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Urteil - (AG - 762.415 Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs)

Zusammenfassung des Urteils 762.415 Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs: -

Die Verordnung regelt die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs gemäss den Gesetzen über den öffentlichen Verkehr und den Finanz- und Lastenausgleich. Sie definiert das Verkehrsangebot einer Gemeinde anhand von Abfahrten von öffentlichen Verkehrsmitteln und gewichtet diese nach Verkehrsmitteln. Es werden auch Regelungen für das Nachtnetz, die Anrechnung von Haltestellen und den Reduktionsfaktor für Gemeinden festgelegt. Die Verordnung trat am 1. Januar 1996 in Kraft und wurde seitdem mehrmals geändert.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts 762.415 Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs

Kanton:AG
Fallnummer:762.415 Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs
Instanz:-
Abteilung:-
- Entscheid 762.415 Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs vom 01.12.2023 (AG)
Datum:01.12.2023
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter: Verkehr; Gemeinde; Verkehrs; Haltestelle; Haltestellen; Verkehrsangebot; Einwohner; Gemeinden; Verkehrsangebotes; Berechnung; Abfahrten; Absatz; Tnetz; Tnetzes; Anzahl; Haltepunkt; Anrechnung; Verordnung; Bahnhaltestelle; Inkrafttreten; Beschluss; Gesetzes; Kurse; Ankünfte; Fragepotenzial; Einwohnerinnen; Verkehrsmittel; ässig
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts 762.415 Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs

762.415 Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs

762.415

Verordnung über die Beiträge der Gemeinden an die Kosten des öffentlichen Verkehrs (KBV) vom 23.08.1995 (Stand 01.12.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern,gestützt auf Artikel 12 Absatz 5 und Artikel 15 des Gesetzes vom 16. September 1993 über den öffentlichen Verkehr1), auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, *beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 *

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Ermittlung des Verkehrsangebotes gemäss Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr2) und Artikel 29 des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich3).

Art. 2 Rechnungsjahr

1 Für die Berechnung des Gemeindeanteils sind die Aufwendungen des Kantons pro Kalenderjahr massgebend. 2 Von den kantonalen Aufwendungen werden die Rückzahlungen von Darlehen und Investitionsbeiträgen, welche der Kanton nach dem 1. Januar 1996 ausbezahlt hat, in Abzug gebracht.

2 Verkehrsangebot Art. 3 Berechnung des Verkehrsangebotes * 1 Das Verkehrsangebot einer Gemeinde bestimmt sich, mit Ausnahme des Nachtnetzes, anhand der Anzahl Abfahrten von öffentlichen Verkehrsmitteln an anrechenbaren Haltestellen innerhalb des Gemeindegebietes. Massgebend für die Berechnung des Verkehrsangebotes einer Gemeinde sind die nach Verkehrsmitteln gewichteten Haltestellen-Abfahrten. * 1)

BSG 762.4

2)

BSG 762.4

3)

BSG 631.1

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 95-54

762.415

2

1a Das Verkehrsangebot des Nachtnetzes bestimmt sich anhand der nach Verkehrsmitteln gewichteten Haltestellen-Ankünften. *1b Als Nachtnetz gelten das Nachtangebot gemäss Artikel 5a Absatz 2 der Verordnung vom 10. September 1997 über das Angebot im öffentlichen Verkehr (Angebotsverordnung; AGV)4) und die entsprechenden Kurse des Fernverkehrs. *2 Ausschliesslich touristische Linien, vereinbarte Zusatzleistungen gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr5), Sonderlösungen mit zusätzlichen Betriebsbeiträgen (Art. 14 Abs. 1 AGV) und Versuchsbetriebe mit zusätzlichen Betriebsbeiträgen (Art. 15 AGV) sowie Güterverkehr werden bei der Ermittlung des Verkehrsangebotes nicht berücksichtigt. * Art. 3a *

Anzahl Abfahrten und Ankünfte * 1 Die Anzahl Abfahrten werden der Gemeinde wie folgt angerechnet: a

Abfahrten von Kursen, die an weniger als 122 Tagen pro Jahr verkehren, werden nicht angerechnet; b

Abfahrten von Kursen, die zwischen 122 und 244 Tagen pro Jahr verkehren, werden zur Hälfte angerechnet; c

Abfahrten von Kursen, die an mehr als 244 Tagen pro Jahr verkehren, werden vollständig angerechnet.

2 Die Anzahl Ankünfte des Nachtnetzes werden unabhängig von der Kursfrequenz vollständig angerechnet. * Art. 4 *

Anrechenbare Haltestellen 1 Haltestellen werden der Gemeinde vorbehältlich Absatz 1a wie folgt angerechnet: *a Haltestellen mit unbedeutendem Fahrgastaufkommen und kleinem Nachfragepotenzial werden nicht angerechnet; b

Haltestellen mit unbedeutendem Fahrgastaufkommen kleinem Nachfragepotenzial werden zur Hälfte angerechnet; c

Endhaltestellen werden vollständig angerechnet; d

Haltestellen, die einen Umweg zur Folge haben, werden vollständig angerechnet; e

alle übrigen Haltestellen werden vollständig angerechnet.

4)

BSG 762.412

5)

BSG 762.4

3

762.415

1a Haltestellen des Nachtnetzes werden der Gemeinde wie folgt angerechnet: *a Haltestellen, die auch tagsüber angefahren werden, werden nach dem höchsten Wert gemäss Absatz 1 angerechnet; b

Haltestellen, die tagsüber nicht angefahren werden, werden vollständig angerechnet; c

Haltestellen, die innerhalb von 750 Metern um die Bahnhöfe Bern, Biel/Bienne, Thun, Burgdorf, Interlaken und Langenthal liegen, werden zur Hälfte angerechnet.

2 Jeder Gemeinde mit Haltestellen auf dem Gemeindegebiet wird mindestens eine Haltestelle vollständig angerechnet. 3 Erschliesst eine Bahnhaltestelle gleichzeitig mehrere Gemeinden, so wird diese grundsätzlich im Verhältnis der Summen aus Einwohnerzahl und Arbeitsplätzen im Einzugsgebiet auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt. Eine Bahnhaltestelle mit kleinem Nachfragepotenzial wird vollständig der Standortgemeinde angerechnet. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen unter den betroffenen Gemeinden. *3a Bus- und Tramhaltestellen werden vollständig der Standortgemeinde angerechnet. Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen unter den betroffenen Gemeinden. *4 Als unbedeutendes Fahrgastaufkommen gilt ein Wert von weniger als 0,5 ein- und aussteigender Personen pro Kurs (Durchschnittswert Montag bis Freitag). *5 Als kleines Nachfragepotenzial gilt ein Wert von weniger als 100 Einwohnerinnen und Einwohnern und Arbeitsplätzen im Einzugsgebiet. 6 Das Einzugsgebiet wird nach Artikel 4 Absatz 1 AGV bestimmt. * Art. 5 *

Gewichtung der Verkehrsmittel 1 Die Haltestellen-Abfahrten werden mit folgenden Faktoren gewichtet: a * Normalspur: EuroCity, InterCity: 4,5 b

InterRegio: 4

c * Normalspur: RegioExpress: 3,5 d

Schmalspur: Schnellzug, InterRegio, RegioExpress: 3 e * Normalspur: Regionalzug, S-Bahn: 2,5 f

Schmalspur: Regionalzug, S-Bahn: 2 g * Tram: 1,5 h

Bus, Trolleybus: 1

i

Seilbahn: 1

762.415

4

2 Die Haltestellen-Ankünfte des Nachtnetzes werden mit dem Faktor 0,4 gewichtet. * Art. 5a *

Rufbusangebote 1 Bei zuschlagspflichtigen Rufbusangeboten ohne Fahrplan erfolgt die Berechnung auf Grund der Haltepunkte und der Betriebsstunden. 2 Pro Betriebsstunde und Haltepunkt wird der Gemeinde eine HaltestellenAbfahrt angerechnet. Massgebend ist die Anzahl Betriebsstunden eines Werktages, abgerundet auf die nächste ganze Zahl. 3 Einer Gemeinde wird maximal ein Haltepunkt pro 250 Einwohnerinnen und Einwohner angerechnet. Die Anrechnung erfolgt dabei anteilsmässig. 4 Sind in einer Gemeinde keine Haltepunkte definiert (Flächenbedienung), wird pro 250 Einwohnerinnen und Einwohner ein Haltepunkt gezählt. Die Anrechnung erfolgt dabei anteilsmässig. 5 Wird die Gemeinde während der Betriebszeit des Rufbusses auch im Linienverkehr erschlossen, wird die Zahl der angerechneten Haltepunkte halbiert.

Art. 6 Reduktionsfaktor 1 Bei Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern pro angerechnete Bahn-Zwischenhaltestelle wird die Anrechnung des Verkehrsangebotes anteilsmässig reduziert. 2 Bei Gemeinden ohne Bahnhaltestelle mit weniger als 250 Einwohnern pro angerechnete Bus-Zwischenhaltestelle wird die Anrechnung des Verkehrsangebotes anteilsmässig reduziert. 3 Der Reduktionsfaktor wird nach den Formeln im Anhang berechnet. * 3 … *

Art. 7 *

4 … *

Art. 8 *

Art. 9 *

Festlegung des Verteilschlüssels 1 Das Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination berechnet das Verkehrsangebot in der Regel für zwei Jahre im Voraus. *

5

762.415

2 Grundlage ist dabei der veröffentlichte Jahresfahrplan des Jahres vor der festzulegenden Periode. Bahnersatzangebote aufgrund von Umbauten Sanierungen werden nicht berücksichtigt, es gilt der normale Fahrplan. * Art. 10-11 *

Art. 12 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt per 1. Januar 1996 in Kraft.

A1 Anhang 1: Berechnung des Reduktionsfaktors gemäss Artikel 6 * Art. A1-1 *1 Für Bahngemeinden wird die Anrechnung des Verkehrsangebotes reduziert nach folgender Formel: E/(BahnHS × 500) 2 Für Busgemeinden wird die Anrechnung des Verkehrsangebotes reduziert nach folgender Formel: E/(BusHS × 250) 3 Die Abkürzungen bedeuten: a

E: Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner b * BahnHS: Gesamtwert der anrechenbaren Bahnhaltestellen c * BusHS: Gesamtwert der anrechenbaren Bushaltestellen 4 Als Bahngemeinden gelten Gemeinden mit mindestens einer hälftig anrechenbaren Bahnhaltestelle; als Busgemeinden gelten alle übrigen Gemeinden mit Bushaltestelle. 5 Endhaltestellen werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. 5a Haltestellen des Nachtnetzes, die tagsüber nicht angefahren werden, werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt. *6 Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert von weniger als 0,25, so gilt ein Reduktionsfaktor von 0,25.

Bern, 23. August 1995 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Schaer Der Staatsschreiber: Nuspliger

762.415

6

Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss

Inkrafttreten Element

Änderung

BAG-Fundstelle 23.08.1995

01.01.1996

Erlass

Erstfassung

95-54

10.09.1997

01.11.1997

Art. 3 Abs. 2

geändert

97-74

10.09.1997

01.11.1997

Art. 4 Abs. 6

geändert

97-74

22.08.2001

01.01.2002

Art. 1

geändert

01-60

22.08.2001

01.01.2002

Titel 3

aufgehoben

01-60

22.08.2001

01.01.2002

Art. 7

aufgehoben

01-60

22.08.2001

01.01.2002

Titel 4

aufgehoben

01-60

22.08.2001

01.01.2002

Art. 8

aufgehoben

01-60

22.08.2001

01.01.2002

Art. 10

aufgehoben

01-60

22.08.2001

01.01.2002

Art. 11

aufgehoben

01-60

24.10.2001

01.01.2002

Ingress

geändert

01-74

24.10.2001

01.01.2002

Art. 5a

eingefügt

01-74

21.12.2011

01.03.2012

Art. 3

Titel geändert

12-14

21.12.2011

01.03.2012

Art. 3 Abs. 1

geändert

12-14

21.12.2011

01.03.2012

Art. 3a

eingefügt

12-14

21.12.2011

01.03.2012

Art. 4

geändert

12-14

21.12.2011

01.03.2012

Art. 5

geändert

12-14

21.12.2011

01.03.2012

Art. 6 Abs. 3

eingefügt

12-14

21.12.2011

01.03.2012

Art. 9

geändert

12-14

21.12.2011

01.03.2012

Titel A1

eingefügt

12-14

21.12.2011

01.03.2012

Art. A1-1

eingefügt

12-14

29.10.2014

01.01.2015

Art. 9 Abs. 1

geändert

14-100

22.09.2021

01.11.2021

Art. 3 Abs. 1

geändert

21-079

22.09.2021

01.11.2021

Art. 3 Abs. 1a

eingefügt

21-079

22.09.2021

01.11.2021

Art. 3 Abs. 1b

eingefügt

21-079

22.09.2021

01.11.2021

Art. 3 Abs. 2

geändert

21-079

22.09.2021

01.11.2021

Art. 3a

Titel geändert

21-079

22.09.2021

01.11.2021

Art. 3a Abs. 2

eingefügt

21-079

22.09.2021

01.11.2021

Art. 4 Abs. 1

geändert

21-079

22.09.2021

01.11.2021

Art. 4 Abs. 1a

eingefügt

21-079

22.09.2021

01.11.2021

Art. 4 Abs. 3

geändert

21-079

22.09.2021

01.11.2021

Art. 4 Abs. 3a

eingefügt

21-079

22.09.2021

01.11.2021

Art. 4 Abs. 4

geändert

21-079

22.09.2021

01.11.2021

Art. 4 Abs. 6

geändert

21-079

22.09.2021

01.11.2021

Art. 5 Abs. 1, a

geändert

21-079

22.09.2021

01.11.2021

Art. 5 Abs. 1, c

geändert

21-079

22.09.2021

01.11.2021

Art. 5 Abs. 1, e

geändert

21-079

22.09.2021

01.11.2021

Art. 5 Abs. 1, g

geändert

21-079

22.09.2021

01.11.2021

Art. 5 Abs. 2

eingefügt

21-079

22.09.2021

01.11.2021

Art. 9 Abs. 2

geändert

21-079

22.09.2021

01.11.2021

Art. A1-1 Abs. 3, b geändert

21-079

7

762.415

Beschluss

Inkrafttreten Element

Änderung

BAG-Fundstelle 22.09.2021

01.11.2021

Art. A1-1 Abs. 3, c geändert

21-079

22.09.2021

01.11.2021

Art. A1-1 Abs. 5a

eingefügt

21-079

25.10.2023

01.12.2023

Art. 9 Abs. 1

geändert

23-063

25.10.2023

01.12.2023

Art. 9 Abs. 2

geändert

23-063

762.415

8

Änderungstabelle - nach Artikel Element

Beschluss

Inkrafttreten Änderung

BAG-Fundstelle Erlass

23.08.1995

01.01.1996

Erstfassung

95-54

Ingress

24.10.2001

01.01.2002

geändert

01-74

Art. 1

22.08.2001

01.01.2002

geändert

01-60

Art. 3

21.12.2011

01.03.2012

Titel geändert

12-14

Art. 3 Abs. 1

21.12.2011

01.03.2012

geändert

12-14

Art. 3 Abs. 1

22.09.2021

01.11.2021

geändert

21-079

Art. 3 Abs. 1a

22.09.2021

01.11.2021

eingefügt

21-079

Art. 3 Abs. 1b

22.09.2021

01.11.2021

eingefügt

21-079

Art. 3 Abs. 2

10.09.1997

01.11.1997

geändert

97-74

Art. 3 Abs. 2

22.09.2021

01.11.2021

geändert

21-079

Art. 3a

21.12.2011

01.03.2012

eingefügt

12-14

Art. 3a

22.09.2021

01.11.2021

Titel geändert

21-079

Art. 3a Abs. 2

22.09.2021

01.11.2021

eingefügt

21-079

Art. 4

21.12.2011

01.03.2012

geändert

12-14

Art. 4 Abs. 1

22.09.2021

01.11.2021

geändert

21-079

Art. 4 Abs. 1a

22.09.2021

01.11.2021

eingefügt

21-079

Art. 4 Abs. 3

22.09.2021

01.11.2021

geändert

21-079

Art. 4 Abs. 3a

22.09.2021

01.11.2021

eingefügt

21-079

Art. 4 Abs. 4

22.09.2021

01.11.2021

geändert

21-079

Art. 4 Abs. 6

10.09.1997

01.11.1997

geändert

97-74

Art. 4 Abs. 6

22.09.2021

01.11.2021

geändert

21-079

Art. 5

21.12.2011

01.03.2012

geändert

12-14

Art. 5 Abs. 1, a

22.09.2021

01.11.2021

geändert

21-079

Art. 5 Abs. 1, c

22.09.2021

01.11.2021

geändert

21-079

Art. 5 Abs. 1, e

22.09.2021

01.11.2021

geändert

21-079

Art. 5 Abs. 1, g

22.09.2021

01.11.2021

geändert

21-079

Art. 5 Abs. 2

22.09.2021

01.11.2021

eingefügt

21-079

Art. 5a

24.10.2001

01.01.2002

eingefügt

01-74

Art. 6 Abs. 3

21.12.2011

01.03.2012

eingefügt

12-14

Titel 3

22.08.2001

01.01.2002

aufgehoben

01-60

Art. 7

22.08.2001

01.01.2002

aufgehoben

01-60

Titel 4

22.08.2001

01.01.2002

aufgehoben

01-60

Art. 8

22.08.2001

01.01.2002

aufgehoben

01-60

Art. 9

21.12.2011

01.03.2012

geändert

12-14

Art. 9 Abs. 1

29.10.2014

01.01.2015

geändert

14-100

Art. 9 Abs. 1

25.10.2023

01.12.2023

geändert

23-063

Art. 9 Abs. 2

22.09.2021

01.11.2021

geändert

21-079

Art. 9 Abs. 2

25.10.2023

01.12.2023

geändert

23-063

Art. 10

22.08.2001

01.01.2002

aufgehoben

01-60

Art. 11

22.08.2001

01.01.2002

aufgehoben

01-60

Titel A1

21.12.2011

01.03.2012

eingefügt

12-14

Art. A1-1

21.12.2011

01.03.2012

eingefügt

12-14

9

762.415

Element

Beschluss

Inkrafttreten Änderung

BAG-Fundstelle Art. A1-1 Abs. 3, b

22.09.2021

01.11.2021

geändert

21-079

Art. A1-1 Abs. 3, c 22.09.2021

01.11.2021

geändert

21-079

Art. A1-1 Abs. 5a

22.09.2021

01.11.2021

eingefügt

21-079

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