Zusammenfassung des Urteils AG 4-BE.2021.14: Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen
Die Einwohnergemeinde Q. plante den Ausbau der Kanalisation `XY` und erstellte einen Beitragsplan, der öffentlich auflag. Der Beschwerdeführer A. erhob Einsprache gegen den Beitragsplan, da er die Kosten für seinen Abschnitt als zu hoch empfand. Der Gemeinderat wies die Einsprache ab, worauf A. Beschwerde einreichte. Es kam zu einem Gerichtsverfahren, bei dem festgestellt wurde, dass der Gemeinderat das rechtliche Gehör verletzt hatte, indem er auf die Protokollierung der Einspracheverhandlung verzichtete. Trotzdem wurde der Entscheid nicht aufgehoben, da eine Wiederholung des Verfahrens als sinnlos erachtet wurde. Es wurde auch über die Anrechnung früherer Anschlussgebühren diskutiert, wobei festgelegt wurde, dass nur die in den Jahren 2007 und 2014 geleisteten Anschlussgebühren angerechnet werden konnten. Der Beitragsplan sah den Bau einer neuen Schmutzwasserleitung vor, die aufgrund eines ungesetzlichen Zustands der bestehenden Leitung umgenutzt wurde. Die Sammelleitung für bestimmte Parzellen sollte ebenfalls neu erstellt werden.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AG 4-BE.2021.14 |
Instanz: | Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen |
Abteilung: | - |
Datum: | 23.11.2022 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter: | Gemeinde; Beitrags; Entscheid; Beitragsplan; Einsprache; Protokoll; Erschliessung; Anschluss; Apos; Grundeigentümer; Schmutzwasserleitung; Leitung; Anschlussgebühr; Recht; Parzelle; Grundstück; Anschlussgebühren; Anspruch; Akten; Hinweis; Verfahren; Neubau; Reduktion; Hinweisen; Gericht; Gebiet; Begründung |
Rechtsnorm: | Art. 29 BV ;Art. 30 BV ; |
Referenz BGE: | 110 Ia 209; 110 Ia 81; 114 Ia 280; 116 Ia 485; 117 Ia 322; 117 Ib 86; 121 I 57; 124 V 181; 125 V 368; 126 I 102; 129 I 239; 130 II 477; 130 II 478; 131 I 113; 131 I 316; 131 V 40; 132 II 374; 132 II 495; 132 V 388; 133 I 1; 134 I 180; 140 I 326; |
Kommentar: | - |
4-BE.2021.14
Urteil vom 23. November 2022
Besetzung
Präsident B. Wehrli Richter P. Kühne Richter B. Stöckli Gerichtsschreiberin C. Dürdoth
Beschwerdeführer
A._____
Beschwerdegegnerin
Einwohnergemeinde Q._____ handelnd durch den Gemeinderat dieser vertreten durch Dr. iur. Lukas Pfisterer, Rechtsanwalt, Frey-HeroséStrasse 25, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand
ursprünglicher Beitragsplan XY (Kanalisation)
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Das Gericht entnimmt den Akten: A.1. Die Einwohnergemeinde Q. will die Kanalisation "XY" ausbauen. In den Abschnitten KS I bis KS A, KS J bis KS I und KS K bis I soll eine neue Schmutzwasserleitung erstellt werden. Gestützt auf den Generellen Entwässerungsplan (GEP), genehmigt am 24. November 2008, ist das Gebiet XY im Teil-Trennsystem zu entwässern. Der Beitragsplan lag vom 24. Juli 2020 bis 24. August 2020 öffentlich auf. A.2. Die Erstellungskosten für den Abschnitt KS I bis KS A sollen sich gemäss Kostenschätzung vom Mai 2020 auf Fr. 267'031.15 belaufen. Die Kosten sollen zu 30 % von der Gemeinde und zu 70 % von den anstossenden Grundeigentümern getragen werden (Grundsätze der Kostenverlegung, S. 4). Der Kostenanteil für die Gemeinde beläuft sich auf Fr. 80'109.35, jener für die anstossenden Grundeigentümer auf Fr. 186'921.81. A.3. A. ist Alleineigentümer der Parzelle aaa im Halte von 689 m2. Seine Parzelle soll im Beitragsperimeter des Abschnitts KS I bis KS A mit einem Kanalisationsbeitrag von Fr. 13'788.95 (Fr. 14'257.00 abzüglich Fr. 468.04 für bereits geleistete Anschlussgebühren) belastet werden. B.1. Mit Schreiben vom 21. August 2020 erhob A. Einsprache gegen den Beitragsplan und beantragte die Prüfung der Reduktion des Beitrags aufgrund in der Vergangenheit geleisteter Anschlussgebühren. Weiter beantragte er die Reduktion der im Beitragsplan zu verteilenden Bausumme von Fr. 267'031.15 auf Fr. 22'304.89. Andernfalls sei der Gemeindeanteil von 30 % auf 60 % zu erhöhen. B.2. Der Gemeinderat Q. wies die Einsprache nach Durchführung einer Einspracheverhandlung mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021 vollumfänglich ab. C. Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. August 2021 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE) und beantragte die Aufhebung seiner Kostenbeteiligung am Beitragsplan. Werde dem nicht stattgegeben, sei der Gemeindeanteil von 30 % auf mindestens 60 % zu erhöhen. Alternativ seien seine Anträge aus der Einsprache gutzuheissen.
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D.1. Nachdem der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 (Schreiben SKE vom 24. August 2021) fristgerecht geleistet worden war, brachte das SKE die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 10. September 2021 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 4. Oktober 2021. D.2. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 3. November 2021 innert erstreckter Frist vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen. D.3. Mit Schreiben vom 9. November 2021 brachte das SKE die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und stellte ihm frei, bis 2. Dezember 2021 eine Replik zu erstatten. E.1. Der Beschwerdeführer replizierte mit Schreiben vom 28. November 2021 und hielt an seinen Begehren fest. E.2 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 brachte das SKE die Replik der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis. Ihr wurde freigestellt, bis 11. Januar 2021 eine abschliessende Duplik zu erstatten. E.3. Die Beschwerdegegnerin liess mit Eingabe vom 7. Januar 2022 duplizieren und an den gestellten Anträgen festhalten. F.1. Das SKE brachte die Duplik dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Januar 2022 zur Kenntnis und stellte ihm frei, sich bis 2. Februar 2022 zu allfälligen Neuerungen der Duplik zu äussern. F.2. Mit Schreiben vom 30. Januar 2022 nahm der Beschwerdeführer zu den Neuerungen der Duplik Stellung und hielt an den gestellten Anträgen fest. F.3. Am 2. Februar 2022 brachte das SKE die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis. Ihr wurde freigestellt, bis 25. Februar 2022 dazu letzte Bemerkungen anzubringen.
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F.4. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf letzte Bemerkungen. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen. G.1. Die ursprünglich für den 19. Oktober 2022 geplante Verhandlung wurde aufgrund einer Terminkollision auf Ersuchen des Beschwerdeführers eines Parallelverfahrens auf den 23. November 2022 verschoben (Schreiben des Präsidenten des SKE vom 9. September 2022). G.2. Am 23. November 2022 verhandelte das SKE alle Beschwerden gegen den Beitragsplan XY (insgesamt drei Parallelverfahren). Zu Beginn des Verhandlungstags wurde ein gemeinsamer Augenschein durchgeführt (Präsenz der Verhandlung zum vorliegenden Verfahren siehe Protokoll, S. 2). Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Teilnahme am Augenschein (Protokoll, S. 2). Nach der gerichtsinternen Beratung aller Verfahren wurde das nachfolgende Urteil gefällt.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen die Erhebung von Erschliessungsabgaben kann, soweit sie in einem Beitragsplan festgehalten werden, innerhalb der Auflagefrist, ansonsten innert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (vgl. § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Die Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 1.2. Beim angefochtenen Entscheid vom 21. Juni 2021 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. Der Beschwerdeführer hat als Beitragsbelasteter ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids. Er ist somit ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert (§ 42 lit. a VRPG).
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1.4. Der Einspracheentscheid ist dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2021 zugegangen. Nach § 28 Abs. 1 und 2 VRPG gelten für die Berechnung der Fristen, deren Unterbruch und die Wiederherstellung gegen die Folgen der Säumnis sowie bezüglich der Rechtsstillstandsfristen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) ist die mit Poststempel vom 23. August 2021 versehene Beschwerde ohne Weiteres fristgerecht eingereicht worden. Auf die im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer verlangt zunächst die Aufhebung seiner Kostenbeteiligung am Beitragsplan. Für den Fall, dass die Beitragspflicht bejaht wird, beantragt er die Erhöhung des Gemeindeanteils auf mindestens 60 %. Alternativ verlangt er die Reduktion der im Beitragsplan verlegten Bausumme von Fr. 267'031.15 auf Fr. 22'304.89. Weiter beantragt er die Prüfung der Reduktion des Beitrags aufgrund von in der Vergangenheit geleisteten Anschlussgebühren. 2.2. Die Beschwerdegegnerin lässt zunächst vorbringen, Antrag Ziff. 2 der Beschwerde stelle einen allgemeinen Prüfungsantrag dar. Es sei nicht hinreichend klar, was damit gemeint sei. Auf den Antrag sei folglich nicht einzutreten. Auch stelle der Beschwerdeführer in Bezug auf die Anrechnung bereits verfügter Anschlussgebühren keinen konkreten Antrag. Ein allgemeines Prüfungsbegehren erfülle die formellen Voraussetzungen im Rahmen einer Beschwerde nicht. Auf dieses Begehren sei folglich ebenfalls nicht einzutreten. 2.3. Beschwerden sind schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (§ 43 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeschrift hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Auf Beschwerden, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist nicht einzutreten (§ 43 Abs. 2). Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag darzulegen, welche Teile des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids abgeändert werden sollen. Aus dem Antrag in Verbindung mit der Begründung muss das Ziel der Beschwerde hinreichend erkennbar sein. Dabei kommt es weniger auf juristisch korrekte Formulierungen an. Massgebend ist vielmehr, dass die Anträge nachvollziehbar sind und die Rechtsmittelinstanz den Zweck der Beschwerde erkennen kann (Michael Merker, Rechtsmittel, Klagen und Normenkontrollverfahren nach
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dem [alten] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 altVRPG, Zürich 1998, § 39 N 5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aus den Anträgen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt. Dass er darüber hinaus beantragt, wie das Gericht entscheiden solle, wäre dagegen nicht erforderlich. Das Gericht hat daher auf die Anträge des Beschwerdeführers einzutreten und sich mit diesen auseinanderzusetzen. 3. 3.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgabenerhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand) und in Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 126 I 183, mit Hinweisen; BGE 132 II 374; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18. April 1999, der analog auf andere Geldleistungen anwendbar ist [BGE 134 I 180]). 3.2. Die Gemeinden können von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung Erneuerung von Abwasserbeseitigungsanlagen erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben (§ 34 Abs. 2 BauG). Die Erhebung von Beiträgen ist von den Gemeinden zu regeln, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG; § 23 EG UWR). 3.3. Die Erhebung von Abgaben im Zusammenhang mit Erschliessungsanlagen wird im Abwasserreglement (kurz: AR) der Einwohnergemeinde Q., beschlossen von der Gemeindeversammlung am 16. Mai 2003, geregelt. Gemäss § 30 Abs. 1 lit. a AR erhebt der Gemeinderat von den Grundeigentümern an die Kosten für die Erstellung, Änderung, Erneuerung und Betrieb der öffentlichen Anlagen unter anderem Erschliessungsbeiträge. Dabei gilt der Bau einer neuen Baute Anlage als Erstellung (§ 39 Abs. 1 AR). Als Änderung gilt die Verbesserung Erweiterung einer bestehenden Baute Anlage (§ 39 Abs. 2 AR). Als Erneuerung gilt ein vollständiger Ersatz einer Baute von wesentlichen Teilen zu deren Wiederherstellung (Sanierung). Unterhaltsarbeiten geltend dagegen nicht als Erneuerung (§ 39 Abs. 3 AR).
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Die Grundeigentümer leisten nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Anlagen der Abwasserbeseitigung. Die Kosten der Feinerschliessung tragen die Grundeigentümer in der Regel vollumfänglich, jene der Groberschliessung höchstens zu 70 %. Die Anschlussgebühr wird um 30 % ermässigt (§ 45 AR). Zu den Abgaben hinzu kommt die von der Gemeinde für ihre Leistungen zu erbringende eidgenössische Mehrwertsteuer. Sie wird separat ausgewiesen und ist mit der Abgaben- bzw. Gebührenverfügung zur Zahlung fällig (§ 31 Abs. 1 AR). Zur Bezahlung der Abgaben sind diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht (§ 33 AR). Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplans (§ 43 AR). Erschliessungsbeiträge werden frühestens mit Baubeginn der Anlage fällig, für welche sie erhoben werden (§ 44 Abs. 1 AR). Im Übrigen wird die Fälligkeit durch den Beitragsplan bestimmt. Es können entsprechend dem Fortgang der Arbeiten Teilzahlungen vorgesehen werden (§ 44 Abs. 2 AR). Die Beiträge sind auch dann fällig, wenn gegen den Beitragsplan Einsprache bzw. Beschwerde geführt wird (§ 44 Abs. 3 AR). 3.4. Das AR ist eine taugliche gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen an den Bau von Anlagen der Abwasserbeseitigung. Das ist unbestritten (Protokoll, S. 3 f.). 4. 4.1. Der Beschwerderführer bringt vor, der Gemeinderat habe durch den Verzicht auf die Erstellung eines Protokolls der Einwendungsverhandlung vom 18. Mai 2021 das rechtliche Gehör verletzt. Er habe nach der Zustellung des Einspracheentscheids Einsicht in das Protokoll die Aktennotiz der Einspracheverhandlung beantragt, worauf ihm bestätigt worden sei, dass weder ein Protokoll noch eine Aktennotiz erstellt worden seien. Im angefochtenen Entscheid werde in materieller Hinsicht auf die Einwendungsverhandlung Bezug genommen und es würden auf an der Verhandlung gemachte Äusserungen abgestellt. Die Einwendungsverhandlung sei daher entscheidrelevant und unterliege damit der Protokollierungspflicht. Weiter habe der Gemeinderat im Einspracheentscheid festgehalten, dass alle Varianten für die Kostenübernahmen nochmals überprüft worden seien. Diese Varianten habe er jedoch
nicht offengelegt. Der Verzicht auf die Erstellung eines Protokolls sei bei der Verlegung der Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde zu berücksichtigen. Weiter genüge die kurze Begründung des
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Gemeinderats, dass normativ eine Nennweite von 300 mm notwendig sei, nicht den Anforderungen an die Begründung eines Entscheids. Der Entscheid gebe keinen Aufschluss über die ihm zugrundeliegenden Entscheidgrundlagen. Die Begründungspflicht werde somit ebenfalls verletzt. 4.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, es bestehe zwar im Allgemeinen eine Protokollierungspflicht, diese sei jedoch differenziert und im Einzelfall zu beurteilen. Ein formelles Protokoll müsse nicht in jedem Fall erstellt werden. Unter Umständen genüge es, die wesentlichen Erwägungen im Entscheid festzuhalten. Der Gemeinderat setze sich im Einspracheentscheid mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich auseinander. Der Einspracheentscheid stütze sich auf die anlässlich der Einspracheverhandlung vom anwesenden Gemeindeschreiber erstellten Handnotizen. Dabei seien die wesentlichen Erwägungen im Entscheid abgebildet worden, womit die Protokollierungspflicht formell erfüllt worden sei. Üblicherweise bestehe kein Bedarf, die Handnotizen in Reinschrift zu bringen. Aufgrund der vorliegenden Beschwerde sei jedoch nachträglich ein formelles Protokoll erstellt worden. Daraus gehe hervor, dass der Gemeinderat im Einspracheentscheid auf die Aussagen des Beschwerdeführers eingegangen sei. Das rechtliche Gehör sei damit auch materiell nicht verletzt. 4.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet. Er dient als zentrales Mitwirkungsrecht sowohl der Sachaufklärung, stellt aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Er umfasst den Anspruch auf Äusserung und Anhörung im Verfahren, den Anspruch auf Akteneinsicht, das Recht auf Vertretung und Verbeiständung sowie den Anspruch auf Begründung eines Entscheids (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1001 f., mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung des Anspruchs führt im Falle einer Anfechtung grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids, auch wenn die Verletzung keinen Einfluss auf das Ergebnis hatte (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O, Rz. 1039, 1174 ff., mit Hinweisen). Die Verletzung kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn der Beschwerdeführer
die Möglichkeit hatte, sich vor einer Instanz zu äussern, welche über dieselbe Kognition wie die untere Instanz verfügt (BGE 125 V 368, Erw. 4.c)/aa); vgl. auch BGE 110 Ia 81, Erw. 5.d). Auf kantonaler Ebene ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in § 21 und § 22 VRPG festgehalten. Wird auf eine Rückweisung verzichtet, können grobe Verfahrensfehler bei der Kostenverlegung berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts [VGE] WBE.2013.260 vom 24. März 2014 in Sachen EG S.
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gegen L.A., Erw. 3.2. und Entscheid des SKE [SKEE] 4-BE.2010.7 vom 27. Februar 2013 in Sachen L.A. gegen EG S., Erw. 4.6.1.). Das Spezialverwaltungsgericht prüft mit voller Kognition (§ 53 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 52 VRPG). 4.4. 4.4.1. Das Akteneinsichtsrecht beinhaltet die Befugnis, bei der zuständigen Behörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen (BGE 131 V 40). Auf Zusendung besteht im Allgemeinen kein Anspruch. Nicht in den Anwendungsbereich des Akteneinsichtsrechts fallen sogenannte verwaltungsinterne Akten. Das sind Unterlagen, denen für die Behandlung des Falles kein Beweischarakter zukommt, sondern die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind (Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw.). Massgebend für die Gewährung Verweigerung der Akteneinsicht ist, ob eine Unterlage Sachverhaltsfeststellungen enthält Beweischarakter aufweist. Können die Akten für den Ausgang des Verfahrens wesentlich sein, ist die Einsicht zu gewähren (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 1019 ff. mit Hinweisen, BGE 132 V 388 f.). Wird die Akteneinsicht zur Wahrung wichtiger öffentlicher schutzwürdiger privater Interessen verweigert, ist der betroffenen Partei der belastende Inhalt mitzuteilen, wenn zu ihrem Nachteil darauf abgestellt werden soll (§ 22 Abs. 3 VRPG). Auf Einsicht in Akten betreffend einen Fall mit anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen besteht kein Anspruch (BGE 132 II 495 Erw. 3.3). Die Behörden haben alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Dieser ursprünglich für das Strafverfahren entwickelte Grundsatz muss als Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV für alle Verfahrensarten gelten (BGE 130 II 477 Erw. 4.1 mit Hinweisen). Dazu gehört auch die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Gemäss Bundesgericht sind die wesentlichen Ergebnisse eines Augenscheins in einem Protokoll "Aktenvermerk" festzuhalten zumindest - soweit sie für die Entscheidung erheblich sind - in den Erwägungen des Entscheids klar zum Ausdruck zu bringen. Wenn die Verwaltung mit einem Verfahrensbeteiligten ein Gespräch führt, ist wenigstens der wesentliche
Gehalt des Gespräches im Protokoll festzuhalten. Im Übrigen ist die Protokollierungspflicht von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig (BGE 130 II 478 Erw. 4.2 mit Hinweis). Gemäss Verwaltungsgericht des Kantons Aargau begründet das Recht auf Akteneinsicht eine Aktenerstellungspflicht. Die Verwaltungsbehörde hat über die wesentlichen Ergebnisse des Augenscheins immer ein Protokoll
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zu erstellen, das den Parteien nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch jederzeit zur Einsichtnahme offenstehen muss (AGVE 2008 S. 315 mit Hinweisen; AGVE 2000 S. 343). Die beim Augenschein gemachten Feststellungen sind soweit zu protokollieren, als sie für den Entscheid erheblich sein können. Stattdessen kann auch eine Aktennotiz erstellt werden. Ein Wortprotokoll ist in der Regel nicht erforderlich. Das Protokoll ist auszufertigen, bevor die zuständige Behörde den Entscheid fällt, um eine einwandfreie Entscheidgrundlage sicherzustellen. Auf die Ausfertigung des Protokolls kann nur verzichtet werden, wenn kein Sachentscheid gefällt werden muss (AGVE 2000 S. 345 f.). Dient ein Augenschein dazu, einen streitigen, unabgeklärten Sachverhalt festzustellen, so müssen die am Verfahren Beteiligten grundsätzlich zum Augenschein beigezogen werden. Diesen ist Gelegenheit zur Mitwirkung an der Beweisabnahme mindestens zur Stellungnahme zum Beweisergebnis zu geben. Ein Augenschein darf nur ausnahmsweise unter Ausschluss einer Partei erfolgen, wenn schützenswerte Interessen Dritter des Staates eine besondere Dringlichkeit dies gebieten wenn der Zweck nur erfüllt werden kann, wenn der Augenschein überraschend erfolgt (AGVE 2008 S. 216; Bundesgerichtsentscheid 1P.318/2003 vom 15. Juli 2003, Erw. 2.1). Die für den Augenschein skizzierte Protokollierungspflicht gilt gleichermassen für die Einspracheverhandlung des Gemeinderats. Sie ist in den wesentlichen Punkten zu protokollieren und den Einsprechern ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu geben. Die Einspracheverhandlung ist nicht bloss Schlichtungsverhandlung, sondern dient der Sachverhaltsabklärung und ist damit auch Grundlage für die gemeinderätliche Rechtsfindung (AGVE 2001 S. 369 und 373). An der Einspracheverhandlung teilnehmende Parteien können die Ausführungen der Gegenpartei bzw. Behörde zur Kenntnis nehmen und sich dazu äussern. Auch aus diesem Grund genügt ein zusammenfassendes Protokoll (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1C_58/2010 vom 22. Dezember 2010, Erw. 2.4.1). Im Gerichtsverfahren sind Ausführungen und Eingaben der Parteien sowie allfälliger Dritter zu Protokoll zu nehmen, weil nur so Gewähr besteht, dass diese pflichtgemäss zur Kenntnis genommen und gewürdigt werden. Das Protokoll kann sich jedoch auf die für
die Entscheidfindung im konkreten Fall wesentlichen Punkte beschränken, insbesondere sind nicht sämtliche Parteiäusserungen zu protokollieren (BGE 130 II 478 Erw. 4.3 mit Hinweis). 4.4.2. Vorliegend erkundigte sich der Beschwerdeführer nach der Aktennotiz der Einspracheverhandlung, worauf ihm mit E-Mail vom 6. Juli 2021 mitgeteilt wurde, dass keine Aktennotiz existiere. Der Schlussantrag der Einwender sei jedoch im Entscheid festgehalten worden. Das Protokoll muss zwar
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nicht unaufgefordert an die Einsprecher verschickt werden, verlangt jedoch ein Einsprecher die Zustellung des Protokolls, ist ihm die Einsichtnahme in das Protokoll zu gewähren. Diese Möglichkeit muss dem Einsprecher jederzeit offenstehen (Erw. 4.4.1.). Es wäre wenigstens ein zusammenfassendes Protokoll zu erstellen gewesen. Durch den Verzicht auf die Erstellung eines Protokolls einer Aktennotiz wurde das rechtliche Gehör verletzt. Die nachträgliche Erstellung eines Einspracheprotokolls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vermag diesen Mangel nicht zu heilen. 4.5. 4.5.1. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört weiter, dass die Behörde die Vorbringen des Rechtssuchenden tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, woraus sich die grundsätzliche Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide ergibt. Diese Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 126 I 102 f.; BGE 124 V 181; AGVE 2002 S. 397 f. mit Hinweisen; Entscheid der Schätzungskommission 4-EB.2004.50025 vom 27. Juni 2006 Erw. 2.1.). Die Begründungsdichte richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Der Anspruch auf Begründung ist nicht bereits verletzt, wenn sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden und ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Behörde lenken liess BGE 121 I 57; BGE 117 Ib 86, je mit Hinweisen; AGVE 1998 S. 427; AGVE 2002 S. 423). Handelt es sich um einen Bereich, in dem der urteilenden Instanz ein Ermessensspielraum zukommt, so ist eine umfassendere Begründung erforderlich, damit die Parteien und die Rechtsmittelinstanz die Ermessensausübung überprüfen können (BGE 129 I 239 mit Hinweisen; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern 1998, S. 108 f.). 4.5.2. Der Entscheid vom 21. Juni 2021 setzt sich mit den einzelnen
Argumenten der Einsprache des Beschwerdeführers auseinander. Zur Begründung der Kalibervergrösserung der neuen Abwasserleitung gegenüber der bestehenden Abwasserleitung auf eine Nennweite von 300 mm hat die Beschwerdegegnerin auf die Vorschrift gemäss SIA-Norm 190 hingewiesen, wonach Leitungen im Baugebiet eine minimale Nennweite von 300 mm aufweisen müssen. Damit hat sie ausreichend begründet, warum sie eine Kalibervergrösserung der Leitung als notwendig erachtet. Ob die Kaliberver-
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grösserung beziehungsweise die Belastung der Grundeigentümer mit Beiträgen für die Erstellung der Schmutzwasserleitung auch materiell gerechtfertigt ist, wird nachfolgend zu prüfen sein. Der Beschwerdeführer konnte den Einspracheentscheid grundsätzlich ohne weiteres sachgerecht anfechten. Der Anspruch auf Begründung ist somit nicht verletzt. 4.6. Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Verzicht auf Protokollierung der Einspracheverhandlung wäre der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021 grundsätzlich aufzuheben (vorne Erw. 4.3.). Der Schriftenwechsel lässt aber erkennen, dass die Parteien die je gegenseitigen Standpunkte zur Kenntnis genommen haben. Eine Wiederholung des Einspracheverfahrens wäre daher ein blosser Leerlauf, an dem auch der Beschwerdeführer kein Interesse haben kann. Das SKE prüft zudem mit voller Kognition (§§ 52 und 53 Abs. 2 VRPG). Unter diesen Umständen wird auf die Aufhebung des Entscheids verzichtet. Der Mangel ist aber bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen (vgl. Erw. 15). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Gemeindeammann C., welcher den Entscheid über den Beitragsplan unterzeichnet habe, sei als Miteigentümer der Parzelle bbb finanziell vom Beitragsplan betroffen. Dieser sei befangen gewesen und hätte daher am Entscheid nicht mitwirken dürfen. Da der Gemeindeammann an der Einspracheverhandlung nicht anwesend gewesen sei, sei dessen Mitwirkung am Entscheid für ihn nicht erkennbar gewesen. 5.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, der Beschwerdeführer habe den Vorwurf der Befangenheit erstmals in der Beschwerde und damit verspätet vorgebracht. Es sei dem Beschwerdeführer seit langem bekannt gewesen, dass Gemeindeammann C. Mitglied der Erbengemeinschaft D. sei und dass ein Grundstück der Erbengemeinschaft vom Beitragsplan betroffen sei. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft seien im Beitragsplan namentlich aufgeführt. Dem Beschwerdeführer sei also spätestens seit der öffentlichen Auflage des Beitragsplans bekannt gewesen, dass der Gemeindeammann ebenfalls vom Beitragsplan betroffen sei. Auch habe der Gemeinderat mit dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2021 mitgeteilt, dass er am 21. Juni über die Einsprachen entscheiden werde. Das Schreiben sei durch den Gemeindeammann unterzeichnet gewesen,
wodurch dem Beschwerdeführer dessen Mitwirkung am Entscheid habe bewusst sein müssen. Der Anspruch auf Geltendmachung des Ausstandsgrunds sei folglich verwirkt. Weiter liege ohnehin kein Ausstandsgrund vor. Ein zum Ausstand verpflichtendes Interesse sei umso weniger wahrscheinlich, je mehr andere Personen von einer Sache in gleicher Weise betroffen
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seien. Vorliegend sei vom Beitragsplan eine Vielzahl von Personen betroffen. Es handle sich bei Parzelle bbb vielmehr um eines der Grundstücke, welches finanziell am meisten belastet werde. 5.3. 5.3.1. Art. 30 Abs. 1 BV gewährt einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter. Es muss gewährleistet sein, dass der Ausgang des Prozesses aus Sicht aller Beteiligten offen erscheint. Dieser Anspruch ist bereits verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Die Gerichtsperson hat in diesem Fall in den Ausstand zu treten, unabhängig davon, ob sie tatsächlich befangen ist (BGE 133 I 1, Erw. 6.2.; BGE 131 I 113, Erw. 3.4.). Für nichtgerichtliche Behörden ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ein Mindestanspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit einer Verwaltungsbehörde. Dabei können die für gerichtliche Behörden geltenden Anforderungen jedoch nicht unbesehen auf das verwaltungsverfahren übertragen werden. Bei Exekutivbehörden ist zu berücksichtigen, dass ihr Amt auch mit politischen Aufgaben verbunden ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 979; BGE 140 I 326, Erw. 5.). Das Recht auf richtige Zusammensetzung einer Verwaltungsbehörde umfasst auch den Anspruch auf Bekanntgabe der beim Entscheid mitwirkenden Behördenmitglieder. Nur auf diese Weise können die Betroffenen feststellen, ob ihr Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde sowie auf unparteiische Beurteilung gewahrt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 980). Ausstandsgründe sind rechtzeitig geltend zu machen. Denn diejenige Person, welche das Ausstandsbegehren nicht unverzüglich stellt, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf das Verfahren einlässt und den Ausstandsgrund erst im Rechtsmittelverfahren vorbringt, verwirkt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den Anspruch auf spätere Anrufung des Ausstandsgrundes (vgl. BGE 117 Ia 322, Erw. 1c; BGE 116 Ia 485 Erw. 2c; BGE 114 Ia 280, Erw. 3e). 5.3.2. Mit Schreiben vom 4. Juni 2021 wurden alle Einsprecher vom Gemeinderat vorab über den geplanten Einspracheentscheid informiert. Dieses Schreiben war von Gemeindeammann C. mitunterzeichnet. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste dem Beschwerdeführer die Mitwirkung
des Gemeindeammanns am Einspracheverfahren bewusst sein und er hätte ein Ausstandsbegehren stellen können. Indem er sich stillschweigend auf das Verfahren eingelassen hat und den Ausstandsgrund erstmals seiner Beschwerdeschrift geltend gemacht hat, hat er den Anspruch auf Geltendmachung des Ausstandsgrunds verwirkt.
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6. 6.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter den Umstand, dass die öffentliche Auflage des Beitragsplans zusammen mit dem Baubeginn erfolgt ist, während der Entscheid des Gemeinderats über die Einsprachen jedoch erst nach Fertigstellung der in den Beitragsplan eingebundenen Bauwerke erfolgt ist. Durch dieses Vorgehen seien keine Anpassungen am Bauprojekt mehr möglich. Indem der Gemeinderat erst nach Ausführung des Bauwerks über den Beitragsplan entschieden habe, sei die Prüfung von kostengünstigeren Ausführungsvarianten nicht mehr möglich gewesen, wodurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei. 6.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu vorbringen, die Auflage des Beitragsplans müsse zwar bei Baubeginn begonnen haben, sie müsse jedoch nicht abgeschlossen sein. Vorliegend sei die öffentliche Auflage des Beitragsplans zusammen mit dem Baubeginn und damit rechtzeitig erfolgt. 6.3. Gemäss Bundesgericht sollte der Auflagezeitpunkt von Beitragsplänen als wesentliche Verfahrensvorschrift in einem Gesetz geregelt sein (vgl. BGE 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 Erw. 3.1 a.E.). Eine solche Regelung fehlt im Kanton Aargau, weshalb die Gerichte in verschiedenen Anläufen den Auflagezeitpunkt festgelegt und präzisiert haben. Diese Rechtsprechung wurde laufend publiziert. Es hat sich folgende Regelung herauskristallisiert: Der Beitragsplan ist frühestens nach Erstellung des auflagereifen Projekts mit Kostenvoranschlag und spätestens vor Baubeginn aufzulegen (AGVE 2002, S. 502 f.). Die Auflage muss bei Baubeginn noch nicht abgeschlossen sein (AGVE 2015 S. 251, bestätigt in BGE 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 Erw. 3.1). Die Nichteinhaltung dieser Vorgaben hat zur Folge, dass Beitragsbetroffene einspracheweise die Verwirkung des ihnen gegenüber festgesetzten Beitragsanspruchs geltend machen können. Der Beitragsplan als Ganzes ist aber nicht nichtig (AGVE 2010 S. 133). 6.4. Anlässlich der Verhandlung vom 23. November 2022 wurde das Protokoll der Startsitzung für den Totalausbau XY vom 23. Juli 2020 zu den Akten gegeben. Aus diesem geht klar hervor, dass am 24. August 2020 mit dem Bau begonnen wurde (erwähntes Protokoll, S. 2). Die Auflage des Beitragsplans hat demnach vor Baubeginn und somit rechtzeitig stattgefunden. 6.5. Die Auflage des Beitragsplans vor der Bauausführung dient vor allem der kommunalen Budgetwahrung. Sofern der Gemeinde nach Abschluss des
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Beitragsplanverfahrens der Anteil, welchen sie übernehmen muss, zu hoch erscheint, hat sie noch immer die Möglichkeit, auf den Bau zu verzichten. Auch wenn diese Überlegung dafürsprechen könnte, dass vor Beginn der Bauausführung die Auflage des Beitragsplans abgeschlossen sein sollte, ist das öffentliche Interesse an der Wahrung der kommunalen Budgethoheit nicht derart hoch zu gewichten, als dass dies die einspracheweise Geltendmachung der Verwirkung des Beitragsanspruchs rechtfertigen würde (AGVE 2015 S. 253). Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch, dass das Vorgehen der Gemeinde formell korrekt war (Protokoll, S. 6). 7. 7.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei zu prüfen, ob für die in den Jahren 1983, 1984 und 1998 verfügten Anschlussgebühren eine Reduktion um 30 % 100 % der jeweils bezahlten Summe an Klärbeitrag und Anschlussgebühren an den zu leistenden Perimeterbeitrag angerechnet werden könne. 7.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, es handle sich vorliegend um Erschliessungsbeiträge an die Kosten der Erstellung der Entwässerung in der X-Strasse. Anschlussgebühren würden dagegen bei einem Anschluss eines Gebäudes an die Abwasseranlagen nach Massgabe der Gebäudegrundfläche und der Hartflächen bzw. der Gesamtgeschossfläche erhoben. Es handle sich dabei um eine andere Bemessungsgrundlage. Um das Grundstück des Beschwerdeführers nicht zu stark zu belasten, sei vom Erschliessungsbetrag von Fr. 14'257.00 eine Reduktion von Fr. 468.04 vorgenommen worden. Dieser Betrag entspreche 30 % der verfügten Kanalisationsanschlussgebühren von Fr. 1'088.60 (zzgl. MWST von 7.6 %) mit Baubewilligung 2007 sowie von Fr. 360.00 (zzgl. MWST von 8 %) mit Baubewilligung 2014. 7.3. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Anschlussgebührenverfügungen waren noch an den früheren Eigentümer des Grundstücks, E., gerichtet. Im Mai 1983 wurde eine Anschlussgebühr von insgesamt Fr. 2'181.25 verfügt (bestehend aus einer Anschlussgebühr von Fr. 1'308.75 und einem Klärbeitrag von Fr. 872.50). Im Juni 1984 wurde eine Rechnung über Fr. 550.00 gestellt (bestehend aus einer Anschlussgebühr von Fr. 330.00 und einem Klärbeitrag von Fr. 220.00). Mit Baubewilligung vom 21. April 1998 wurde schliesslich eine Anschlussgebühr über Fr. 4'875.90 zzgl. 6.5 % MWST (Fr. 316.00) verfügt.
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7.4. Gemäss § 45 AR wird die Anschlussgebühr um 30 % ermässigt. Vorliegend wurde eine Reduktion von Fr. 468.04 vorgenommen. Der Beitrag wurde damit um 30 % der 2007 und 2014 verfügten Kanalisationsanschlussgebühren reduziert. 7.5. Im AR sind Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren (vgl. § 30 Abs. 1 AR) kumulativ vorgesehen, was grundsätzlich zulässig ist. Die kumulative Erhebung von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren kann jedoch die Gefahr bergen, dass die betroffenen Grundeigentümer zu hohe Abgaben leisten müssen, woraus sich eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ergeben kann (AGVE 1998 S. 197). 7.6. Die Erschliessung ist eine Voraussetzung dafür, dass auf einem noch unüberbauten Grundstück gebaut werden kann. Zeitlich hat die Erschliessung der eigentlichen Baute somit dem Anschluss einer Baute grundsätzlich voranzugehen. Vorliegend handelt es sich um den umgekehrten Fall einer bereits bestehenden Baute, für deren Anschluss in der Vergangenheit Anschlussgebühren geleistet wurden. 7.7. Gemäss § 33 AR sind zur Bezahlung von Abgaben diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. Bei Erschliessungsbeiträgen entsteht die Beitragspflicht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplans (§ 43 AR). Bei Anschlussgebühren entsteht die Zahlungspflicht bei bestehenden Gebäuden mit der Inbetriebnahme des Anschlusses und bei Neubauten mit dem Anschluss an die Kanalisation; Ersatzbauten sind Neubauten gleichgestellt. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten, spätestens jedoch zwei Jahre nach Baubeginn (§ 49 Abs. 1 AR). Je nach Situation kann also zwischen der Erhebung der Erschliessungsbeiträge und der Erhebung der Anschlussgebühren viel Zeit vergehen und es kann einen (oder auch mehrere) Eigentümerwechsel geben. Verändern sich die Eigentumsverhältnisse zwischen Erschliessung und Anschluss an die kommunale Infrastruktur, so haben in der Regel verschiedene Personen für die Erschliessungsbeiträge und die Anschlussgebühren aufzukommen. Aus dem Wortlaut von § 45 AR geht nicht klar hervor, ob die Reduktion nur dann gewährt werden soll, wenn der Erschliessungsbeitrag und die Anschlussgebühren zeitnah von demselben
Grundeigentümer zu leisten sind ob ein solcher Anspruch auch dann besteht, wenn verschiedene Grundeigentümer betroffen sind. Es entspricht jedoch nicht dem Sinn und
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Zweck der Reduktionsregelung, dass auch für zeitlich weit zurückliegende Anschlussgebührenerhebungen eine Reduktion gewährt wird. Die Gewährung einer Reduktion würde so zum Regelfall. In diesem Fall wäre wohl schlicht der Tarif zu hoch angesetzt und dieser wäre dauerhaft zu senken. Es bräuchte dann gar keine Reduktionsregelung mehr. Eine Reduktion vom Normaltarif macht nur als Ausnahmebestimmung Sinn. Die Reduktion soll vielmehr in jenen Fällen gewährt werden, in welchen die Erschliessungsbeiträge und die Anschlussgebühren von demselben Grundeigentümer zu leisten sind. Dabei hatte der kommunale Gesetzgeber vor allem jene Fälle im Blick, in denen die Realisierung der Erschliessung und der Nutzbaute zusammenfallen in kurzem zeitlichen Abstand erfolgen. In diesen Ausnahmefällen kann die Kombination von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips führen, weshalb der kommunale Gesetzgeber zulässigerweise vorgesehen hat, dass dem betroffenen Grundeigentümer eine Reduktion der Anschlussgebühren gewährt werden soll. Die in den Jahren 1983, 1984 und 1998 erhobenen Anschlussgebühren liegen zu weit in der Vergangenheit und wurden zudem von einem anderen Grundeigentümer erhoben. Mit der Anrechnung der in den Jahren 2007 und 2014 bezahlten Anschlussgebühren wurde der Einhaltung des Äquivalenzprinzips genügend Rechnung getragen. 8. 8.1. Der aktuelle GEP der Gemeinde Q. sieht für das Gebiet XY die Erneuerung der bestehenden Kanalisationsleitungen und die Umsetzung des TeilTrennsystems vor. Zur Umsetzung des Teil-Trennsystems war im GEP der Neubau einer Sauberwasserleitung vorgesehen. Im Rahmen der durchgeführten Kanal-TV-Aufnahmen wurde jedoch festgestellt, dass die bestehende Schmutzwasserleitung einen ungesetzlichen Zustand aufweist. Es ergab sich die Möglichkeit der Umnutzung der bestehenden Schmutzwasserleitung in eine Sauberwasserleitung. Daher wurde beschlossen, anstelle des Neubaus der Meteorwasserleitung die bestehende Schmutzwasserleitung umzunutzen und eine neue Schmutzwasserleitung ab der Bauzonengrenze bis zur Strasse "XZ" zu erstellen. Die bestehenden Hausanschlüsse sollen an die neue Schmutzwasserleitung angeschlossen werden (Technischer Bericht vom 17. Februar 2020, S. 3). Die Schmutzwasserleitung wird zwischen der Kreuzung "XY" und "XZ"
neu gebaut. Ausserdem wird die bestehende Sammelleitung der Parzellen ccc und ddd neu erstellt. Die neue Schmutzwasserleitung soll mit einem Kaliber NW 300 erstellt werden (Technischer Bericht, S. 4). Die Sammelleitung im Bereich der Parzelle eee soll mit einer Nennweite von 250 mm erstellt werden (Technischer Bericht, S. 4).
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8.2. Gemäss § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR; SAR 781.200) vom 4. September 2007 ist der Generelle Entwässerungsplan (GEP) Grundlage für die Umsetzung der Abwasserentsorgung und -reinigung. Erst mit dem Ausbau entspricht das Kanalisationssystem im Gebiet XY den Vorgaben des aktuellen GEP und ist damit abwassertechnisch gesetzeskonform erschlossen. 9. Die Kosten für den Neubau der Kanalisation im Abschnitt KS I bis KS A werden sich gemäss Kostenschätzung vom Mai 2020 auf insgesamt Fr. 267'031.15 belaufen. Sie setzen sich zusammen aus den Positionen Baumeisterarbeiten, Sanitärarbeiten und Elektroarbeiten, den Nebenkosten für Gärtner/Landwirt, Geometer, Kanal-TV, Bewilligungsgebühren, Plankopien, Honorar und Unvorhergesehenes/Diverses/Rundung von ca. 10 % sowie Beitragsplan (inkl. MWST, exkl. Einspracheverhandlungen). Für das Gericht sind darin keine unzulässigen Beträge enthalten. 10. 10.1. Vorab werden die wichtigsten Grundsätze des Erschliessungsbeitragsrechts dargelegt (Erw. 10.2. ff.). Anschliessend wird anhand der aufgeführten Kriterien zu prüfen sein, ob der verfügte Beitrag an die Kanalisationserschliessung nicht nur in genereller, sondern auch in individueller Optik gerechtfertigt ist. 10.2. Baubeiträge (sogenannte Vorzugslasten) wie der hier zur Diskussion stehende Erschliessungsbeitrag sind Abgaben, die als Ausgleich jenen Personen auferlegt werden, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst (§ 34 Abs. 2 BauG; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 510 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2814). Im Verfahren zur Festsetzung von Baubeiträgen umfasst die materielle Prüfung regelmässig drei Stufen. Zunächst kann streitig sein, ob überhaupt ein Sondervorteil vorliegt mit anderen Worten ob der Beitragsperimeter richtig abgegrenzt und das betroffene Grundstück zu Recht einbezogen worden ist. Dann ist das vom Gemeinwesen zu übernehmende Kostenbetreffnis bzw. das der Gesamtheit der Grundeigentümer festzusetzen. Schliesslich ist der auf die Gesamtheit der Beitragspflichtigen entfallende Betrag unter diesen aufzuteilen
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(SchKE 4-BE.2011.1 vom 22. August 2012 in Sachen E.H. gegen Einwohnergemeinde E., Erw. 6.2.; AGVE 1992, S. 195; VGE WBE.2013.382 vom 16. Juni 2014 in Sachen O.D. gegen EG O., S. 13 mit Hinweisen). 10.3. Soweit ein Beschwerdeführer die Beitragsleistung als Ganzes bestreitet, prüft das Spezialverwaltungsgericht in Anwendung des Grundsatzes "in maiore minus" jeweils sämtliche drei Stufen. In jenen Bereichen, in denen der Beschwerdeführer keine Unzulänglichkeiten sieht, nimmt das Gericht jedoch nur eine summarische Prüfung vor und korrigiert lediglich offensichtliche Mängel (SchKE 4-BE.2011.1 vom 22. August 2012 in Sachen E.H. gegen Einwohnergemeinde E., Erw. 6.3.; vgl. AGVE 1996, S. 449). 10.4. Grundstücke müssen, um baulich genutzt werden zu können, ausreichend erschlossen sein (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung [RPG; SR 700] vom 22. Juni 1979). Die Erschliessung des Baugebiets obliegt den Gemeinden (Art. 19 Abs. 2 RPG; § 33 Abs. 1 BauG). "Dabei sind jeweils erschliessungsmässig zusammengehörende Gebiete auszuscheiden. Die Abgrenzung dieser Räume ergibt sich aus den Zonenvorschriften, den topographischen Gegebenheiten und den Vorgaben übergeordneter Planwerke. Innerhalb einer solchen Groberschliessungseinheit sind jeweils alle darin liegenden Grundstücke in der Frage, ob sie nach den gesetzlichen Voraussetzungen in genügender Weise erschlossen sind, einheitlich zu beurteilen" (AGVE 1990, S. 177 mit Hinweisen). Muss das in den Beitragsperimeter einbezogene Gebiet insgesamt als ungenügend erschlossen bezeichnet werden, gilt dies demnach für sämtliche Grundstücke. Auch bereits überbaute Parzellen können nicht allein deswegen, weil die bestehenden Erschliessungsbauten für ihre bisherigen Bedürfnisse genügten, als ausreichend erschlossen bezeichnet werden (VGE WBE.2013.382 vom 16. Juni 2014 in Sachen O.D. gegen EG O., S. 11 f.; WBE.2005.424 in Sachen M.G. und U.G. vom 20. November 2006, Erw. 4.2.; AGVE 2002, S. 497; AGVE 1990, S. 177; AGVE 1982, S. 155). Wird ein Gebiet erst mit den geplanten Anlagen genügend erschlossen, erlangen die darin liegenden Grundstücke als Folge des Projekts einen Vorteil (vgl. § 34 Abs. 1 und 2 BauG). 10.5. Der Sondervorteil wird in der Praxis regelmässig anhand schematischer, der Durchschnittserfahrung entsprechender Massstäbe bemessen. Das ist
zulässig und wird allgemein anerkannt (BGE 110 Ia 209 mit Hinweis; Bundesgerichtsentscheid 1C_75/2012 vom 10. Juli 2012 Erw. 2.3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2825). Die gewählten Massstäbe dürfen aber keine Unterscheidungen treffen, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich ist. Sie dürfen nicht zu einem unhaltbaren, mit sachlichen Gründen
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schlechterdings nicht mehr zu rechtfertigenden Ergebnis führen (AGVE 2002, S. 496 mit Hinweisen; BGE 131 I 316 f.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die erstmalige, gesetzeskonforme (§ 32 Abs. 1 lit. b BauG) auch nur eine objektiv bessere und komfortablere Erschliessung den betreffenden Parzellen einen wesentlichen wirtschaftlichen Sondervorteil vermitteln (AGVE 2002, S. 496; VGE WBE.2005.424 in Sachen M.G. und U.G. vom 20. November 2006, S. 9). Dabei ist ein objektiver Massstab anzuwenden und nicht auf die subjektiven Bedürfnisse des Grundeigentümers abzustellen (Bundesgerichtsentscheide 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012, Erw. 2.1 und 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, Erw. 2.2. und 3.2.1). Muss eine Anlage aufgrund geänderter Vorschriften neu errichtet ersetzt werden, entsteht den danach wieder gesetzeskonform erschlossenen Grundstücken ein Sondervorteil, der einen Beitrag rechtfertigt (Bundesgerichtsentscheid 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015, Erw. 6.3 mit Hinweisen). 10.6. Die Vorteile müssen allfällige Nachteile übersteigen und zudem realisierbar, also in Geld umsetzbar sein, wobei eine sofortige Realisierung nicht erforderlich ist. Massgeblich ist, ob eine zonenmässige Überbauung öffentlich-rechtlich zulässig ist. Der Sondervorteil muss dem Grundstück des Pflichtigen als solchem erwachsen und in einer Werterhöhung liegen, die objektiv messbar erscheint (objektive Methode), darf also nicht lediglich in subjektiven Verhältnissen des gegenwärtigen Eigentümers begründet sein (AGVE 2002, S. 496 f. mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheide 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012, Erw. 2.1 und 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, Erw. 2.2. und 3.2.1). Ein Sondervorteil entsteht auch dann, wenn aufgrund geänderter gesetzlicher Vorschriften eine Anlage neu errichtet angepasst werden muss (Bundesgerichtsentscheid 2C_759/2014 vom 6. Februar 2015, Erw. 6.3). 10.7. Während hinsichtlich bisher baulich ungenutzter Parzellen der Bau von Erschliessungsanlagen Voraussetzung dafür ist, dass sie überhaupt überbaut werden können (Art. 22 RPG; § 32 Abs. 1 lit. b BauG), sind die bestehenden Gebäude durch die Besitzstandsgarantie (§§ 68 ff. BauG) geschützt. Die einwandfreie Erschliessung bewirkt somit auf den ersten Blick lediglich, aber immerhin, dass Um- und Neubauten möglich werden. Die Beitragserhebung
für die Erschliessung ist zwar grundsätzlich ein einmaliger Vorgang. Es kann aber die Möglichkeit, eine bestehende Baute abzureissen und durch einen Neubau zu ersetzen, nicht einfach ausser Acht gelassen werden. Daraus ergibt sich, dass durch die erstmalige, gesetzeskonforme Erschliessung eines Gebiets sowohl die darin liegenden überbauten wie unüberbauten Grundstücke in den Genuss eines Sondervorteils gelangen (die Frage, ob sich Sondervorteile im Ausmass unterscheiden, ist
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auf der Stufe der internen Aufteilung zu prüfen; zum Ganzen: AGVE 2002, S. 497 f. mit Hinweisen.). 10.8. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es für den Entscheid darüber, ob einem Grundstück durch die Erschliessungsanlage ein Sondervorteil zukommt, nicht auf die momentane Nutzung einer Parzelle ankommen kann. Es ist von den sich durch die Erstellung der Erschliessungsanlage bietenden Chancen auszugehen. Entsprechend ist eine "Neuauflage" des Beitragsplans nicht möglich, wenn der Eigentümer einer Parzelle durch eine Nutzungsänderung den vorher bereits latent bestehenden Sondervorteil der Erschliessungsanlage für sich realisiert. Eine solche Parzelle ist schon in der "Erstauflage" des (ursprünglichen nachträglichen) Beitragsplans als im Rahmen der möglichen Sondervorteile beitragspflichtig zu erklären. 10.9. Stösst ein Grundstück an zwei mehr Seiten an Erschliessungsanlagen an, wird es hinsichtlich der Erschliessung ideell bzw. rechnerisch aufgeteilt und hat sich an den Kosten aller Anlagen zu beteiligen. Dabei ist zu beachten, dass die Teilflächen nicht doppelt belastet werden. Regelmässig wird die ideelle Aufteilung mit Hilfe der Winkelhalbierenden bei Eckgrundstücken und der Mittellinie bei parallelen Strassenzügen getroffen (AGVE 2006 S. 95 f.; AGVE 1990 S. 179 f.; AGVE 1981 S. 157; Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Aarau 1975, S. 70). 10.10. Mit Blick auf die Gemeindeautonomie ist festzuhalten, dass der Gemeinde bei der Bestimmung der Kriterien ein weiter Ermessensspielraum zukommt, zumal die Rechtsetzungsaufgabe im Zuge der Neuregelung des Erschliessungsabgaberechts ausdrücklich den Gemeinden übertragen wurde (§ 34 Abs. 3 BauG). Das Spezialverwaltungsgericht überprüft die vorinstanzlichen Entscheide grundsätzlich vollumfänglich (§ 53 Abs. 2 VRPG und § 52 VRPG), gleichzeitig hat es aber unter den gegebenen Voraussetzungen darauf zu achten, dass es nicht leichtfertig sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz setzt. Das Gericht auferlegt sich daher bei Eingriffen in vorinstanzliche Entscheide Zurückhaltung. Soweit diese sachlich vertretbar erscheinen und das Ermessen pflichtgemäss wahrgenommen wurde, verzichtet es entsprechend auf eine Berichtigung (AGVE 2002 S. 495 f. mit Hinweisen).
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11. 11.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beitragspflicht sei auf die anfallenden Kosten für die Änderung der Kanalisation in eine Meteorwasserleitung zu beschränken. Die Erneuerung der Schmutzwasserleitung sei nicht beitragspflichtig. Diese könne ohne Querschnittvergrösserung saniert werden, ohne dass aktuell künftig eine Überlastung der Schmutzwasserkanalisation eintrete. Aufgrund des starken Gefälles der Leitung im XY von über 15 % bis zu 20 % sei das hydraulische Aufnahmevermögen der Kanalisation vollkommen ausreichend. Die bestehende Leitung sei zu nur etwa 35 % ausgelastet gewesen. Gemäss GEP sei für die bestehende Schmutzwasserkanalisation zwischen Haltung 144 und 148 keine Querschnittvergrösserung vorgesehen. Der Neubau der Schmutzwasserkanalisation mit Vergrösserung des Querschnitts von 250 mm auf 300 mm sei nur im Hinblick auf den Beitragsplan und die Kostenverlegung auf die Grundeigentümer erfolgt. Die minimale Nennweite der Rohre im Trennsystem betrage im Baugebiet DN 250. In begründeten Fällen seien in Absprache mit der kantonalen Fachstelle sogar noch kleinere Durchmesser möglich. Das Trennsystem sei dabei nicht berücksichtigt worden. Der GEP sehe zwar den Neubau einer Meteorwasserleitung mit einem Durchmesser von 300 mm vor, nicht jedoch eine Kalibervergrösserung der Schmutzwasserleitung. Der Neubau einer Schmutzwasserleitung könne bis zu 50 % höhere Kosten verursachen als der Neubau einer Meteorwasserleitung, da höhere Anforderung an die Dichtheit bestünden und eine Schmutzwasserleitung tiefer im Boden erstellt werde, was eine grössere Grabentiefe mit entsprechend grösserem Grabenaushub, aufwändigeren Grabensicherungen und mehr Einbaumaterial zur Wiederauffüllung des Grabens zur Folge habe. Weiter sei eine Leitung mit einem Querschnitt von 300 mm wesentlich teurer als eine solche mit einem Querschnitt von 250 mm. Die im Beitragsplan verlegte Bausumme sei daher auf die Kosten für die Erstellung einer Sauberwasserleitung von Fr. 22'304.89 zu reduzieren. Die bisherige Leitung habe über eine genügende Kapazität verfügt. Aufgrund des Gefälles der Leitung von 15 bis 20 % sowie des kleinen Einzugsgebiets sei sogar eine Reduktion des Durchmessers möglich gewesen. 11.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, gemäss dem GEP der Gemeinde Q. sei das Gebiet "XY" und dessen
umliegende Liegenschaften im Teil-Trennsystem zu entwässern. Dieses sei gleichbedeutend mit einem modifizierten Mischsystem. Die SIA-Norm 190 (Ziff. 2.4.6) lege die minimalen Nennweiten der Rohre im Baugebiet im modifizierten Mischsystem auf DN 300 fest. Die bestehende Leitung könne nicht einfach belassen allenfalls mit geringem Aufwand saniert werden, da sie aus Normalbetonrohren bestehe, welche systembedingt an den Rohrverbindungen undicht
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seien. Die Leitung erfülle damit die Anforderungen an eine Schmutzwasserleitung nicht. Auch weise sie lokale Beschädigungen wie Risse, fehlende Scherben und unsauber eingebundene Anschlüsse auf. Die Einführung des Teil-Trennsystems setze eine zusätzliche Leitung voraus. Eine Sanierung der bestehenden Leitung mittels Inliner sei daher nicht ausreichend. Um nicht zusätzlich eine neue Sauberwasserleitung erstellen zu müssen, sei die bestehende Schmutzwasserleitung als Sauberwasserleitung umgenutzt worden. Diese Lösung sei technisch zweckmässig und finanziell sinnvoll. Aufgrund der hohen Lage der bestehenden Leitung habe die neue Leitung nicht darüber ausgeführt werden können. Aufgrund der Höhenlage der darunterliegenden Netzwasserleitung sei es notwendig gewesen, die neue Leitung auf einer Tiefe zwischen 1.8 m und 2 m unter Terrain zu verlegen. Es bestehe bei Grabenprofil und Grabentiefe somit kein Einsparpotential. Weiter seien die Anforderungen an eine Schmutzwasserleitung im Vergleich zu einer Sauberwasserleitung wesentlich höher, insbesondere in Bezug auf die Dichtheit der Leitung. Schmutzwasserleitungen seien zudem tiefer anzuordnen, um im Falle eines Lecks die Verunreinigung des Sauberwassers zu verhindern. Auch sei der Kostenunterschied von Leitungen mit Nennweite 250 und Nennweite 300 nicht so gross, wie dies vom Beschwerdeführer dargelegt wurde. So wiesen beide Leitungsdimensionen das gleiche minimale Grabenprofil auf. Lediglich beim Material der Rohre bestehe ein gewisser Preisunterschied. Gemäss Offerte der Firma F. AG betrage der Preisunterschied Fr. 15.00 pro Laufmeter. Vorliegend betrage der Preisunterschied bei der Leitung von rund 200 m Länge etwa Fr. 3'000.00. Die Beschwerdegegnerin lässt weiter vorbringen, im GEP sei noch ein Durchmesser von 250 mm vorgesehen gewesen. Dieser habe auf der damals geltenden SIA-Norm 190/2000 basiert, bei der der Minimaldurchmesser mit 250 mm definiert gewesen sei. Diese sei zwischenzeitlich durch die SIA-Norm 190/2017 ersetzt worden. Diese schreibe im Mischsystem sowie im modifizierten Mischsystem einen Minimaldurchmesser von 300 mm vor. Auch sei die vertikale Abfolge der Leitungen vorgeschrieben (Schmutzwasserleitung unter der Sauberwasserleitung, Sauberwasserleitung unter der Trinkwasserleitung). 11.3. Das AR verweist in § 23 Abs. 1 für die
technischen Ausführungsvorschriften unter anderem auf die Norm SIA 190, Kanalisationen. Gemäss § 23 Abs. 2 AR gilt die jeweils aktuelle Fassung dieser Vorschriften. Der GEP stützt sich zwar noch auf die SIA-Norm 190/2000, der technische Teil dieser Norm wurde jedoch durch SIA-Norm 190/2017 ersetzt. Die aktualisierte Fassung der SIA-Norm 190 aus dem Jahr 2017 sieht in Ziffer 2.4.6. für Rohre im Baugebiet im Mischsystem sowie im modifizierten Mischsystem eine Mindestnennweite von 300 mm vor. Von dieser Vorgabe kann in begründeten Fällen in Absprache mit der kantonalen Fachstelle abgewichen
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werden. Bei der Beurteilung der Erschliessungssituation eines Gebiets hat sich die Gemeinde an den aktuellen Anforderungen an Abwasserleitungen zu orientieren. Die bisherige Schmutzwasserleitung ist somit für die Umsetzung des im GEP vorgesehenen Teil-Trennsystems zu wenig gross dimensioniert für das in den Perimeter einbezogene Gebiet XY. Die Umnutzung der bisherigen Schmutzwasserleitung in eine Meteorwasserleitung begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass dadurch auf den Neubau einer Meteorwasserleitung verzichtet werden könne, wobei gleichzeitig die Vorgaben des GEP umgesetzt werden könnten. Die Kosten für die Umnutzung seien in die Kosten für den Neubau der Schmutzwasserleitung eingerechnet worden, wobei für die Umnutzung praktisch keine Kosten entstünden. Wenn anstelle der Umnutzung zusätzlich eine neue Meteorwasserleitung hätte erstellt werden müssen, wären die Kosten dafür den Grundeigentümern zusätzlich zu den Kosten für den Neubau der Schmutzwasserleitung auferlegt worden. Die Kosten für den untersten Abschnitt der Meteorwasserleitung vor der Einleitung in den XU von Fr. 22'304.89 seien der Sanierung der Bachleitung zugeordnet und dementsprechend nicht auf die Grundeigentümer verlegt worden. Damit ist das Argument des Beschwerdeführers, wonach der Neubau der Schmutzwasserleitung nur aufgrund der Umnutzung der bestehenden Leitung notwendig geworden sei, hinfällig. Der Neubau der Schmutzwasserleitung wäre auch unabhängig von der Umnutzung der bestehenden Schmutzwasserleitung in eine Meteorwasserleitung notwendig geworden, um die aktuellen Anforderungen an eine Abwasserleitung zu erfüllen. 12. Das Einzugsgebiet der Entwässerungsanlagen im Gebiet XY erfährt durch den GEP-konformen Ausbau sowie den Neubau einer den aktuellen technischen Vorschriften entsprechenden Schmutzwasserleitung einen Sondervorteil. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer im Gebiet XY gelegenen Parzelle. Was für das Gebiet als Ganzes gilt, gilt auch für die einzelnen darin liegenden Grundstücke (vorne Erw. 10.4.). Der Ausbau der Kanalisationsanlagen bringt der Parzelle des Beschwerdeführers einen Sondervorteil, wofür ein Beitrag erhoben werden darf. Bei dieser Betrachtungsweise spielt es keine Rolle, dass die Dimensionierung der vorbestehenden Schmutzwasserleitung nach der bisher geltenden SIA-Norm 190/2000 ausreichend war. 13. 13.1. Als letzter Schritt sind die Kostenaufteilungen zwischen Gemeinde und Grundeigentümern sowie unter den Grundeigentümern zu prüfen.
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Zur Kostenverteilung zwischen der Gemeinde und den Grundeigentümern macht der Beschwerdeführer geltend, die Leitung verlaufe durch ein Gebiet mit einem sehr starken Gefälle. Daher könnten nur oberliegende Grundstücke in die Leitung entwässert werden. Unterliegende Grundstücke würden in die Leitung im XV entwässert. Weiter werde auch die Bauzone XW in die Leitung entwässert. Die Gemeinde nutze die bestehende Schmutzwasserkanalisation ohne nennenswerten Aufwand in eine Sauberwasserleitung um. Diese besondere Ausgangslage hätte eine Erhöhung des Gemeindeanteils gerechtfertigt, ohne dass dadurch für andere Beitragspläne ein Präjudiz geschaffen worden wäre. Die Gemeinde habe ihren Ermessensspielraum bei der Festsetzung des Gemeindeanteils nicht ausgeschöpft. 13.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu vorbringen, die baulichen Verhältnisse seien aufgrund der Hanglage der Gemeinde Q. herausfordernd. Die Kostenverlegung von 70 % zu Lasten der Grundeigentümer und von 30 % zu Lasten der Gemeinde sei daher die Regel. Die überwiegende Zahl der Grundstücke in der Gemeinde Q. liege an vergleichbaren Lagen. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei es daher nicht angezeigt, von dieser Regelung abzuweichen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren Funktionen der Leitung, insbesondere Entwässerung weiterer Grundstücke und Transportfunktion, würden durch die Beteiligung der Gemeinde von 30 % bereits abgegolten. 13.3. Der Gemeinderat qualifiziert die neue Schmutzwasserleitung im Abschnitt KS A - I als Groberschliessung (Grundsätze der Kostenverlegung, S. 4). Gemäss § 45 AR tragen die Grundeigentümer die Kosten der Groberschliessung höchstens zu 70 %. Dementsprechend wurde der Gemeindeanteil auf 30 % festgelegt. Nach der kommunalen Praxis wird ein höherer Gemeindeanteil nur dann gewährt, wenn die Leitung am Bauzonenrand liegt und daher angrenzende, ausserhalb der Bauzone gelegene Flächen nicht einbezogen werden können wenn der Leitung eine gesteigerte Transportfunktion zukommt (vgl. Protokoll, S. 14 f.). Vorliegend handelt es sich weder um ein am Bauzonenrand gelegenes Gebiet, noch kommt der Leitung eine über die Groberschliessung hinausgehende Transportfunktion zu. Die vorgenommene Aufteilung der Beiträge zwischen Gemeinde und Grundeigentümern entspricht der Regelung im AR und ist nicht zu beanstanden. 13.4. Zur Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern haben sich die Parteien nicht geäussert, weshalb sich die Prüfung auf offensichtliche Fehler beschränkt.
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Die Beiträge der Grundeigentümer werden zunächst nach Fläche abgestuft. Es werden 4 Bautiefen berücksichtigt. Parzellen bzw. Parzellenteile in der 1. Bautiefe werden zu 100 % belastet, die 2. Bautiefe wird mit 75 % belastet, die 3. Bautiefe wird mit 50 % und die 4. Bautiefe wird mit 25 % belastet. Bei Parzellen, die an mehrere Leitungen anstossen, wird das Prinzip der Winkelhalbierenden angewendet (Grundsätze der Kostenverlegung, S. 4). Weiter wird die Zonenzugehörigkeit der Parzellen berücksichtigt. Dabei wird die maximal zulässige Ausnützungsziffer als Gewichtungsfaktor verwendet. Die innerhalb des Perimeters des Abschnitts KS I - KS A gelegenen Parzellen befinden sich in der Wohnzone 2 (W 2) und der Wohnund Gewerbezone 2 (WG 2). Für die Parzellen in der W 2 wird dementsprechend der Gewichtungsfaktor 0.45 und für die Parzellen in der WG 2 der Gewichtungsfaktor 0.6 angewendet. Überbaute Grundstücke werden nur zu 2/3 belastet (Grundsätze der Kostenverlegung, S. 5). Es wurde ihnen damit der gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung maximal zulässige Abzug gewährt (vgl. VGE WBE.2006.30 vom 5. Juli 2007, Erw. 6.2.3). Von Parzelle aaa wurden 405 m2 in der 1. Bautiefe belastet. Aufgrund der Bauzonenzugehörigkeit wurde eine Gewichtung mit dem Faktor 0.45 vorgenommen, was eine Fläche von 182.25 m2 ergibt. Da die Parzelle überbaut ist, wurde eine Reduktion um 1/3 vorgenommen, woraus sich eine belastete Fläche von 122.11 m2 ergibt. Die Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern wurde ebenfalls korrekt vorgenommen. 14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gebiet XY erst durch den Neubau der Schmutzwasserleitung gesetzeskonform erschlossen wird (Erw. 11.3.). Dem Grundstück des Beschwerdeführers erwächst dadurch ein Sondervorteil (Erw. 12.). Die Kostenaufteilungen zwischen Gemeinde und Grundeigentümern (Erw. 13.3.) sowie unter den Grundeigentümern (Erw. 13.4.) sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. 15.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich vollumfänglich vom Beschwerdeführer zu tragen. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch aufgrund des Verfahrensfehlers (Verletzung der Protokollierungspflicht, Erw. 4.6.) einen Teil der Kosten zu übernehmen. Dieser wird auf 10 % festgesetzt.
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15.2. 15.2.1. Die Parteikosten werden nach denselben Grundsätzen verlegt (§§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG). Die Parteikosten wären demnach zu 90 % vom Beschwerdeführer und zu 10 % von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Es ist eine Verrechnung der Bruchteile des Obsiegens bzw. Unterliegens vorzunehmen (vgl. AGVE 2011 S. 249 f., mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin somit 80 % der Parteikosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin reichte dem Gericht anlässlich der Verhandlung vom 23. November 2023 eine Kostennote über Fr. 4'437.25 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ein. 15.2.2. Die Entschädigung richtet sich nach dem Pauschalrahmentarif im Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) vom 10. November 1987. Innerhalb des vorgesehenen Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AnwT). Davon kann in Ausnahmefällen (besonderes hoher Aufwand Missverhältnis zwischen Entschädigung und tatsächlich geleisteter Arbeit) abgewichen werden (§ 8b AnwT). Die Entschädigung wird als Gesamtbetrag, inklusive Auslagen und MWSt, festgelegt (§ 8c AnwT). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 13'788.95. Gemäss § 8a Abs. 1 lit. a AnwT liegt die Entschädigung bei einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 zwischen Fr. 600.00 und Fr. 4'000.00. Innerhalb dieses Rahmens richtet sich die Entschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Der massgebende Aufwand sowie die Schwierigkeit werden im vorliegenden Verfahren als mittel beurteilt. Eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.00 (inkl. Auslagen und MWSt, § 8c AnwT) wird als angemessen erachtet. Von einem ausserordentlichen Aufwand nach § 8b Abs. 1 AnwT kann auch nach der eigenen Deklaration des Rechtsvertreters, der in der vorgelegten Kostennote einen Aufwand von 14 Stunden ausweist, nicht die Rede sein. Die Parteientschädigung wird somit auf Fr. 2'100.00 festgesetzt, wovon der Beschwerdeführer 80%, ausmachend Fr. 1'700.00, zu bezahlen hat.
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Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das Verfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00, der Kanzleigebühr von Fr. 320.00 und den Auslagen von Fr. 120.00, zusammen Fr. 1'640.00, werden zu 90 %, ausmachend Fr. 1'476.00, dem Beschwerdeführer und zu 10 %, ausmachend Fr. 164.00, der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 wird dem Beschwerdeführer angerechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenersatz von Fr. 1'700.00 (inklusive Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Zustellung - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern)
Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Laurenzenvorstadt 11, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008).
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Aarau, 23. November 2022 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
B. Wehrli
C. Dürdoth
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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