Zusammenfassung des Urteils AG RRB Nr. 2022-001293: -
Die Firma A. hat eine Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Ausfallentschädigung gemäss Covid-19-Kulturverordnung eingereicht. Die Abteilung Kultur des Departements Bildung, Kultur und Sport wies den Antrag ab, da geforderte Informationen nicht rechtzeitig geliefert wurden. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass sie Unterlagen von Dritten nicht erhalten habe und dies zu Unrecht zu einer Ablehnung führte. Der Regierungsrat entschied, dass die Mitwirkungspflicht der Gesuchsteller klar definiert ist und die Beschwerde abgewiesen wird. Die Gerichtskosten von CHF 1'487.20 wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AG RRB Nr. 2022-001293 |
Instanz: | - |
Abteilung: | - |
Datum: | 19.10.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Kultur; Gesuch; Covid; Covid-; Ausfallentschädigung; Gesuchs; Kulturverordnung; -Kulturverordnung; Unterlagen; Gesuchsteller; Mitwirkung; Ausfallentschädigungen; Kanton; Abteilung; Kulturunternehmen; Verfahren; Vorinstanz; Sachverhalt; Ausrichtung; Mitwirkungspflicht; Bundes; Entscheid; Verordnung; Kulturbereich; -Gesetz; Informationen; Frist; Abfederung; Sachverhalts |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Sitzung vom 19. Oktober 2022
Versand: 25. Oktober 2022
Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-001293 A._____, Q._____; Beschwerde vom 30. Juni 2022 gegen den Entscheid des Departements Bildung, Kultur und Sport (Abteilung Kultur) vom 31. Mai 2022 betreffend Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen gemäss Covid-19-Kulturverordnung; Abweisung
Sachverhalt A. Die A. mit Sitz in Q. stellte am 30. September 2021 bei der Abteilung Kultur des Departements Bildung Kultur und Sport (BKS) ein Gesuch um Ausrichtung einer Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen gemäss bundesrätlicher Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung) vom 14. Oktober 2020. Mit Entscheid der Abteilung Kultur des BKS vom 31. Mai 2022 wurde der A. eröffnet, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werde, weil die von der Gesuchstellerin eingeforderten Informationen nicht binnen angesetzter Frist geliefert wurden. B. Die A. (fortan: Beschwerdeführerin) erhob dagegen am 30. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen: "1. Es sei die Verfügung vom 31. Mai 2022 vollumfänglich aufzuheben und eine Ausfallentschädigung gemäss Covid-19-Kulturverordnung vom 14. Oktober 2020 an die Beschwerdeführerin auszurichten. 2.
Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung von genau bezeichneten Unterlagen zu setzen und alsdann neu zu entscheiden.
3.
Unter o/e-Kostenfolge."
Auf die Begründung der Beschwerde wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. (...) Erwägungen 1. Kulturunternehmen und Kulturschaffende können gestützt auf Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz (Covid-19-Kulturverordnung) die Ausrichtung von Ausfallentschädigungen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie beantragen. Nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Covid-19-Kulturverordnung besteht kein Anspruch auf Gewährung der Finanzhilfen, womit es sich bei den Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen
und Kulturschaffende zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie um sogenannte Ermessenssubventionen handelt, bei welchen den rechtsanwendenden Behörden ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt, ob der Gesuchstellerin dem Gesuchsteller eine beantragte Finanzhilfe zuzusprechen ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. überarbeitete Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2520; Urteil B-3924/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. September 2015 E. 6.5). Die Kantone können gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Covid-19-Kulturverordnung kulturpolitische Prioritäten setzen. Die Gesuche für Ausfallentschädigungen sind gemäss Art. 6 Covid-19-Kulturverordnung bei den von den Kantonen bezeichneten zuständigen Stellen einzureichen. Örtlich zuständig ist der Kanton am Sitz des Kulturunternehmens beziehungsweise am Wohnsitz des Kulturschaffenden, vorliegend also der Kanton Aargau. Der Entscheid über die Gesuche über Ausfallentschädigungen gemäss Covid-19-Kulturverordnung obliegt dem Kanton. Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht. Die bei verwaltungsrechtlichen Verfahren für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltende Untersuchungsmaxime wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert, wenn eine Partei ein Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat darin eigene Rechte geltend macht (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2002, 431; AGVE 1986, 328 ff. REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 677). Die Parteien sind gestützt auf § 23 Abs. 1 VRPG des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wobei gemäss § 23 Abs. 2 VRPG die notwendige und zumutbare Mitwirkung verlangt ist. Was notwendig zumutbar ist, bestimmt die entscheidende Behörde nach pflichtgemässem Ermessen unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Wenn trotz des Untersuchungsgrundsatzes eine Ermittlung des Sachverhalts nicht möglich ist, hat die Partei, soweit diese aufgrund der Mitwirkungspflicht aktiv am Verfahren teilzunehmen hat, für die Folgen der Beweislosigkeit einzustehen (AGVE 1989, 469). Die entscheidende Behörde kann,
wenn die gesetzlich verlangte Mitwirkung verweigert wird, entweder auf ein Begehren nicht eintreten das Verhalten nach freiem Ermessen würdigen. Die Behörden sind gemäss § 23 Abs. 2 VRPG jedenfalls nicht verpflichtet, auf ein Begehren einzutreten, wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert. Die Pflicht zur Mitwirkung bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ergibt sich für die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bei Ausfallentschädigungen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie aus Art. 18 Abs. 2 und 3 Covid-19-Kulturverordnung. Die spezialgesetzliche Mitwirkungspflicht gemäss Art. 18 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung besagt, dass die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller für Ausfallentschädigungen den Schaden und die Kausalität glaubhaft zu machen haben. Soweit möglich und zumutbar haben sie den Schaden durch Dokumente nachzuweisen (siehe auch Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Bundesamt für Kultur, Richtlinien zur Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus [COVID-19] im Kultursektor COVID-Verordnung Kultur, Seite 4). Nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 Covid-19-Kulturverordnung sind die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller zu wahrheitsgemässen und vollständigen Angaben in ihren Gesuchen verpflichtet (siehe auch Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Bundesamt für Kultur, Erläuterungen zur Covid-19-Kulturverordnung, Seite 8). Aus dem Merkblatt der Abteilung Kultur des BKS vom 6. Mai 2022 betreffend Unterstützungsmassnahmen gemäss Covid-19-Gesetz des Bundes im Kulturbereich, Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen, geht sodann hervor, dass der Kanton bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen kann. Der Kanton setzt eine kurze Nachfrist zur Einreichung fehlender Angaben Dokumente an. Werden die Informationen innert der Nachfrist nicht geliefert, tritt der Kanton auf das Gesuch nicht ein (Merkblatt vom 6. Mai 2022 betreffend Unterstützungsmassnahmen gemäss Covid-19-Gesetz des Bundes im Kulturbereich, Ausfallentschädigung für Kulturunternehmen, Seite 4). Allenfalls zu Unrecht ausbezahlte Leistungen werden gemäss Art. 18 Abs. 3 Satz 2 Covid-19-Kulturverordnung zurückgefordert.
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2. Die Abteilung Kultur des BKS hat den vorliegend angefochtenen Entscheid vom 31. Mai 2022 damit begründet, dass die von der Beschwerdeführerin eingeforderten Informationen nicht binnen angesetzter Frist geliefert wurden. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie Unterlagen von Dritten hätte beibringen müssen, diese aber von den Dritten nicht erhalten habe. Die Vorinstanz habe von diesem Umstand gewusst, weshalb eine Verletzung von Treu und Glauben und auch des rechtlichen Gehörs vorliege. Die Beschwerdeführerin könne nur eigene Unterlagen einreichen und könne nicht verantwortlich gemacht werden, wenn Unterlagen von Dritten nicht abgeliefert würden. Die vorinstanzlich eingeforderten Unterlagen betrafen Angaben zur B., der grössten Rechnungsstellerin der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz bewertete die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, die Zusammensetzung des Aktionariats der B. mitzuteilen, für die Beurteilung des Gesuchs als unbedingt notwendig. Die Beschwerdeführerin und die B. wiesen gemäss den eingereichten Unterlagen für das vorliegende Gesuch wie auch für vorangehende Gesuchstellungen dieselbe Postadresse und Telefonnummer auf, was auf eine Nähe zwischen den beiden Aktiengesellschaften schliessen lasse. Die abgesagten Festivals "XY" und "XYZ", für welche Ausfallentschädigungen beantragt worden seien, seien ausserdem bis 2019 von zwei Vereinen, nämlich dem C. und den D. organisiert worden, aus welchen heraus 2019 die Rechnungsstellerin B. und 2020 die Organisatorin A. gegründet worden seien. Aus diesem Grund stellten sich im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Ausfallentschädigung Fragen bezüglich des Übergangs vom Vereinswesen in die Aktiengesellschaft und die damit zusammenhängende Struktur und betriebliche Kontinuität der Unternehmung. Angesichts dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Informationen als für die Beurteilung des Gesuchs um Ausrichtung der Ausfallentschädigung als notwendig erachtete und bei der Beschwerdeführerin einverlangte. Aus den Handelsregistereintragungen für die A. und für die B. ergibt sich sodann, dass H., von R., in S., bei beiden Unternehmungen als Mitglied des Verwaltungsrats und zwar mit Einzelunterschrift fungiert. Dementsprechend ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin die Beibringung der
von der Abteilung Kultur des BKS verlangten Unterlangen nicht möglich zumutbar gewesen sein soll. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung von Treu und Glauben und des rechtlichen Gehörs ist denn auch nicht ersichtlich. Die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller von Ausfallentschädigungen gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a Covid-19-Kulturverordnung sowie die Folgen unvollständiger Gesuchsunterlagen ergeben sich unmissverständlich aus § 23 VRPG sowie den spezialgesetzlichen Bestimmungen gemäss Art. 18 Abs. 2 und 3 Covid-19Kulturverordnung und dem massgeblichen Merkblatt der Abteilung Kultur des BKS vom 6. Mai 2022. Die Sachbearbeitung der Covid-Taskforce-Kultur hat am 24. Mai 2022 die nachzureichenden Unterlagen genau bezeichnet, womit sich auch der von der Beschwerdeführerin gestellte Eventualantrag als unbegründet erweist und abzuweisen ist. Der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz unter Hinweis auf die Säumnisfolgen erstmals bis zum 13. Mai 2022 und dann nochmals bis zum 27. Mai 2022, 12.00 Uhr, eine letzte Frist angesetzt, um die für die Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin somit genügend Möglichkeiten geben, die für die Prüfung des Gesuchs erforderlichen Angaben vorzulegen. Die Beschwerdeführerin hat die Nachreichung der verlangten Dokumente jedoch unter Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflichten unterlassen, was ein Nichteintreten auf das Gesuch um Ausrichtung einer Ausfallentschädigung zur Folge hatte. Zusammenfassend ergibt sich, dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid auf das unvollständige Gesuch der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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3. Die Kosten des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens werden bei diesem Verfahrensausgang gemäss § 31 Abs. 2 VRPG der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Entrichtung einer Parteientschädigung entfällt (§§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG). Beschluss 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'400. sowie den Kanzleigebühren und den Auslagen von Fr. 87.20, zusammen Fr. 1'487.20, werden der Beschwerdeführerin A. auferlegt. 3. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung entfällt.
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