechtfertigt. Daher ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. Philip Schneiter zu bewilligen. Für das Honorar der unentgeltlichen Vertretung ist das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) massgebend. Sozialhilfesachen sind grundsätzlich vermögensrechtliche Angelegenheiten mit einem zu bestimmenden Streitwert (vgl. AGVE 2007, S. 191 ff.). Das Honorar der unentgeltlichen Vertretung bestimmt sich nach den gleichen Vorgaben wie die Parteientschädigung (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.277/279 vom 8. Dezember 2021, Erw.III/3; der Verweis in § 10 Abs. 1 AnwT umfasst nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auch §§ 8a-8c AnwT, da es sinnwidrig wäre, in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf die für Zivilsachen geltenden Streitwerte abzustellen; zudem liesse es sich nicht rechtfertigen, das Honorar der unentgeltlichen Vertretung und die Parteientschädigung auf wesentlich unterschiedliche Art und Weise festzulegen). Der Entschädigungsrahmen geht in Beschwerdeverfahren mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrags richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). 3.2. Im Rahmen des streitwertabhängigen Honorars wird der Bedeutung einer Angelegenheit in erster Linie anhand des Streitwerts Rechnung getragen. Für dessen Berechnung gilt gemäss § 4 Abs. 1 Satz 1 AnwT die Schweizerische
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Vor Verwaltungsgericht strittig waren Wohnkosten von monatlich Fr. 334.00 sowie der Betriebskostenabzug für das Motorfahrzeug von Fr. 165.15 pro Monat. Für die Streitwertbestimmung sind die betreffenden Beträge grundsätzlich auf die Dauer eines Jahres aufzurechnen (vgl. AGVE 2007, S. 193).
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Daraus ergibt sich ein Streitwert von Fr. 5'989.80. Zusätzlich gilt es zu beachten, dass die Frage der Arbeitsreintegration umstritten war, diese aber keinen Streitwert aufweist. Insgesamt ist von einem durchschnittlichen Aufwand und einer mittleren Schwierigkeit auszugehen. Nach Massgabe der genannten Kriterien lässt sich die Honorarnote, mit welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 1'741.70 geltend macht, nicht beanstanden.
Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Ziffern 5, 8 und 9 des Entscheids der Sozialkommission C. vom 26. Oktober 2020 werden von Amtes wegen wie folgt geändert: "5. Wird die Auflage und Weisung Ziffer 3 nicht befolgt und können dafür keine triftigen Gründe vorgebracht werden, werden die Wohnkosten ab 1. November 2022 nur noch im Umfang des Richtwerts der Gemeinde C. übernommen. 8. A. wird mittels Auflagen und Weisungen verpflichtet, so schnell als möglich, spätestens aber bis zum 30. September sein Fahrzeug zu verkaufen die Nummernschilder beim Strassenverkehrsamt zu hinterlegen. Der Nachweis ist den Sozialen Diensten C. unaufgefordert einzureichen. 9. Bei Nichteinhaltung der Weisung Ziffer 8 werden die Betriebskosten des Fahrzeuges ab 1. Oktober 2022 in der Höhe von Fr. 165.15 in Abzug gebracht."
3. 3.1. Den Beschwerdeführern wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Philip Schneiter, Rechtsanwalt, Wettingen, zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 3.2. Die verwaltungsrechtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und Auslagen von Fr. 332.00, gesamthaft Fr. 1'532.00, gehen zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführer sind zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
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3.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'741.70 zu ersetzen. Die Beschwerdeführer sind zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreter) die Sozialkommission C. das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Mitteilung an: die Obergerichtskasse
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005).
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Aarau, 22. August 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: i.V. Michel
Meier
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